1. Nach den - zuletzt vom Senat in der Entscheidung 4 Ob 93/10w zusammengefassten - Grundsätzen zur Fassung von Unterlassungsgeboten, die für Lauterkeits- und Urheberrechtsverstöße gleichermaßen gelten, sind die prozessuale Frage nach der ausreichenden Bestimmtheit des Begehrens und die - nach dem materiellen Recht zu beurteilende - Frage, wie weit das Begehren angesichts der begangenen oder drohenden Rechtsverletzung gehen darf, auseinanderzuhalten (RIS-Justiz RS0037518).
2.1. Ob ein ausreichend konkretes Unterlassungsgebot zu eng oder zu weit gefasst ist, hängt vor allem von der festgestellten Verletzungshandlung ab. Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang nämlich am konkreten Verstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037645, RS0037478, RS0037607 [T34]); es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie - um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen (vgl RIS-Justiz RS0037733, RS0037607) - auf ähnliche Fälle einzuengen. Die an sich wegen der Gefahr von Umgehungen gerechtfertigte weite Fassung von Unterlassungsgeboten darf nur so weit gehen, als die Befürchtung gerechtfertigt ist, der Beklagte werde auch jene Verletzungshandlungen begehen, die unter das weit gefasste Unterlassungsgebot fallen (RIS-Justiz RS0037607 [T26, T38]). Das Unterlassungsgebot ist aber zu eng, wenn es nur eine der festgestellten Verletzungshandlung völlig gleiche Handlung umfasst. Denn der ursprüngliche Verstoß begründet nicht nur die Gefahr der Wiederholung in unveränderter Form; vielmehr ist zu besorgen, dass der Beklagte - zumal bei einem zu eng gefassten Verbot - Handlungen setzen könnte, die auf ähnliche Weise zum selben Erfolg führen (4 Ob 171/08p). Schon die Prozessökonomie spricht dafür, Begehren so zu fassen und zuzulassen, dass das entsprechende gerichtliche Unterlassungsgebot auch ähnlich naheliegende Rechtsverletzungen umfasst, sodass nicht neuerlich geklagt werden muss (4 Ob 3/91 = ÖBl 1991, 278 - Passfoto).2.1. Ob ein ausreichend konkretes Unterlassungsgebot zu eng oder zu weit gefasst ist, hängt vor allem von der festgestellten Verletzungshandlung ab. Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang nämlich am konkreten Verstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037645, RS0037478, RS0037607 [T34]); es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie - um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen vergleiche RIS-Justiz RS0037733, RS0037607) - auf ähnliche Fälle einzuengen. Die an sich wegen der Gefahr von Umgehungen gerechtfertigte weite Fassung von Unterlassungsgeboten darf nur so weit gehen, als die Befürchtung gerechtfertigt ist, der Beklagte werde auch jene Verletzungshandlungen begehen, die unter das weit gefasste Unterlassungsgebot fallen (RIS-Justiz RS0037607 [T26, T38]). Das Unterlassungsgebot ist aber zu eng, wenn es nur eine der festgestellten Verletzungshandlung völlig gleiche Handlung umfasst. Denn der ursprüngliche Verstoß begründet nicht nur die Gefahr der Wiederholung in unveränderter Form; vielmehr ist zu besorgen, dass der Beklagte - zumal bei einem zu eng gefassten Verbot - Handlungen setzen könnte, die auf ähnliche Weise zum selben Erfolg führen (4 Ob 171/08p). Schon die Prozessökonomie spricht dafür, Begehren so zu fassen und zuzulassen, dass das entsprechende gerichtliche Unterlassungsgebot auch ähnlich naheliegende Rechtsverletzungen umfasst, sodass nicht neuerlich geklagt werden muss (4 Ob 3/91 = ÖBl 1991, 278 - Passfoto).
2.2. Nach diesen Grundsätzen ist es zulässig, dem Beklagten nicht nur ein konkret umschriebenes Verhalten zu untersagen, sondern auch die Unterlassung „ähnlicher“ Störungen aufzutragen (4 Ob 93/10w).
2.3. Ein anderer Weg, dem Verpflichteten die Umgehung von Unterlassungsgeboten nicht allzu leicht zu machen, liegt in der Möglichkeit einer allgemeineren Beschreibung der Verletzungshandlung (4 Ob 16/91 = ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II, jeweils mwN) oder der Verbindung eines konkreten Einzelverbots mit einem verallgemeinernden Verbot, das die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner fasst und ihr so einen breiteren Rahmen gibt, ohne dabei über den Kern der Verletzungshandlung - also dessen, womit der Beklagte rechtswidrig gehandelt hat - hinauszugehen (vgl RIS-Justiz RS0037733 [T13]). Der Beklagte darf aber nicht zu einer Unterlassung verhalten werden, zu der er nach materiellem Recht gar nicht verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0037461).2.3. Ein anderer Weg, dem Verpflichteten die Umgehung von Unterlassungsgeboten nicht allzu leicht zu machen, liegt in der Möglichkeit einer allgemeineren Beschreibung der Verletzungshandlung (4 Ob 16/91 = ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei, jeweils mwN) oder der Verbindung eines konkreten Einzelverbots mit einem verallgemeinernden Verbot, das die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner fasst und ihr so einen breiteren Rahmen gibt, ohne dabei über den Kern der Verletzungshandlung - also dessen, womit der Beklagte rechtswidrig gehandelt hat - hinauszugehen vergleiche RIS-Justiz RS0037733 [T13]). Der Beklagte darf aber nicht zu einer Unterlassung verhalten werden, zu der er nach materiellem Recht gar nicht verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0037461).
