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Entscheidung 4 Ob 89/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob89/09f

Entscheidungsdatum

14.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Außerstreitssache der Antragstellerin Dr. Karin K*****, vertreten durch Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwältin in Wels, wider den Antragsgegner Dr. Alois K*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 4. März 2009, GZ 21 R 27/09h-47, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 29. Oktober 2008, GZ 4 C 79/05m-38, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat im Aufteilungsverfahren zwei Sachverständige bestellt und deren Gebühren bestimmt. Mit dem beim Rekursgericht angefochtenen Beschluss hat es die beiden Gebührenbestimmungsbeschlüsse durch den Ausspruch ergänzt, dass die Verpflichtung zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren dem Grunde nach den Antragsgegner trifft.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat diesen Beschluss bestätigt.

Der diesen Beschluss bekämpfende „außerordentliche" Revisionsrekurs des Antragstellers ist, soweit er sich gegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses richtet, jedenfalls unzulässig.

1. Nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG 2005 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig „über die Gebühren". Dies geht sogar über die Formulierung in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, des alten AußStrG hinaus, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig war „über die Sachverständigengebühren" (RIS-Justiz RS0008673 [T7]; vergleiche Fucik/Kloiber AußStrG, 222, 225). Zu Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG alt hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Rechtsmittelausschluss auch Entscheidungen darüber umfasst, wer die Gebühren von Sachverständigen zu tragen hat vergleiche RIS-Justiz RS0008673; RS0007695 [T10]). Daran hat sich nach geltender Rechtslage nichts geändert (3 Ob 256/08f; 8 Ob 9/06s).

2. Da der Revisionsrekurs somit jedenfalls gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO als unzulässig zurückzuweisen ist, ist es nicht erforderlich, dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden anwaltlichen Unterschrift zu geben vergleiche RIS-Justiz RS0005946).

3.1. Soweit der Rechtsmittelwerber beantragt, die Rechtssache wegen Befangenheit einem anderen Rekursgericht zu übertragen, bekämpft er inhaltlich die Entscheidung des Rekursgerichts, über den in zweiter Instanz gestellten Ablehnungsantrag infolge Rechtsmissbrauchs nicht mehr in Beschlussform zu entscheiden vergleiche Aktenvermerk des Rekursgerichts vom 11. 2. 2009, 23 Nc 5/09x).

3.2. Gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ist auch im außerstreitigen Verfahren ein Revisionsrekurs unzulässig (RIS-Justiz RS0016522; RS0074402; vergleiche auch RS0007183). Gleiches muss sinngemäß auch für den Fall gelten, dass beim Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz begehrt wird, über einen rechtsmissbräuchlich gestellen Ablehnungsantrag nicht mit Beschluss abzusprechen.

4. Zur im Rechtsmittel begehrten Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Rekurssenat ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig vergleiche Paragraph 111, RStDG).

Anmerkung

E91528 4Ob89.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00089.09F.0714.000

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20090714_OGH0002_0040OB00089_09F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005946 Rechtssatz 25.09.1973Zivilrecht
Der Formmangel des Fehlens der Unterschrift (hier der Partei) auf einem Rechtsmittel - Schriftsatz ist ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (vergleiche 4 Ob 542/73).
RS0007183 Rechtssatz 03.10.1990Zivilrecht
Im Ablehnungsverfahren richtet sich der Rechtsmittelzug im Außerstreitverfahren, auch nach den Änderungen der WGN 1989 und des RRAG, nach § 24 Abs 2 JN.
RS0007695 Rechtssatz 18.02.1992Zivilrecht
Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem R …
RS0008673 Rechtssatz 26.01.1993Zivilrecht
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (Z 2) und über die Gebühren der Sachverständigen (Z 4) jedenfalls (dh absolut) unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der …
RS0016522 Rechtssatz 24.01.1951Zivilrecht
Gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ist auch im außerstreitigen Verfahren ein Revisionsrekurs unzulässig.
RS0074402 Rechtssatz 08.01.1936Zivilrecht
Wurde die Ablehnung des Richters in erster Instanz zurückgewiesen und dieser Beschluss vom Rekursgericht bestätigt, so ist gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig; dies gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen.