Der Rekurs der Kläger ist nicht berechtigt.
1. Lizenzverträge sind nach der im vorliegenden Verfahren ergangenen Vorabentscheidung des EuGH keine Dienstleistungsverträge im Sinn von Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO. Die Zuständigkeit für sich daraus ergebende Klagen ist daher nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO zu beurteilen. Dafür sind weiterhin jene Grundsätze heranzuziehen, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art 5 Nr 1 EuGVÜ ergeben. Maßgebend ist damit der Erfüllungsort jener Verpflichtung, deren Nichterfüllung zur Begründung der fraglichen Klage behauptet wird (Rs 14/76 - De Bloos, Rz 13; Rs 266/85 - Shenavai, Rz 9; Rs C-288/92 - Custom Made Commercial, Rz 23; Rs C-420/97 - Leathertex, Rz 31; Rs C-256/00 - Besix, Rz 44). Dieser Erfüllungsort ist nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht (nach der lex causae) zu ermitteln (Rs 12/76 - Tessili, Rz 13; Rs C-288/92 - Custom Made Commercial, Rz 26; Rs C-440/97 - GIE Groupe Concorde, Rz 32; Rs C-420/97 - Leathertex, Rz 33; Rs C-256/00 - Besix, Rz 33 und 26).1. Lizenzverträge sind nach der im vorliegenden Verfahren ergangenen Vorabentscheidung des EuGH keine Dienstleistungsverträge im Sinn von Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO. Die Zuständigkeit für sich daraus ergebende Klagen ist daher nach Artikel 5, Nr 1 Litera a, EuGVVO zu beurteilen. Dafür sind weiterhin jene Grundsätze heranzuziehen, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ ergeben. Maßgebend ist damit der Erfüllungsort jener Verpflichtung, deren Nichterfüllung zur Begründung der fraglichen Klage behauptet wird (Rs 14/76 - De Bloos, Rz 13; Rs 266/85 - Shenavai, Rz 9; Rs C-288/92 - Custom Made Commercial, Rz 23; Rs C-420/97 - Leathertex, Rz 31; Rs C-256/00 - Besix, Rz 44). Dieser Erfüllungsort ist nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht (nach der lex causae) zu ermitteln (Rs 12/76 - Tessili, Rz 13; Rs C-288/92 - Custom Made Commercial, Rz 26; Rs C-440/97 - GIE Groupe Concorde, Rz 32; Rs C-420/97 - Leathertex, Rz 33; Rs C-256/00 - Besix, Rz 33 und 26).
2. Im vorliegenden Fall sind Entgeltansprüche aus einem Lizenzvertrag strittig. Es ist daher zu prüfen, wo diese Ansprüche nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht zu erfüllen sind. Da keine Rechtswahl iSv Art 3 EVÜ behauptet wurde, ist dieses Recht nach Art 4 EVÜ zu ermitteln.2. Im vorliegenden Fall sind Entgeltansprüche aus einem Lizenzvertrag strittig. Es ist daher zu prüfen, wo diese Ansprüche nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht zu erfüllen sind. Da keine Rechtswahl iSv Artikel 3, EVÜ behauptet wurde, ist dieses Recht nach Artikel 4, EVÜ zu ermitteln.
2.1. Nach Art 4 Abs 1 EVÜ ist das Recht jenes Staates anzuwenden, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Dabei wird nach Art 4 Abs 2 EVÜ vermutet, dass die engste Beziehung zu jenem Staat besteht, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw ihre Hauptniederlassung hat. Diese Vermutung gilt nach Art 4 Abs 5 EVÜ nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.2.1. Nach Artikel 4, Absatz eins, EVÜ ist das Recht jenes Staates anzuwenden, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Dabei wird nach Artikel 4, Absatz 2, EVÜ vermutet, dass die engste Beziehung zu jenem Staat besteht, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw ihre Hauptniederlassung hat. Diese Vermutung gilt nach Artikel 4, Absatz 5, EVÜ nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.