3.1. Eine Verletzung von Urheberrechten ist gekennzeichnet durch die Verletzungshandlung, den verletzten Schutzgegenstand (Werkkategorie) und die in ihren Rechten verletzte Person (Urheber, sonstiger Rechteinhaber).
3.2. Urheberrechte verletzt, wer ohne Bewilligung des Urhebers in die dem Urheber ausschließlich (vgl § 14 Abs 1 UrhG) zustehenden Verwertungsrechte eingreift. Die urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung betrifft demnach regelmäßig eines oder mehrere der nach den §§ 15 - 18a UrhG vorgegebenen Verwertungsrechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Aufführung und Zurverfügungstellung zum interaktiven Abruf. Die Fassung des Unterlassungsgebots bei Urheberrechtsverletzungen hat daher in erster Linie auf jenes Verwertungsrecht abzustellen, das durch die konkrete Verletzungshandlung berührt wird, und darüber hinaus - aus Gründen des Umgehungsschutzes - auch der konkreten Verletzungshandlung ähnliche Fälle zu berücksichtigen (4 Ob 178/06i).3.2. Urheberrechte verletzt, wer ohne Bewilligung des Urhebers in die dem Urheber ausschließlich vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, UrhG) zustehenden Verwertungsrechte eingreift. Die urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung betrifft demnach regelmäßig eines oder mehrere der nach den Paragraphen 15, - 18a UrhG vorgegebenen Verwertungsrechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Aufführung und Zurverfügungstellung zum interaktiven Abruf. Die Fassung des Unterlassungsgebots bei Urheberrechtsverletzungen hat daher in erster Linie auf jenes Verwertungsrecht abzustellen, das durch die konkrete Verletzungshandlung berührt wird, und darüber hinaus - aus Gründen des Umgehungsschutzes - auch der konkreten Verletzungshandlung ähnliche Fälle zu berücksichtigen (4 Ob 178/06i).
3.3. Bei Urheberrechtsverletzungen im Rahmen eines Gewerbebetriebs ist die Vermutung der Wiederholungsgefahr, die durch den Eingriff in ein bestimmtes Verwertungsrecht begründet wurde, in der Regel nicht auf die Werke des konkret betroffenen Urhebers beschränkt. Vielmehr ist - bis zum Beweis/der Bescheinigung des Gegenteils - anzunehmen, dass der Täter auch Werke anderer Urheber in gleicher Weise verwerten wird (4 Ob 34/09t mwN).
3.4. Der urheberrechtliche Schutzgegenstand „Werk“ (§ 1 Abs 1 UrhG) umfasst die unterschiedlichsten Werkkategorien und bedarf deshalb bei Fassung des Unterlassungsgebots einer einschränkenden Präzisierung auf den Kern der begangenen Rechtsverletzung.3.4. Der urheberrechtliche Schutzgegenstand „Werk“ (Paragraph eins, Absatz eins, UrhG) umfasst die unterschiedlichsten Werkkategorien und bedarf deshalb bei Fassung des Unterlassungsgebots einer einschränkenden Präzisierung auf den Kern der begangenen Rechtsverletzung.
4.1. Das Rekursgericht hat hinsichtlich des verletzten Rechts den im Begehren verwendeten Oberbegriff „Werke der bildenden Künste“ als zu weit empfunden und das Unterlassungsgebot auf Vervielfältigung und/oder Verwendung der konkret abgedruckten Grafik („insbesondere-Teil“ des Begehrens) beschränkt. Der Titel umfasst in dieser Formulierung allein die bescheinigte Verletzungshandlung und ist - worauf die Rechtsmittelwerberin zutreffend hingewiesen hat - nach den zuvor wiedergegebenen Grundsätzen der Rechtsprechung zu eng, weil er der konkreten Verletzungshandlung ähnliche und naheliegende Fälle, deren Verwirklichung nach den Umständen zu befürchten ist, unberücksichtigt lässt.
