Die gegen diesen Beschluss gerichteten außerordentlichen Revisionen aller Parteien sind zulässig; die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt, jene der Beklagten ist teilweise berechtigt.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2000, 4 Ob 259/00t, hat der erkennende Senat dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und das in insgesamt 19 Punkte aufgesplitterte Begehren der Klägerin - ein Begehren, das Begehren zu Punkt 11, ist rechtskräftig abgewiesen - in vier Teilbereiche zusammengefasst:
- der Vergleich sei unzulässig, weil Brillen mit Markengläsern (richtig: Gläser einer angesehenen Marke) Brillen mit No-name-Gläsern (richtig: Gläser einer weniger bekannten Marke) gegenübergestellt werden (Begehren zu den Punkten 1, 4, 9)
- der Vergleich betreffe nicht Vergleichbares, weil auf regulären Vertriebswegen bezogene Markenware parallel importierter oder auf anderen Wegen beschaffter Markenware gegenübergestellt wird (Begehren zu den Punkten 7, 8, 10)
- die Voraussetzungen für den Vergleich seien durch einen noch vor Beginn des Angebots der Werbenden vorgenommenen Testkauf geschaffen worden, der bewusst so gestaltet worden sei, dass mit einem möglichst großen Preisunterschied geworben werden konnte (Begehren zu den Punkten 2, 12, 13, 17)
- der Vergleich setze die Fachoptiker herab, indem ganz allgemein der Eindruck erweckt wird, dass deren Preise überhöht seien (Begehren zu den Punkten 3, 5, 6, 14, 15, 16, 18, 19).
Der EuGH hat auf die Fragen mit Urteil vom 8. April 2003, C-44/01, wie folgt zu Recht erkannt:
1. Es verstößt gegen Art 7 Abs 2 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung, wenn auf vergleichende Werbung hinsichtlich der Form und des Inhalts des Vergleichs strengere nationale Vorschriften zum Schutz gegen irreführende Werbung angewandt werden; zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Vergleichs, dh zwischen den Angaben über das Angebot des Werbenden, den Angaben über das Angebot des Mitbewerbers und dem Verhältnis zwischen diesen Angeboten, ist keine Unterscheidung vorzunehmen.1. Es verstößt gegen Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung, wenn auf vergleichende Werbung hinsichtlich der Form und des Inhalts des Vergleichs strengere nationale Vorschriften zum Schutz gegen irreführende Werbung angewandt werden; zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Vergleichs, dh zwischen den Angaben über das Angebot des Werbenden, den Angaben über das Angebot des Mitbewerbers und dem Verhältnis zwischen diesen Angeboten, ist keine Unterscheidung vorzunehmen.
2. Art 3a Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es dem Werbenden zwar grundsätzlich freisteht, ob er in einer vergleichenden Werbung die Marke der konkurrierenden Produkte angibt, es jedoch Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob unter besonderen Umständen, die durch die Bedeutung der Marke für die Entscheidung des Käufers und durch den deutlichen Unterschied zwischen den jeweiligen Marken der verglichenen Produkte hinsichtlich ihrer Bekanntheit gekennzeichnet sind, die Nichtangabe der bekannteren Marke irreführend sein kann.2. Artikel 3 a, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es dem Werbenden zwar grundsätzlich freisteht, ob er in einer vergleichenden Werbung die Marke der konkurrierenden Produkte angibt, es jedoch Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob unter besonderen Umständen, die durch die Bedeutung der Marke für die Entscheidung des Käufers und durch den deutlichen Unterschied zwischen den jeweiligen Marken der verglichenen Produkte hinsichtlich ihrer Bekanntheit gekennzeichnet sind, die Nichtangabe der bekannteren Marke irreführend sein kann.
3. Es verstößt nicht gegen Art 3a Abs 1 der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung, wenn die verglichenen Produkte auf verschiedenen Vertriebswegen beschafft werden.3. Es verstößt nicht gegen Artikel 3 a, Absatz eins, der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung, wenn die verglichenen Produkte auf verschiedenen Vertriebswegen beschafft werden.
4. Es verstößt nicht gegen Art 3a der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung, wenn der Werbende bereits vor Beginn seines eigenen Angebots einen Testkauf bei einem Mitbewerber durchführt, sofern die in dieser Vorschrift genannten Bedingung für die Zulässigkeit der vergleichenden Werbung erfüllt sind.4. Es verstößt nicht gegen Artikel 3 a, der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung, wenn der Werbende bereits vor Beginn seines eigenen Angebots einen Testkauf bei einem Mitbewerber durchführt, sofern die in dieser Vorschrift genannten Bedingung für die Zulässigkeit der vergleichenden Werbung erfüllt sind.
