Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Mit Recht macht der Revisionswerber geltend, daß der Kläger das Begehren auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung nicht auf den vom Berufungsgericht als Anspruchsgrund herangezogenen begründeten vorzeitigen Austritt (nach dem 20.April 1984), sondern auf Entlassung durch den Beklagten am 23.Dezember 1983 stützte. Der Kläger machte auch ausdrücklich Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 25.Dezember 1983 bis 31.März 1984 und nicht für einen nach dem 20. April 1984 liegenden Zeitraum geltend. Die Außerstreitstellung durch den Beklagten bezog sich auf die in der Klage diesbezüglich geltend gemachten Ansprüche (Punkt 2. bis 4.).
Damit ist aber für den Beklagten im Ergebnis nichts gewonnen, weil der Meinung des Erstgerichtes, der Beklagte habe das Dienstverhältnis bereits am 23.Dezember 1983 ohne wichtigen im Gesetz anerkannten Grund einseitig aufgelöst, zuzustimmen ist. Zwischen den Streitteilen kam kein Aussetzungsvertrag schlüssig zustande. Der Aussetzungsvertrag unterscheidet sich von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dadurch, daß die Parteien ein (teilweises) Ruhen der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis - regelmäßig wohl für eine bestimmte oder doch bestimmbare Zeit - bei Aufrechterhaltung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses vereinbaren (ähnlich 4 Ob 50/85). Ein auf Abschluß eines solchen Vertrages gerichteter Geschäftswille kann den Erklärungen und den weiteren Handlungen beider Streitteile - ausdrückliche Erklärungen des Klägers zu dieser Frage wurden nicht festgestellt - nicht mit der durch § 863 ABGB geforderten Zweifelsfreiheit entnommen werden. Der Kläger erklärte ausdrücklich, den Beklagten wieder einzustellen, also mit ihm am 1.März 1984 ein neues Dienstverhältnis einzugehen. Auch wenn man dem Wortlaut dieser Erklärung keine entscheidende Bedeutung beizumessen hätte, da mit der 'Wiedereinstellung' auch nur das Aufleben der Arbeits- und Entlohnungspflicht gemeint sein könnte, spricht das weitere Verhalten des Beklagten für den Willen, das Arbeitsverhältnis sofort aufzulösen, da er den Kläger bei der Krankenkasse abmeldete und in der Arbeitsbescheinigung Arbeitsmangel als Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses angab. Gewiß ist es denkbar, daß die Parteien des Arbeitsvertrages zivilrechtliche Rechtsfolgen vereinbaren, die mit ihren Erklärungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger und der Arbeitslosenversicherung in Widerspruch stehen, etwa weil sie dem Arbeitnehmer dadurch - sei es auch contra legem - gewisse Vorteile verschaffen wollen (so etwa in dem der Entscheidung 4 Ob 50/85 zugrunde liegenden Rechtsfall). Im Zweifel kann dies aber, wenn sowohl die nach dem Privatrecht als auch zur Herbeiführung sozialrechtlicher Wirkungen abgegebenen Erklärungen auf eine gänzliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses hindeuten, nicht angenommen werden. Der Kläger, der das Ansinnen des Beklagten, 'stempeln zu gehen', widerspruchslos hinnahm, konnte das Gesamtverhalten des Beklagten nur dahin verstehen, daß sein Dienstverhältnis aufgelöst sein sollte. Die Bemerkung des Beklagten, am 1.März des folgenden Jahres würde er den Kläger wieder einstellen, konnte vom Kläger nur als Zusage einer zukünftigen neuerlichen Beschäftigung aufgefaßt werden (Arb.7462). Daß der Kläger nicht unverzüglich Ansprüche aus der Beendigung seines Dienstverhältnisses erhob, bildet kein ausreichendes Indiz für das schlüssige Zustandekommen eines Aussetzungsvertrages. Der Kläger konnte ja, wenn er sich über seine arbeitsrechtlichen Ansprüche überhaupt im Klaren war, in erster Linie am Erreichen seiner Wiedereinstellung interessiert sein.Damit ist aber für den Beklagten im Ergebnis nichts gewonnen, weil der Meinung des Erstgerichtes, der Beklagte habe das Dienstverhältnis bereits am 23.Dezember 1983 ohne wichtigen im Gesetz anerkannten Grund einseitig aufgelöst, zuzustimmen ist. Zwischen den Streitteilen kam kein Aussetzungsvertrag schlüssig zustande. Der Aussetzungsvertrag unterscheidet sich von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dadurch, daß die Parteien ein (teilweises) Ruhen der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis - regelmäßig wohl für eine bestimmte oder doch bestimmbare Zeit - bei Aufrechterhaltung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses vereinbaren (ähnlich 4 Ob 50/85). Ein auf Abschluß eines solchen Vertrages gerichteter Geschäftswille kann den Erklärungen und den weiteren Handlungen beider Streitteile - ausdrückliche Erklärungen des Klägers zu dieser Frage wurden nicht festgestellt - nicht mit der durch Paragraph 863, ABGB geforderten Zweifelsfreiheit entnommen werden. Der Kläger erklärte ausdrücklich, den Beklagten wieder einzustellen, also mit ihm am 1.März 1984 ein neues Dienstverhältnis einzugehen. Auch wenn man dem Wortlaut dieser Erklärung keine entscheidende Bedeutung beizumessen hätte, da mit der 'Wiedereinstellung' auch nur das Aufleben der Arbeits- und Entlohnungspflicht gemeint sein könnte, spricht das weitere Verhalten des Beklagten für den Willen, das