2.2. Die charakteristische Leistung erbringt beim Lizenzvertrag zumindest dann, wenn darin keine Verwertungspflicht vorgesehen ist, der Lizenzgeber (Czernich in Czernich/Heiss, EVÜ [1999] Art 4 Rz 121; Verschraegen in Rummel3 Art 4 EVÜ Rz 115; ebenso zu Art 28 EGBGB, der Art 4 EVÜ nachgebildet ist, BGH IX ZR 61/94 = BGHZ 129, 236 [251]; Magnus in Staudinger [2002] Art 28 EGBGB Rz 610; Martiny in Münchener Kommentar4 Art 28 EGBGB Rz 407; Spickhoff in Bamberger/Roth2 Art 28 EGBGB Rz 60; alle mwN). Zwar könnte erwogen werden, bei Vergabe der Lizenz für nur einen Staat eine noch engere Verbindung zu diesem Staat anzunehmen und daher nach Art 4 Abs 5 EVÜ dessen Recht anzuwenden (Nachweise bei Martiny und Spickhoff aaO). Diese Frage kann aber offen bleiben, wenn die Lizenz im konkreten Fall für mehrere Staaten erteilt wurde (BGHZ 129, 236).2.2. Die charakteristische Leistung erbringt beim Lizenzvertrag zumindest dann, wenn darin keine Verwertungspflicht vorgesehen ist, der Lizenzgeber (Czernich in Czernich/Heiss, EVÜ [1999] Artikel 4, Rz 121; Verschraegen in Rummel3 Artikel 4, EVÜ Rz 115; ebenso zu Artikel 28, EGBGB, der Artikel 4, EVÜ nachgebildet ist, BGH römisch neun ZR 61/94 = BGHZ 129, 236 [251]; Magnus in Staudinger [2002] Artikel 28, EGBGB Rz 610; Martiny in Münchener Kommentar4 Artikel 28, EGBGB Rz 407; Spickhoff in Bamberger/Roth2 Artikel 28, EGBGB Rz 60; alle mwN). Zwar könnte erwogen werden, bei Vergabe der Lizenz für nur einen Staat eine noch engere Verbindung zu diesem Staat anzunehmen und daher nach Artikel 4, Absatz 5, EVÜ dessen Recht anzuwenden (Nachweise bei Martiny und Spickhoff aaO). Diese Frage kann aber offen bleiben, wenn die Lizenz im konkreten Fall für mehrere Staaten erteilt wurde (BGHZ 129, 236).
2.3. Im vorliegenden Fall sind die Lizenzgeber in Österreich ansässig, eine Verwertungspflicht wurde nicht behauptet, und die Lizenz wurde für mehrere Staaten erteilt. Damit ist aufgrund der oben dargestellten Rechtslagen auf den Lizenzvertrag österreichisches Recht anzuwenden.
3. Der gesetzliche Erfüllungsort der Geldschuld lag jedenfalls nach bisherigem Verständnis des österreichischen Rechts beim Schuldner.
3.1. Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäftes bestimmt werden, so ist nach § 905 Abs 1 ABGB an dem Ort zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Ort der Niederlassung. Geldzahlungen hat der Schuldner nach § 905 Abs 2 ABGB im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen.3.1. Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäftes bestimmt werden, so ist nach Paragraph 905, Absatz eins, ABGB an dem Ort zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Ort der Niederlassung. Geldzahlungen hat der Schuldner nach Paragraph 905, Absatz 2, ABGB im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen.