5. Ein Preisvergleich setzt einen Mitbewerber weder deswegen, weil der Preisunterschied zwischen den verglichenen Produkten über dem durchschnittlichen Preisunterschied liegt, noch aufgrund der Anzahl der durchgeführten Vergleiche im Sinne des Art 3a Abs 1 Buchstabe e der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung herab. Es verstößt nicht gegen Art 3a Abs 1 Buchstabe e der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung, wenn eine vergleichende Werbung zusätzlich zum Namen des Mitbewerbers dessen Firmenlogo und ein Bild der Fassade seines Geschäfts zeigt, sofern diese Werbung die gemeinschaftsrechtlich festgelegten Zulässigkeitsbedingungen beachtet.5. Ein Preisvergleich setzt einen Mitbewerber weder deswegen, weil der Preisunterschied zwischen den verglichenen Produkten über dem durchschnittlichen Preisunterschied liegt, noch aufgrund der Anzahl der durchgeführten Vergleiche im Sinne des Artikel 3 a, Absatz eins, Buchstabe e der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung herab. Es verstößt nicht gegen Artikel 3 a, Absatz eins, Buchstabe e der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung, wenn eine vergleichende Werbung zusätzlich zum Namen des Mitbewerbers dessen Firmenlogo und ein Bild der Fassade seines Geschäfts zeigt, sofern diese Werbung die gemeinschaftsrechtlich festgelegten Zulässigkeitsbedingungen beachtet.
Der EuGH hat damit die wesentlichen Rechtsfragen dieses Falles bindend entschieden. Da sich die Begehren der Klägerin mehrfach überschneiden, erscheint es zielführend, die im Vorabentscheidungsersuchen vorgenommene Gliederung in vier Teilbereiche beizubehalten.
1. Zu den Begehren zu den Punkten 1, 4, 9
Mit diesen Begehren strebt die Klägerin ein Verbot von Preisvergleichen an, wenn dabei der unrichtige oder irreführende Eindruck erweckt wird, als wären die verschiedenen Brillen vollkommen gleich (Punkt 1), wenn dabei irreführend behauptet wird, eine Brille ohne nähere Beschreibung koste bei der Klägerin einen Preis, der höher als der von Hartlauer für seine Brille genannte Preis von 2.000 S gelegen ist (Punkt 4), wenn die im Preisvergleich angeführten Brillen der Firma Hartlauer oder die Vergleichsbrille des betroffenen Fachoptikers (wie auch der Klägerin) nicht genau beschrieben sind oder auf die wesentlichen Unterschiede in Qualität, Herkunft und Ausführung nicht deutlich hingewiesen wird (Punkt 9).
Diese Begehren sind insoweit berechtigt, als die Beklagten bei Preisvergleichen nicht darauf hingewiesen haben, dass die bei der Klägerin erworbene Vergleichsbrille mit Gläsern der Marke Zeiss, die Brille der Beklagten jedoch mit Gläsern der Firma Optimed ausgestattet war. Nach der Entscheidung des EuGH kann nämlich die Unterlassung der Angabe der angeseheneren Marke geeignet sein, die angesprochenen Verkehrskreise zu täuschen (RdN 52), wenn die Marke der Produkte die Entscheidung des Käufers spürbar beeinflussen kann und der Vergleich konkurrierende Produkte betrifft, deren jeweilige Marken deutliche Unterschiede hinsichtlich ihres Ansehen aufweisen (RdN 53).
Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Die Marke Zeiss ist eine bekannte, wenn nicht gar berühmte Marke, für das Zeichen Optimed trifft dies nicht zu. Soweit die Beklagten daher in ihren Preisvergleichen nicht deutlich darauf hingewiesen haben, dass die bei der Klägerin erworbene Vergleichsbrille mit Gläsern der Marke Zeiss ausgestattet war, ist der Vergleich als zur Irreführung geeignet unzulässig. Das vom Erstgericht ausgesprochene Verbot war dahin neu zu fassen, dass den Beklagten Preisvergleiche untersagt werden, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Vergleichsbrille des Mitbewerbers mit Gläsern einer bekannten Marke, wie insbesondere mit Gläsern der Marke Zeiss, ausgestattet ist, während dies für die Brille der Beklagten nicht zutrifft. Weitere Angaben waren den Beklagten nicht aufzutragen, weil die miteinander verglichenen Brillen nach dem festgestellten Sachverhalt keine sonstigen Unterschiede in Qualität oder Ausführung aufgewiesen haben. Was die verschiedene Herkunft der Brillen betrifft, so setzt der Vergleich nach der Entscheidung des EuGH nicht voraus, dass die verglichenen Produkte auf denselben Vertriebswegen beschafft werden (RdN 61). Damit können die Beklagten auch nicht verpflichtet werden, auf die Herkunft ihrer Brillen hinzuweisen.
