Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit die Revision mit der Rechtsrüge die Abweisung des Anspruches auf Bergelohn bekämpft, ist sie ohne Grundlage. Wenn die Revisionsbeantwortung die Verdienste des Klägers um die Erhaltung von Maschinen, Vorräten und Gerätschaften der Fabrik anzweifelt und sie zumindest als überwertet ansieht, muß ihr allerdings entgegnet werden, daß die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ihm jedenfalls unangefochten unerschrockenes Eintreten für das Werk und die Belegschaft, organisatorisches und diplomatisches Geschick, grundanständige Gesinnung, Pflichtgefühl und Verantwortungsbewußtsein, aber auch Umsicht zubilligen und feststellen, daß er nach seiner Bestellung zum Direktor durch die Besatzungsmacht den Abtransport der schon von den abziehenden deutschen Truppen aus der Fabrik entfernten und zur Abbeförderung bereitgestellten Maschinen und Motoren durch Rücksprache bei der russischen Kommandantur ebenso verhinderte wie später den Abtransport von Möbeln aus dem Ledigenheim, die schon am Güterbahnhof bereitgestellt worden waren, und daß er sich auch sonst in der Zeit seiner Direktionsführung, obwohl ihm die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen für das Amt eines leitenden Direktors fehlten, Verdienste um die Arbeiterschaft erworben hat. Mit Recht verweist aber das Berufungsgericht darauf, daß er als leitender Funktionär des Betriebes im Rahmen seiner Dienstpflicht verbunden war, alles zu tun, um die Aufrechterhaltung des Betriebes und sein Funktionieren, sei es auch nur in dem sehr beschränkten Umfang, wie dies von der Befreiung bis März 1947 der Fall war, zu sichern. Wer unter einer durch Gesetz oder Vertrag begrundeten Pflicht zur Erhaltung von fremdem Vermögen Rettungshandlungen vorgenommen hat, kann nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag angesehen werden und hat darum auch nicht Anspruch auf den einen Spezialfall der Geschäftsführung darstellenden Bergelohn nach § 403 ABGB. (vgl. Zitat des § 403 ABGB. in § 1036). Dazu kommt, daß Kläger ja keineswegs der einzige war, der sich in den Kampftagen um die Rettung und Erhaltung der Fabrik, die im übrigen im wohlverstandenen Interesse der Besatzungsmacht lag, verdient gemacht hat. Das Berufungsgericht ist im Recht, wenn es eine etwaige Mehrleistung des Klägers gegenüber anderen pflichttreuen Arbeitnehmern mit seiner besonders verantwortungsvollen Stellung als bestellter Fabrikleiter in Zusammenhang bringt.Soweit die Revision mit der Rechtsrüge die Abweisung des Anspruches auf Bergelohn bekämpft, ist sie ohne Grundlage. Wenn die Revisionsbeantwortung die Verdienste des Klägers um die Erhaltung von Maschinen, Vorräten und Gerätschaften der Fabrik anzweifelt und sie zumindest als überwertet ansieht, muß ihr allerdings entgegnet werden, daß die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ihm jedenfalls unangefochten unerschrockenes Eintreten für das Werk und die Belegschaft, organisatorisches und diplomatisches Geschick, grundanständige Gesinnung, Pflichtgefühl und Verantwortungsbewußtsein, aber auch Umsicht zubilligen und feststellen, daß er nach seiner Bestellung zum Direktor durch die Besatzungsmacht den Abtransport der schon von den abziehenden deutschen Truppen aus der Fabrik entfernten und zur Abbeförderung bereitgestellten Maschinen und Motoren durch Rücksprache bei der russischen Kommandantur ebenso verhinderte wie später den Abtransport von Möbeln aus dem Ledigenheim, die schon am Güterbahnhof bereitgestellt worden waren, und daß er sich auch sonst in der Zeit seiner Direktionsführung, obwohl ihm die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen für das Amt eines leitenden Direktors fehlten, Verdienste um die Arbeiterschaft erworben hat. Mit Recht verweist aber das Berufungsgericht darauf, daß er als leitender Funktionär des Betriebes im Rahmen seiner Dienstpflicht verbunden war, alles zu tun, um die Aufrechterhaltung des Betriebes und sein Funktionieren, sei es auch nur in dem sehr beschränkten Umfang, wie dies von der Befreiung bis März 1947 der Fall war, zu sichern. Wer unter einer durch Gesetz oder Vertrag begrundeten Pflicht zur Erhaltung von fremdem Vermögen Rettungshandlungen vorgenommen hat, kann nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag angesehen werden und hat darum auch nicht Anspruch auf den einen Spezialfall der Geschäftsführung darstellenden Bergelohn nach Paragraph 403, ABGB. vergleiche Zitat des Paragraph 403, ABGB. in Paragraph 1036,). Dazu kommt, daß Kläger ja keineswegs der einzige war, der sich in den Kampftagen um die Rettung und Erhaltung der Fabrik, die im übrigen im wohlverstandenen Interesse der Besatzungsmacht lag, verdient gemacht hat. Das Berufungsgericht ist im Recht, wenn es eine etwaige Mehrleistung des Klägers gegenüber anderen pflichttreuen Arbeitnehmern mit seiner besonders verantwortungsvollen Stellung als bestellter Fabrikleiter in Zusammenhang bringt.
