Rechtssatz RS0012004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012004
Entscheidungsdatum
18.10.1951
Rechtssatz
Zur Anwendung des Schikaneverbotes des § 1295 Abs 2 ABGB. Wer auf Grund einer durch Gesetz oder Vertrag begründeten Pflicht zur Erhaltung fremden Vermögens Rettungshandlungen vorgenommen hat, kann nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag angesehen werden und hat daher auch keinen Anspruch auf Bergelohn.Zur Anwendung des Schikaneverbotes des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB. Wer auf Grund einer durch Gesetz oder Vertrag begründeten Pflicht zur Erhaltung fremden Vermögens Rettungshandlungen vorgenommen hat, kann nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag angesehen werden und hat daher auch keinen Anspruch auf Bergelohn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0012004
Dokumentnummer
JJR_19511018_OGH0002_0040OB00089_5100000_001