2. Zu den Begehren zu den Punkten 7, 8, 10
Mit dem Begehren zu Punkt 7 sollen den Beklagten Preisvergleiche untersagt werden, wenn irreführend Brillenmodelle verglichen werden, die von der Firma Hartlauer nur in geringer Stückzahl pro Filiale angeboten oder geliefert werden (können) (Punkt 7), oder wenn irreführend nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den Brillen von Hartlauer nicht um Brillen aus dem Normal-Brillensortiment handelt, die zB nicht nur zeitlich begrenzt, sondern aufgrund fehlender dauernder Vertrags- und Lieferbeziehungen zu Markenlieferanten nicht ständig lieferbar sind (Punkt 8), oder wenn irreführend nicht auf die unterschiedlichen "Betriebsformen" in Bezug auf Ein- oder Verkauf der Brillen hingewiesen wird (Punkt 10). Zu den Punkten 7 und 8 stellt die Klägerin das Eventualbegehren, den Beklagten Preisvergleiche zu untersagen, wenn irreführend nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den Brillen von Hartlauer nicht um Brillen aus dem Normalsortiment, wie sonst bei Fachoptikern üblich, handelt, insbesondere die von Hartlauer verglichenen und beworbenen Brillen oder Ersatzteile hiefür nur zeitlich begrenzt oder aufgrund fehlender dauernder Vertrags- und Lieferbeziehungen zu Markenlieferanten nicht laufend nachlieferbar sind oder die beworbenen Vergleichsbrillenfassungen nicht in den sonst bei Fachoptikern üblichen unterschiedlichen Variationen, sondern nur in einer oder gegenüber Fachoptikerbetrieben geringeren Anzahl von Variationen von Hartlauer geliefert werden können.
Gegenstand sowohl der Begehren zu 7, 8 und 10 als auch der Eventualbegehren zu 7 und 8 sind damit die unterschiedlichen Vertriebswege, auf denen die Streitteile ihre Brillen beziehen. Die unterschiedlichen Vertriebswege machen aber, wie der EuGH erkannt hat, den Preisvergleich nicht unzulässig (RdN 61ff). Das schließt es auch aus, die Beklagten zu verpflichten, auf Unterschiede hinzuweisen, die sich daraus ergeben, dass sie Markenbrillen parallel importieren.
Als Parallelimporteure stehen die Beklagten nicht in dauernden Vertrags- und Lieferbeziehungen mit Markenlieferanten. Sie verfügen daher auch nicht über das "Normal-Brillensortiment" eines Fachoptikers, sondern nur über einzelne Modelle, deren Stückzahl davon abhängt, wie groß der Posten ist, den die Beklagten parallel importieren, und die daher regelmäßig begrenzt sein wird.
Diese Unterschiede können nicht bewirken, dass nicht die Preise für Waren des gleichen Bedarfs verglichen würden (Art 3a Abs 1 lit b der Richtlinie 84/450/EWG), noch folgt daraus, dass der Vergleich zur Irreführung geeignet wäre (Art 3a Abs 1 lit a der Richtlinie 84/450/EWG). Der sich auf eine bestimmte Brille beziehende Preisvergleich lässt nämlich nicht darauf schließen, dass der Werbende über das gesamte "Normal-Brillensortiment" eines Fachoptikers verfüge und mit den Markenlieferanten in dauernden Vertrags- und Lieferbeziehungen stehe. Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen nur an, die Brille erwerben zu können, mit deren günstigem Preis geworben wird. Dass aber die den Gegenstand des Preisvergleichs bildende Brille nicht in ausreichender Menge vorhanden gewesen wäre, behauptet die Klägerin nicht.Diese Unterschiede können nicht bewirken, dass nicht die Preise für Waren des gleichen Bedarfs verglichen würden (Artikel 3 a, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 84/450/EWG), noch folgt daraus, dass der Vergleich zur Irreführung geeignet wäre (Artikel 3 a, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 84/450/EWG). Der sich auf eine bestimmte Brille beziehende Preisvergleich lässt nämlich nicht darauf schließen, dass der Werbende über das gesamte "Normal-Brillensortiment" eines Fachoptikers verfüge und mit den Markenlieferanten in dauernden Vertrags- und Lieferbeziehungen stehe. Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen nur an, die Brille erwerben zu können, mit deren günstigem Preis geworben wird. Dass aber die den Gegenstand des Preisvergleichs bildende Brille nicht in ausreichender Menge vorhanden gewesen wäre, behauptet die Klägerin nicht.