Der Oberste Gerichtshof hält aber mit dem Erstgericht auch die Auffassung für zutreffend, daß dem Kläger seine Verdienste während der Kampftage und in der Folge bis zur Beendigung seiner Tätigkeit als Direktor im beiderseitigen Einvernehmen durch den Anstellungsvertrag abgegolten wurden. Das entspricht auch dem Standpunkt der Beklagten, daß Kläger nicht nur eine für damaligen Begriffe hohe und keinem anderen Werkangestellten bewilligte Remuneration von 1500 RM zuerkannt wurde, sondern daß ihm, nachdem seine Abberufung als Direktor unvermeidlich geworden war, überhaupt die immerhin gehobene Stellung eines Bauleiters und Gebäudeverwalters gegeben wurde, obwohl er die für eine solche Position nötige Vorbildung und Fachkenntnisse nicht besaß, und der damit notwendig verbundene Gehaltsverlust überdies noch durch eine Ergänzungszulage in der Höhe der Differenz von seinem bisherigen Grundgehalt zum neuen Gehalt per 445 S und einen Härteausgleich monatlicher 70 S "in Anerkennung seiner Verdienste um die Erhaltung der Fabrik in den Kampftagen des Jahres 1945" ausgeglichen wurde. Dadurch, daß Kläger sich vorbehaltslos mit diesen Vorschlägen einverstanden erklärte, hat er, gleichviel wie hoch die ihm ziffernmäßig dadurch erwachsenden geldlichen Vorteile waren, und ohne Berücksichtigung des Umstandes, daß ihm die Direktorwohnung zugewiesen wurde, jedenfalls auf einen speziellen Bergelohn nach § 403 ABGB. verzichtet, so daß auch aus diesem Gründe jeder weitere Anspruch ihm mit Recht aberkannt worden ist.Der Oberste Gerichtshof hält aber mit dem Erstgericht auch die Auffassung für zutreffend, daß dem Kläger seine Verdienste während der Kampftage und in der Folge bis zur Beendigung seiner Tätigkeit als Direktor im beiderseitigen Einvernehmen durch den Anstellungsvertrag abgegolten wurden. Das entspricht auch dem Standpunkt der Beklagten, daß Kläger nicht nur eine für damaligen Begriffe hohe und keinem anderen Werkangestellten bewilligte Remuneration von 1500 RM zuerkannt wurde, sondern daß ihm, nachdem seine Abberufung als Direktor unvermeidlich geworden war, überhaupt die immerhin gehobene Stellung eines Bauleiters und Gebäudeverwalters gegeben wurde, obwohl er die für eine solche Position nötige Vorbildung und Fachkenntnisse nicht besaß, und der damit notwendig verbundene Gehaltsverlust überdies noch durch eine Ergänzungszulage in der Höhe der Differenz von seinem bisherigen Grundgehalt zum neuen Gehalt per 445 S und einen Härteausgleich monatlicher 70 S "in Anerkennung seiner Verdienste um die Erhaltung der Fabrik in den Kampftagen des Jahres 1945" ausgeglichen wurde. Dadurch, daß Kläger sich vorbehaltslos mit diesen Vorschlägen einverstanden erklärte, hat er, gleichviel wie hoch die ihm ziffernmäßig dadurch erwachsenden geldlichen Vorteile waren, und ohne Berücksichtigung des Umstandes, daß ihm die Direktorwohnung zugewiesen wurde, jedenfalls auf einen speziellen Bergelohn nach Paragraph 403, ABGB. verzichtet, so daß auch aus diesem Gründe jeder weitere Anspruch ihm mit Recht aberkannt worden ist.