Arbeitsverhältnis sofort aufzulösen, da er den Kläger bei der Krankenkasse abmeldete und in der Arbeitsbescheinigung Arbeitsmangel als Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses angab. Gewiß ist es denkbar, daß die Parteien des Arbeitsvertrages zivilrechtliche Rechtsfolgen vereinbaren, die mit ihren Erklärungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger und der Arbeitslosenversicherung in Widerspruch stehen, etwa weil sie dem Arbeitnehmer dadurch - sei es auch contra legem - gewisse Vorteile verschaffen wollen (so etwa in dem der Entscheidung 4 Ob 50/85 zugrunde liegenden Rechtsfall). Im Zweifel kann dies aber, wenn sowohl die nach dem Privatrecht als auch zur Herbeiführung sozialrechtlicher Wirkungen abgegebenen Erklärungen auf eine gänzliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses hindeuten, nicht angenommen werden. Der Kläger, der das Ansinnen des Beklagten, 'stempeln zu gehen', widerspruchslos hinnahm, konnte das Gesamtverhalten des Beklagten nur dahin verstehen, daß sein Dienstverhältnis aufgelöst sein sollte. Die Bemerkung des Beklagten, am 1.März des folgenden Jahres würde er den Kläger wieder einstellen, konnte vom Kläger nur als Zusage einer zukünftigen neuerlichen Beschäftigung aufgefaßt werden (Arb.7462). Daß der Kläger nicht unverzüglich Ansprüche aus der Beendigung seines Dienstverhältnisses erhob, bildet kein ausreichendes Indiz für das schlüssige Zustandekommen eines Aussetzungsvertrages. Der Kläger konnte ja, wenn er sich über seine arbeitsrechtlichen Ansprüche überhaupt im Klaren war, in erster Linie am Erreichen seiner Wiedereinstellung interessiert sein.
Die widerspruchslose Hinnahme der einseitigen Auflösungserklärung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer läßt auch keineswegs zweifelsfrei auf dessen Willen schließen, das Arbeitsverhältnis auch seinerseits zu diesem Termin zu beenden (RdW 1984, 379; 4 Ob 69/83). Aus dem Unterbleiben eines Widerspruches des Klägers kann daher ebensowenig auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden, wie aus dem Umstand, daß der Kläger durch mehrere Monate keine Forderung nach Zahlung einer Kündigungsentschädigung erhob (4 Ob 69/83), sondern, als der versprochene Wiedereinstellungstermin herangekommen war, zunächst auf Erfüllung der Wiedereinstellungszusage drängte. Die Erklärung des Beklagten vom 23.Dezember 1983, das Geschäft gehe nicht gut, der Kläger solle 'stempeln' gehen, ist daher in Verbindung mit der sofortigen Abmeldung bei der Krankenkasse und der Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung, in der Arbeitsmangel als Lösungsgrund für das Beschäftigungsverhältnis bestätigt wurde, als fristlose vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten anzusehen. Da für diese vorzeitige Lösung kein vom Gesetz anerkannter Grund vorlag, steht dem Kläger gemäß § 35 Abs.1 C 1981 Kündigungsentschädigung, gemäß § 74 Abs.1 Z.1 C 1981 Urlaubsentschädigung und gemäß § 31 C 1981 idF LGBl.1982/31 Abfertigung zu. Die Höhe der begehrten Beträge steht außer Streit. Mit der Behauptung, zwischen den Streitteilen sei nur eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart worden, weicht der Revisionswerber von den Feststellungen der zweiten Instanz ab. Eine Verfristung der Kündigungsentschädigung gemäß § 38 C 1981 wurde nicht eingewendet (Arb.8.900 mwN;Die widerspruchslose Hinnahme der einseitigen Auflösungserklärung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer läßt auch keineswegs zweifelsfrei auf dessen Willen schließen, das Arbeitsverhältnis auch seinerseits zu diesem Termin zu beenden (RdW 1984, 379; 4 Ob 69/83). Aus dem Unterbleiben eines Widerspruches des Klägers kann daher ebensowenig auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden, wie aus dem Umstand, daß der Kläger durch mehrere Monate keine Forderung nach Zahlung einer Kündigungsentschädigung erhob (4 Ob 69/83), sondern, als der versprochene Wiedereinstellungstermin herangekommen war, zunächst auf Erfüllung der Wiedereinstellungszusage drängte. Die Erklärung des Beklagten vom 23.Dezember 1983, das Geschäft gehe nicht gut, der Kläger solle 'stempeln' gehen, ist daher in Verbindung mit der sofortigen Abmeldung bei der Krankenkasse und der Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung, in der Arbeitsmangel als Lösungsgrund für das Beschäftigungsverhältnis bestätigt wurde, als fristlose vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten anzusehen. Da für diese vorzeitige Lösung kein vom Gesetz anerkannter Grund vorlag, steht dem Kläger gemäß Paragraph 35, Absatz eins, C 1981 Kündigungsentschädigung, gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, C 1981 Urlaubsentschädigung und gemäß Paragraph 31, C 1981 in der Fassung LGBl.1982/31 Abfertigung zu. Die Höhe der begehrten Beträge steht außer Streit. Mit der Behauptung, zwischen den Streitteilen sei nur eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart worden, weicht der Revisionswerber von den Feststellungen der zweiten Instanz ab. Eine Verfristung der Kündigungsentschädigung gemäß Paragraph 38, C 1981 wurde nicht eingewendet (Arb.8.900 mwN;
Arb.10.097).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.