3. Zu den Begehren zu den Punkten 2, 12, 13, 17
Zu Punkt 2 begehrt die Klägerin, den Beklagten Preisvergleiche zu untersagen, wenn der unrichtige und irreführende Eindruck erweckt wird, als wäre der Preisvergleich bei Fa. Hartlauer und bei der Klägerin zeitgleich erfolgt, zu Punkt 12, wenn der dem Preisvergleich zugrundeliegende Testkauf irreführend so konstruiert ist, dass gezielt höherwertige Brillenmodelle beim verglichenen Fachoptiker nachgefragt werden, die nicht in gleicher Weise - sowohl bei Firma Hartlauer als auch beim verglichenen Optiker - repräsentativ oder charakteristisch für das sonstige Brillensortiment sind, oder, zu Punkt 13, wenn der Testkäufer beim verglichenen Fachoptiker ausdrücklich nach Markengläsern von Zeiss, Rodenstock oder Essilor verlangt, um mit hochwertigen Gläsern dieser Marken einen entsprechend höheren Brillenpreis der Testkaufbrille zu erzielen und Firma Hartlauer dabei irreführend den Eindruck erweckt, als hätte sie selbst auch Zeiss-, Rodenstock- oder Essilor-Gläser im Normal-Brillensortiment oder laufend lieferbar; zu Punkt 17 sollen den Beklagten irreführende Ankündigungen, insbesondere mit der Testkaufbrille der Klägerin im Werbeprospekt als eigene Brille zu werben, untersagt werden.
Gegenstand dieser Begehren ist damit der Testkauf, den die Beklagten bei der Klägerin vornehmen ließen. Der EuGH hat dazu klargestellt, dass die Richtlinie 84/450 den vom Werbenden bei einem Mitbewerber durchgeführten Testkauf für sich genommen nicht verbietet. Die Werbeaussage, mit der das Angebot des Werbenden mit dem Angebot des betreffenden Mitbewerbers verglichen wird, sei daher nur dann unzulässig, wenn sie eine der Bedingungen des Art 3a Abs 1 der Richtlinie 84/450 nicht erfülle.Gegenstand dieser Begehren ist damit der Testkauf, den die Beklagten bei der Klägerin vornehmen ließen. Der EuGH hat dazu klargestellt, dass die Richtlinie 84/450 den vom Werbenden bei einem Mitbewerber durchgeführten Testkauf für sich genommen nicht verbietet. Die Werbeaussage, mit der das Angebot des Werbenden mit dem Angebot des betreffenden Mitbewerbers verglichen wird, sei daher nur dann unzulässig, wenn sie eine der Bedingungen des Artikel 3 a, Absatz eins, der Richtlinie 84/450 nicht erfülle.
In Betracht kommt hier in erster Linie das Irreführungsverbot des Art 3a Abs 1 lit a der Richtlinie. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Preisvergleich glauben lasse, die Beklagten hätten die verglichene Brille bereits im Zeitpunkt des Testkaufs im Sortiment gehabt. Dadurch gewinne der Kunde der Klägerin den Eindruck, die Brille bei der Klägerin zu teuer gekauft zu haben. Das könne sein künftiges Kaufverhalten erheblich beeinflussen. Tatsache sei aber, dass die Brille im Zeitpunkt des Testkaufs bei den Beklagten gar nicht und daher auch nicht um 2.000 S erhältlich gewesen sei.In Betracht kommt hier in erster Linie das Irreführungsverbot des Artikel 3 a, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Preisvergleich glauben lasse, die Beklagten hätten die verglichene Brille bereits im Zeitpunkt des Testkaufs im Sortiment gehabt. Dadurch gewinne der Kunde der Klägerin den Eindruck, die Brille bei der Klägerin zu teuer gekauft zu haben. Das könne sein künftiges Kaufverhalten erheblich beeinflussen. Tatsache sei aber, dass die Brille im Zeitpunkt des Testkaufs bei den Beklagten gar nicht und daher auch nicht um 2.000 S erhältlich gewesen sei.
Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass der Kunde den Eindruck gewinnen kann, zu teuer gekauft zu haben. Daraus folgt aber nicht, dass der Preisvergleich zur Irreführung geeignet wäre, weil der Kunde diesen Eindruck unabhängig davon gewinnt, ob Testkauf und Preisvergleich zeitgleich erfolgt sind. Wird nämlich offengelegt, dass die Beklagten die Brille im Zeitpunkt des Testkaufs noch nicht angeboten haben, so wird der Kunde angesichts der Zeitdifferenz von wenigen Wochen meinen, zu früh gekauft zu haben. Bei künftigen Kaufentscheidungen wird er sich daher auch dann zuerst an die Beklagten wenden, wenn er den wahren Sachverhalt kennt und daher weiß, dass die Beklagten im Zeitpunkt des Testkaufs noch nicht lieferfähig gewesen wären.
