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Entscheidung 4 Ob 90/03v×

Entscheidung 4 Ob 90/03v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob90/03v

Entscheidungsdatum

08.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. H*****gesellschaft mbH, *****, 2. Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Franz Josef H*****, beide vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.336,42 EUR), über den Berichtigungsantrag der Klägerin folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag, das Urteil vom 20. Mai 2003, 4 Ob 90/03v, in seinem Punkt römisch zwei (Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung) dahin zu berichtigen, dass die Klägerin ermächtigt werde, in Fernsehen und Rundfunk "Punkt I" des Spruchs auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen, wird abgewiesen.

2. Die Entscheidungsgründe werden dahin berichtigt, dass die Wortfolge "und 3" im zweiten Satz des vorletzten Absatzes auf Seite 38 zu entfallen hat.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1:

Die Klägerin macht geltend, dass offenbar ein Schreibfehler unterlaufen sei, weil laut Text der Ermächtigung in Zeile 8 nur Punkt 1 des Unterlassungsgebots veröffentlicht werden könnte. Die Veröffentlichungsermächtigung hätte sich auf den gesamten Punkt römisch eins des Urteils neu gefassten und bestätigten Ersturteils zu beziehen. Die Klägerin übersieht, dass die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zwischen Punkt römisch eins als Ganzes (= stattgebender Teil des Urteilsspruchs) und Punkt 1 des Unterlassungsgebots unterscheidet. Zur Veröffentlichung von Punkt römisch eins als Ganzes (= stattgebender Teil des Urteilsspruchs) wird die Klägerin in den Tageszeitungen "OÖ Nachrichten" und "Kronen Zeitung" ermächtigt; zur Veröffentlichung nur von Punkt 1 des Unterlassungsgebots hingegen auch in Rundfunk und Fernsehen. Die Differenzierung wird auf Seite 38 des Urteils damit begründet, dass die Beklagten nur mit dem von Punkt 1 des Unterlassungsgebots erfassten Preisvergleich in Fernsehen und Rundfunk massiv geworben haben.

Von Amts wegen zu berichtigen war das Versehen auf Seite 38 der Urteils. Darin wird auch ein Punkt 3 des Unterlassungsgebots angeführt, der im Unterlassungsgebot jedoch nicht enthalten ist.

Anmerkung

E70154 4Ob90.03v-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00090.03V.0708.000

Dokumentnummer

JJT_20030708_OGH0002_0040OB00090_03V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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