4.2. Das Begehren stellt hinsichtlich des verletzten Schutzgegenstands auf die Werkart „Werke der bildenden Künste“ (Überschrift zu § 3 UrhG) ab. Dazu gehören gemäß § 3 Abs 1 UrhG auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes). Letztere Werke haben neben ihrem ästhetischen auch einen Gebrauchswert; dazu zählen Werke der Schmiedekunst, Juwelen, Möbel, Porzellan, Leder (Dillenz in Dillenz/Gutman, UrhG & VerwGesG² UrhG § 3 Rz 10), auch Gebrauchsgrafiken (Ciresa in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht § 3 Rz 22; Tonninger in Kucsko, urheber.recht 137).4.2. Das Begehren stellt hinsichtlich des verletzten Schutzgegenstands auf die Werkart „Werke der bildenden Künste“ (Überschrift zu Paragraph 3, UrhG) ab. Dazu gehören gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UrhG auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes). Letztere Werke haben neben ihrem ästhetischen auch einen Gebrauchswert; dazu zählen Werke der Schmiedekunst, Juwelen, Möbel, Porzellan, Leder (Dillenz in Dillenz/Gutman, UrhG & VerwGesG² UrhG Paragraph 3, Rz 10), auch Gebrauchsgrafiken (Ciresa in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht Paragraph 3, Rz 22; Tonninger in Kucsko, urheber.recht 137).
4.3. Angesichts dieses vielschichtigen Bedeutungsinhalts der Schutzkategorie „Werke der bildenden Künste“ ist dieser Begriff als allgemeine Umschreibung des verletzten Schutzgegenstands zu weit. Das im Sicherungsantrag formulierte konkrete Einzelverbot („insbesondere...“) ist daher mit dem zwar verallgemeinernden, aber immer noch den Kern der Rechtsverletzung treffenden Verbot, sonstige Gebrauchsgrafiken und ähnliche Werke zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, an denen der Klägerin die ausschließlichen Verwertungsrechte zustehen, zu verbinden.
4.4. Zu weit wäre es hingegen, das Handlungsgebot auch auf Werke der Baukunst und ganz allgemein auf Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes) zu erstrecken, weil davon auch Werke der Schmiedekunst, Juwelen, Möbel, Porzellan, Leder und ähnliches erfasst sind, die den Kern der konkreten Verletzungshandlung nicht umfassen und Rechtsverletzungen in Ansehung solcher Werke nach dem hier bescheinigten Sachverhalt nicht zu befürchten sind. Das Handlungsgebot war aber - entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel - auch nicht auf Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) auszuweiten, weil die im Auftrag der Klägerin tätige Grafikerin die für ihre Grafik verwendeten Lichtbilder nicht selbst hergestellt, sondern von der Homepage der NASA heruntergeladen hat; weshalb der Klägerin an diesen Lichtbildern die ausschließlichen Verwertungsrechte zustehen sollen, hat sie nicht vorgebracht (vgl 4 Ob 47/06z).4.4. Zu weit wäre es hingegen, das Handlungsgebot auch auf Werke der Baukunst und ganz allgemein auf Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes) zu erstrecken, weil davon auch Werke der Schmiedekunst, Juwelen, Möbel, Porzellan, Leder und ähnliches erfasst sind, die den Kern der konkreten Verletzungshandlung nicht umfassen und Rechtsverletzungen in Ansehung solcher Werke nach dem hier bescheinigten Sachverhalt nicht zu befürchten sind. Das Handlungsgebot war aber - entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel - auch nicht auf Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) auszuweiten, weil die im Auftrag der Klägerin tätige Grafikerin die für ihre Grafik verwendeten Lichtbilder nicht selbst hergestellt, sondern von der Homepage der NASA heruntergeladen hat; weshalb der Klägerin an diesen Lichtbildern die ausschließlichen Verwertungsrechte zustehen sollen, hat sie nicht vorgebracht vergleiche 4 Ob 47/06z).
4.5. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, das Unterlassungsgebot sei auf von Frau B***** hergestellte Gebrauchsgrafiken zu beschränken, ist sie auf die zu Punkt 3.3. gemachten Ausführungen zu verweisen.
5. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Das geringfügige Überklagen der Klägerin war mit 10 % zu bewerten; damit hat sie im Sicherungsverfahren erster und zweiter Instanz mit 90 % ihres Begehrens obsiegt. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens dritter Instanz war nur mehr die Fassung des Unterlassungsgebots. Die Klägerin hat zwar eine Erweiterung des Handlungsgebots, nicht aber die gänzliche Stattgebung des Sicherungsantrags erreicht; ihre Obsiegensquote ist für diesen Verfahrensabschnitt mangels anderer Anhaltspunkte mit der Hälfte festzusetzen.5. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Das geringfügige Überklagen der Klägerin war mit 10 % zu bewerten; damit hat sie im Sicherungsverfahren erster und zweiter Instanz mit 90 % ihres Begehrens obsiegt. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens dritter Instanz war nur mehr die Fassung des Unterlassungsgebots. Die Klägerin hat zwar eine Erweiterung des Handlungsgebots, nicht aber die gänzliche Stattgebung des Sicherungsantrags erreicht; ihre Obsiegensquote ist für diesen Verfahrensabschnitt mangels anderer Anhaltspunkte mit der Hälfte festzusetzen.