Ein allfälliger irreführender Eindruck über Bezugsquellen und Sortiment der Beklagten macht den Preisvergleich - wie schon oben dargelegt - auch im Zusammenhang mit dem Testkauf nicht unzulässig. Die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Begehren zu Punkt 13 gerügte Aktenwidrigkeit ist daher für die Entscheidung unerheblich. Die Verwendung der Abbildung der bei der Klägerin gekauften Brille auch für die Werbung für die von den Beklagten angebotene Brille erweckt keinen irreführenden Eindruck, der für die Kaufentscheidung erheblich sein könnte. Es wird auch gar nicht behauptet, dass sich die Brillen im Aussehen unterschieden.
4. Zu den Begehren zu den Punkten 3, 5, 6, 14, 15, 16, 18, 19
Mit diesen Begehren strebt die Klägerin das Verbot von Preisvergleichen an, wenn der unrichtige und irreführende Eindruck erweckt wird, dass ein Brillenkauf bei anderen Optikern (wie auch bei der Klägerin), überhaupt erheblich teurer sei (Punkt 3), oder wenn dabei der unrichtige und irreführende Eindruck erweckt wird, eine Brille bei anderen Optikern, wie auch bei der Klägerin, koste allgemein zumindest 5.000 S oder mehr (Punkt 5), oder wenn der unrichtige und irreführende Eindruck erweckt wird, die Firma Hartlauer sei von einer bestimmten Anzahl (zB bei 52 Brillenpreisvergleichen seit Juli 1992) von Brillenpreisvergleichen um einen bestimmten Betrag (zB um 204.777 S) billiger, ohne dabei deutlich die wesentlichen preisbildenden Umstände anzuführen (Punkt 6), oder wenn die Werbung herabsetzend gestaltet ist, insbesondere wenn dabei das Firmenlogo, die Betriebsausstattung oder eine Geschäftsauslage anderer Mitbewerber (wie auch der Klägerin) zu eigenen Werbezwecken der Firma Hartlauer bloßstellend wiedergegeben wird (Punkt 14). Den Beklagten soll auch geboten werden, die irreführende Behauptung zu unterlassen, bei Produkten von anderen Optikern, wie auch der Klägerin, gebe es eine Handelsspanne von 717 % (Punkt 15), sowie die irreführende Behauptung, dass ein Brillenkauf bei einem anderen Optiker, wie auch bei der Klägerin, durchschnittlich um 3.900 S mehr koste als bei Firma Hartlauer (Punkt 16). Untersagt werden soll auch die Behauptung, "so wie für jede andere Nah- und Fernbrille auch", wenn damit der Eindruck erweckt wird, diese Aussage beziehe sich auf das gesamte Leistungsangebot der Klägerin (Punkt 18), sowie die Behauptung, dass ein bestimmter (angeblich) durchschnittlicher Preisunterschied pro Brille der Grund für ständige Attacken der Optikbranche, sohin auch der Klägerin, gegen Firma Hartlauer sei (Punkt 19).
Zu der von der Klägerin geltend gemachten herabsetzenden Wirkung der Preisvergleiche hat der EuGH ausgeführt, dass ein Preisvergleich für sich genommen einen Bewerber, der höhere Preise verlangt, nicht im Sinne des Art 3a Abs 1 lit c der Richtlinie 84/450 herabsetzen oder verunglimpfen könne (RdN 80). Wie viele Vergleiche der Werbende zwischen den von ihm angebotenen Produkten und den von seinen Mitbewerbern angebotenen Produkten vornimmt, unterliege seiner freien wirtschaftlichen Entscheidung. Eine eventuelle Verpflichtung, jeden Preisvergleich auf die Durchschnittspreise der vom Werbenden angebotenen Produkte und der konkurrierenden Produkte zu beschränken, liefe den Zielen des Gemeinschaftsgesetzgebers zuwider (RdN 81).Zu der von der Klägerin geltend gemachten herabsetzenden Wirkung der Preisvergleiche hat der EuGH ausgeführt, dass ein Preisvergleich für sich genommen einen Bewerber, der höhere Preise verlangt, nicht im Sinne des Artikel 3 a, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 84/450 herabsetzen oder verunglimpfen könne (RdN 80). Wie viele Vergleiche der Werbende zwischen den von ihm angebotenen Produkten und den von seinen Mitbewerbern angebotenen Produkten vornimmt, unterliege seiner freien wirtschaftlichen Entscheidung. Eine eventuelle Verpflichtung, jeden Preisvergleich auf die Durchschnittspreise der vom Werbenden angebotenen Produkte und der konkurrierenden Produkte zu beschränken, liefe den Zielen des Gemeinschaftsgesetzgebers zuwider (RdN 81).
