Rechtssatz RS0117616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117616
Entscheidungsdatum
20.05.2003
Norm
EG-RL 97/55/EG - vergleichende Werbung 397L0055 Art3a
EG-RL 97/55/EG - vergleichende Werbung 397L0055 Art57
EWG-RL 84/450/EWG - Irreführungsrichtlinie 384L0450 Art3a Abs1
Rechtssatz
Es verstößt nicht gegen Art 3a der EWG-RL 84/450/EWG in der geänderten Fassung, wenn die verglichenen Produkte auf denselben Vertriebswegen beschafft werden. Die Beklagte kann daher nicht verpflichtet werden, auf die Herkunft ihrer Brillen hinzuweisen. Sie ist auch nicht verpflichtet, auf Unterschiede hinzuweisen, die sich daraus ergeben, dass sie Markenbrillen parallel importieren - nach Vorabentscheidung des EuGH, Urteil vom 8. April 2003, C-44/01, Pippig Augenoptik GmbH & CoKG gegen Hartlauer Handelsgesellschaft mbH und Verlassenschaft nach dem verstorbenen Franz Josef Hartlauer.Es verstößt nicht gegen Artikel 3 a, der EWG-RL 84/450/EWG in der geänderten Fassung, wenn die verglichenen Produkte auf denselben Vertriebswegen beschafft werden. Die Beklagte kann daher nicht verpflichtet werden, auf die Herkunft ihrer Brillen hinzuweisen. Sie ist auch nicht verpflichtet, auf Unterschiede hinzuweisen, die sich daraus ergeben, dass sie Markenbrillen parallel importieren - nach Vorabentscheidung des EuGH, Urteil vom 8. April 2003, C-44/01, Pippig Augenoptik GmbH & CoKG gegen Hartlauer Handelsgesellschaft mbH und Verlassenschaft nach dem verstorbenen Franz Josef Hartlauer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117616
Dokumentnummer
JJR_20030520_OGH0002_0040OB00090_03V0000_002