Rechtssatz RS0014452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014452
Entscheidungsdatum
24.06.2004
Rechtssatz
Da die widerspruchslose Hinnahme einer einseitigen Auflösungserklärung des AG keineswegs zweifelsfrei (§ 863 ABGB) auf den Willen des AN schließen läßt, das Arbeitsverhältnis auch seinerseits mit dem genannten Zeitpunkt zu beenden, kann aus dem bloßen Unterbleiben eines ausdrücklichen Widerspruches ebensowenig eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden wie aus dem Umstand, daß der AN auch in den zwei folgenden Monaten zunächst keine Forderung nach Zahlung einer Kündigungsentschädigung erhoben hat.Da die widerspruchslose Hinnahme einer einseitigen Auflösungserklärung des AG keineswegs zweifelsfrei (Paragraph 863, ABGB) auf den Willen des AN schließen läßt, das Arbeitsverhältnis auch seinerseits mit dem genannten Zeitpunkt zu beenden, kann aus dem bloßen Unterbleiben eines ausdrücklichen Widerspruches ebensowenig eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden wie aus dem Umstand, daß der AN auch in den zwei folgenden Monaten zunächst keine Forderung nach Zahlung einer Kündigungsentschädigung erhoben hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 69/83
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 69/83
Veröff: JBl 1986,63
- 4 Ob 88/85
Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 88/85
Auch; Veröff: RdW 1985,316 = JBl 1986,402 = Arb 10474
- 8 ObA 287/97g
Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 287/97g
nur: Da die widerspruchslose Hinnahme einer einseitigen Auflösungserklärung des AG keineswegs zweifelsfrei (§ 863 ABGB) auf den Willen des AN schließen läßt, das Arbeitsverhältnis auch seinerseits mit dem genannten Zeitpunkt zu beenden, kann aus dem bloßen Unterbleiben eines ausdrücklichen Widerspruches ebensowenig eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden. (T1) Veröff: SZ 71/14
- 8 ObA 62/04g
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 ObA 62/04g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0014452
Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00069_8300000_001