Daraus folgt, dass den Beklagten Preisvergleiche nicht deshalb untersagt werden können, weil sie die tatsächlichen Preisunterschiede aufzeigen und das Angebot der Klägerin und anderer Optiker damit als erheblich teurer erscheinen lassen (Begehren zu den Punkten 3, 5, 16). Was das Begehren betrifft, Preisvergleiche zu untersagen, wenn die wesentlichen preisbildenden Umstände nicht angeführt werden (Begehren zu Punkt 6), ist darauf zu verweisen, dass nach dem festgestellten Sachverhalt nur die Unterschiede bei den Brillengläsern als derartiger Umstand in Frage kommen und den Beklagten Preisvergleiche ohne entsprechenden Hinweis ohnehin untersagt werden. Irreführend und daher zu untersagen ist hingegen die Behauptung, bei Produkten von anderen Optikern, wie auch der Klägerin, gebe es eine Handelsspanne von 717 %, weil sie, wie schon die Vorinstanzen dargelegt haben, den Tatsachen widerspricht (§ 510 Abs 3 ZPO).Daraus folgt, dass den Beklagten Preisvergleiche nicht deshalb untersagt werden können, weil sie die tatsächlichen Preisunterschiede aufzeigen und das Angebot der Klägerin und anderer Optiker damit als erheblich teurer erscheinen lassen (Begehren zu den Punkten 3, 5, 16). Was das Begehren betrifft, Preisvergleiche zu untersagen, wenn die wesentlichen preisbildenden Umstände nicht angeführt werden (Begehren zu Punkt 6), ist darauf zu verweisen, dass nach dem festgestellten Sachverhalt nur die Unterschiede bei den Brillengläsern als derartiger Umstand in Frage kommen und den Beklagten Preisvergleiche ohne entsprechenden Hinweis ohnehin untersagt werden. Irreführend und daher zu untersagen ist hingegen die Behauptung, bei Produkten von anderen Optikern, wie auch der Klägerin, gebe es eine Handelsspanne von 717 %, weil sie, wie schon die Vorinstanzen dargelegt haben, den Tatsachen widerspricht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zu der von der Klägerin behaupteten herabsetzenden Gestaltung der Werbung durch Wiedergabe von Firmenlogo, Betriebsausstattung oder Geschäftsauslage hat der EuGH ausgesprochen, dass es nicht gegen Art 3a Abs 1 lit e der Richtlinie 84/450 verstößt, wenn eine vergleichende Werbung zusätzlich zum Namen des Mitbewerbers dessen Firmenlogo und ein Bild der Fassade seines Geschäfts zeigt, sofern diese Werbung die gemeinschaftsrechtlich festgelegten Zulässigkeitsbedingungen beachtet (RdN 84).Zu der von der Klägerin behaupteten herabsetzenden Gestaltung der Werbung durch Wiedergabe von Firmenlogo, Betriebsausstattung oder Geschäftsauslage hat der EuGH ausgesprochen, dass es nicht gegen Artikel 3 a, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 84/450 verstößt, wenn eine vergleichende Werbung zusätzlich zum Namen des Mitbewerbers dessen Firmenlogo und ein Bild der Fassade seines Geschäfts zeigt, sofern diese Werbung die gemeinschaftsrechtlich festgelegten Zulässigkeitsbedingungen beachtet (RdN 84).
Den Beklagten kann damit nicht für sich allein genommen untersagt werden, Firmenlogo, Betriebsausstattung oder Geschäftsauslage der Mitbewerber zu zeigen (Begehren zu Punkt 14). Soweit der Preisvergleich einen irreführenden Eindruck erweckt, ist dem ohnehin durch das gegen die Beklagten ergangene Unterlassungsgebot Rechnung getragen.
Zur abweisenden Entscheidung zu Punkt 18 enthält das Rechtsmittel der Klägerin keine Ausführungen. Es genügt daher, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Zur abweisenden Entscheidung zu Punkt 18 enthält das Rechtsmittel der Klägerin keine Ausführungen. Es genügt daher, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zum zu Punkt 19 ergangenen Unterlassungsgebot machen die Beklagten geltend, dass es tatsächlich und unstrittig massive Attacken der sogenannten Fachoptiker gebe. Es sei offenkundig, dass der Grund dafür in der vergleichenden Preiswerbung und den dort dargestellten Preisunterschieden liege. Warum dies eine unsachliche Herabsetzung der Klägerin sein solle, sei nicht nachvollziehbar.
Es ist gerichtsbekannt, dass es - wie auch das vorliegende Verfahren zeigt - zahlreiche Auseinandersetzungen zwischen den Fachoptikern und den Beklagten gibt. Grund dafür ist naturgemäß die Werbestrategie der Beklagten, die darauf abzielt, die Preise der Fachoptiker als weit überhöht erscheinen zu lassen. Wenn daher die Beklagten die rhetorische Frage stellen, ob vielleicht der Preisunterschied von durchschnittlich 3.900 S pro Brille der Grund für die ständigen Attacken der Optikbranche gegenüber Hartlauer ist, so liegt darin keine unsachliche Herabsetzung der Optiker. Die - wahrheitsgemäße - Angabe eines Preisunterschieds ist keine Herabsetzung des davon betroffenen Mitbewerbers; die Aussage, dass dieser Preisunterschied die Ursache für die ständigen Attacken der Fachoptiker sei, ist nicht unsachlich, weil sie sich darauf beschränkt, das Verhalten der Optiker im Wettbewerb zu beschreiben. Dass dies in etwas schärferen Worten („ständige Attacken") geschieht, reicht nicht aus, um die Aussage als unsachliche Herabsetzung und damit als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG zu werten.Es ist gerichtsbekannt, dass es - wie auch das vorliegende Verfahren zeigt - zahlreiche Auseinandersetzungen zwischen den Fachoptikern und den Beklagten gibt. Grund dafür ist naturgemäß die Werbestrategie der Beklagten, die darauf abzielt, die Preise der Fachoptiker als weit überhöht erscheinen zu lassen. Wenn daher die Beklagten die rhetorische Frage stellen, ob vielleicht der Preisunterschied von durchschnittlich 3.900 S pro Brille der Grund für die ständigen Attacken der Optikbranche gegenüber Hartlauer ist, so liegt darin keine unsachliche Herabsetzung der Optiker. Die - wahrheitsgemäße - Angabe eines Preisunterschieds ist keine Herabsetzung des davon betroffenen Mitbewerbers; die Aussage, dass dieser Preisunterschied die Ursache für die ständigen Attacken der Fachoptiker sei, ist nicht unsachlich, weil sie sich darauf beschränkt, das Verhalten der Optiker im Wettbewerb zu beschreiben. Dass dies in etwas schärferen Worten („ständige Attacken") geschieht, reicht nicht aus, um die Aussage als unsachliche Herabsetzung und damit als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG zu werten.
5. Zum Begehren auf Urteilsveröffentlichung
Nach Auffassung der Beklagten ist es nicht gerechtfertigt, das Urteil sowohl im Fernsehen und im Radio als auch in Zeitungen zu veröffentlichen. Sie verweisen darauf, dass im Fernsehen nur mit dem Preisvergleich geworben worden sei. Es sei darüber hinaus unverständlich, warum überhaupt eine Urteilsveröffentlichung in Printmedien angeordnet worden sei. Die Werbung sei ursprünglich nur in ihrer Unternehmenszeitschrift veröffentlicht worden; eine Veröffentlichung in der Unternehmenszeitschrift sei daher viel eher geeignet, die aufzuklärenden Personenkreise zu erreichen. Dazu komme, dass die Werbung aus September 1997 längst vergessen sei.
Die Ausführungen der Beklagten überzeugen nur zum Teil:
Die massive Werbung der Beklagten hat nicht nur weite Bevölkerungskreise in ganz Österreich erreicht; es ist auch davon auszugehen, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen wegen ihrer einprägsamen Gestaltung und ständigen Wiederholung im Gedächtnis geblieben ist. Der Aufklärungszweck der Urteilsveröffentlichung rechtfertigt es daher, den gesamten stattgebenden Urteilsspruch in den "OÖ Nachrichten" und in der "Kronen Zeitung" zu veröffentlichen.
Der Beklagten ist aber zuzugeben, dass es für die Aufklärung der angesprochenen Verkehrskreise nicht geboten erscheint, den gesamten stattgebenden Teil des Urteilsspruchs auch im Fernsehen und im Radio zu veröffentlichen. In beiden Medien haben die Beklagten mit den von Punkt 2 und 3 des Unterlassungsgebots erfassten Äußerungen nicht geworben; zwischen diesen Äußerungen und dem massiv in Fernsehen und Radio verbreiteten Preisvergleich besteht auch kein unmittelbarer Zusammenhang.
Der Revision der Beklagten war teilweise Folge zu geben; die Revision der Klägerin musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem dem Teilbereich 1 zuzuordnenden Begehren und mit dem Veröffentlichungsbegehren, stellt man auf die Bedeutung der beantragten Medien ab, zum überwiegenden Teil, mit dem dem Teilbereich 4 zuzuordnenden Begehren zu einem kleineren Teil durchgedrungen. Mit dem Feststellungsbegehren ist sie unterlegen. Stellt man auf die Bedeutung der einzelnen Begehren ab, so erscheint es gerechtfertigt, das Obsiegen der Klägerin im Verfahren erster Instanz mit einem Viertel und ihr Unterliegen mit drei Viertel zu bewerten. Die Klägerin hat den Beklagten daher die halben Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. Im Rechtsmittelverfahren ist die Klägerin, von der von ihr erreichten geringfügigen Abänderung der Veröffentlichungsermächtigung im Berufungsverfahren abgesehen, erfolglos geblieben. Sie hat daher den Beklagten die Kosten der Rechtsmittelbeantwortungen zu ersetzen. Der Streitgegenstand ist im Revisionsverfahren gegenüber dem Berufungsverfahren im Wesentlichen gleich geblieben und daher auch gleich zu bewerten. Die Beklagten haben die Abweisung von etwa zwei Drittel der Unterlassungsbegehren erreicht, über die in erster und zweiter Instanz noch stattgebend entschieden worden war. Dem Erfolg der Klägerin beim Umfang der Urteilsveröffentlichung in Printmedien in zweiter Instanz steht der Rechtsmittelerfolg der Beklagten bei der Urteilsveröffentlichung in Fernsehen und Rundfunk im Revisionsverfahren gegenüber. Das rechtfertigt es, die Beklagten in Bezug auf ihre eigenen Rechtsmittel und die beim EuGH eingebrachte Stellungnahme sowie die dort verrichtete Verhandlung zu zwei Drittel als obsiegend und zu einem Drittel als unterliegend zu betrachten. Die Klägerin hat den Beklagten daher ein Drittel der Kosten und zwei Drittel der Pauschalgebühren zu ersetzen. Die Kosten für die Teilnahme am Verfahren vor dem EuGH waren auf Basis des Streitwerts der Unterlassungsbegehren und des Veröffentlichungsbegehrens zu bestimmen, weil über das Feststellungsbegehren bereits rechtskräftig entschieden war.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem dem Teilbereich 1 zuzuordnenden Begehren und mit dem Veröffentlichungsbegehren, stellt man auf die Bedeutung der beantragten Medien ab, zum überwiegenden Teil, mit dem dem Teilbereich 4 zuzuordnenden Begehren zu einem kleineren Teil durchgedrungen. Mit dem Feststellungsbegehren ist sie unterlegen. Stellt man auf die Bedeutung der einzelnen Begehren ab, so erscheint es gerechtfertigt, das Obsiegen der Klägerin im Verfahren erster Instanz mit einem Viertel und ihr Unterliegen mit drei Viertel zu bewerten. Die Klägerin hat den Beklagten daher die halben Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. Im Rechtsmittelverfahren ist die Klägerin, von der von ihr erreichten geringfügigen Abänderung der Veröffentlichungsermächtigung im Berufungsverfahren abgesehen, erfolglos geblieben. Sie hat daher den Beklagten die Kosten der Rechtsmittelbeantwortungen zu ersetzen. Der Streitgegenstand ist im Revisionsverfahren gegenüber dem Berufungsverfahren im Wesentlichen gleich geblieben und daher auch gleich zu bewerten. Die Beklagten haben die Abweisung von etwa zwei Drittel der Unterlassungsbegehren erreicht, über die in erster und zweiter Instanz noch stattgebend entschieden worden war. Dem Erfolg der Klägerin beim Umfang der Urteilsveröffentlichung in Printmedien in zweiter Instanz steht der Rechtsmittelerfolg der Beklagten bei der Urteilsveröffentlichung in Fernsehen und Rundfunk im Revisionsverfahren gegenüber. Das rechtfertigt es, die Beklagten in Bezug auf ihre eigenen Rechtsmittel und die beim EuGH eingebrachte Stellungnahme sowie die dort verrichtete Verhandlung zu zwei Drittel als obsiegend und zu einem Drittel als unterliegend zu betrachten. Die Klägerin hat den Beklagten daher ein Drittel der Kosten und zwei Drittel der Pauschalgebühren zu ersetzen. Die Kosten für die Teilnahme am Verfahren vor dem EuGH waren auf Basis des Streitwerts der Unterlassungsbegehren und des Veröffentlichungsbegehrens zu bestimmen, weil über das Feststellungsbegehren bereits rechtskräftig entschieden war.