3.2. Aus diesen Bestimmungen wurde abgeleitet, dass Geldschulden mangels anderer Vereinbarung qualifizierte Schickschulden sind. Zwar trage der Schuldner Kosten und Gefahr der Übersendung; der Erfüllungsort (Leistungsort) - dh jener Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung zu erbringen hat - liege aber weiterhin an seinem Wohnsitz oder seiner Niederlassung (so schon der Herrenhausbericht zur dritten Teilnovelle zum ABGB, 78 BlgHH 21. Sess 272; Binder in Schwimann ABGB3 IV § 905 Rz 22; Gschnitzer in Klang2 IV 368; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 [2007] 39 f; alle mwN). Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen sei daher mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrags beim kontoführenden Institut des Schuldners maßgebend, sofern dort entsprechende Deckung bestehe und der Betrag letztlich beim Gläubiger einlange (RIS-Justiz RS0017683, vgl auch RS0080381). Das Risiko der Verzögerung (nicht des Verlusts) bei der Übermittlung trage der Gläubiger (7 Ob 28/89 = SZ 62/166); die kontoführende Bank des Schuldners sei nicht dessen Erfüllungsgehilfe bei der Tilgung der Schuld (Gschnitzer aaO).3.2. Aus diesen Bestimmungen wurde abgeleitet, dass Geldschulden mangels anderer Vereinbarung qualifizierte Schickschulden sind. Zwar trage der Schuldner Kosten und Gefahr der Übersendung; der Erfüllungsort (Leistungsort) - dh jener Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung zu erbringen hat - liege aber weiterhin an seinem Wohnsitz oder seiner Niederlassung (so schon der Herrenhausbericht zur dritten Teilnovelle zum ABGB, 78 BlgHH 21. Sess 272; Binder in Schwimann ABGB3 römisch vier Paragraph 905, Rz 22; Gschnitzer in Klang2 römisch vier 368; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 [2007] 39 f; alle mwN). Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen sei daher mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrags beim kontoführenden Institut des Schuldners maßgebend, sofern dort entsprechende Deckung bestehe und der Betrag letztlich beim Gläubiger einlange (RIS-Justiz RS0017683, vergleiche auch RS0080381). Das Risiko der Verzögerung (nicht des Verlusts) bei der Übermittlung trage der Gläubiger (7 Ob 28/89 = SZ 62/166); die kontoführende Bank des Schuldners sei nicht dessen Erfüllungsgehilfe bei der Tilgung der Schuld (Gschnitzer aaO).
4. Die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und deren Auslegung durch den EuGH in der Entscheidung C-306/06 (01051 Telecom GmbH/Deutsche Telekom AG) führt zwar zu einer Änderung des Zeitpunkts, der für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung maßgebend ist; der Erfüllungsort wird dadurch aber nicht berührt.
4.1. Nach Art 3 Abs 1 lit c der RL 2000/35/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Gläubiger berechtigt ist, „bei Zahlungsverzug Zinsen insoweit geltend zu machen, als er (i) seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat und (ii) den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist". Diese Bestimmung ist nach der Entscheidung C-306/06 dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung „der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll".4.1. Nach Artikel 3, Absatz eins, Litera c, der RL 2000/35/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Gläubiger berechtigt ist, „bei Zahlungsverzug Zinsen insoweit geltend zu machen, als er (i) seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat und (ii) den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist". Diese Bestimmung ist nach der Entscheidung C-306/06 dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung „der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll".
4.2. Aus dieser - durchaus nahe liegenden - Auslegung von Art 3 Abs 1 lit c der RL 2000/35/EG ist indes nicht abzuleiten, dass sich der gesetzliche Erfüllungsort iSv § 905 ABGB geändert hätte.4.2. Aus dieser - durchaus nahe liegenden - Auslegung von Artikel 3, Absatz eins, Litera c, der RL 2000/35/EG ist indes nicht abzuleiten, dass sich der gesetzliche Erfüllungsort iSv Paragraph 905, ABGB geändert hätte.
4.2.1. Art 3 der RL 2000/35/EG betrifft ausschließlich die Zahlung von Verzugszinsen durch den Schuldner. Dabei handelt es sich nach Art 6 Abs 2 dieser RL um Mindestanforderungen; die Mitgliedstaaten können Regelungen einführen oder beibehalten, die für den Gläubiger günstiger sind.4.2.1. Artikel 3, der RL 2000/35/EG betrifft ausschließlich die Zahlung von Verzugszinsen durch den Schuldner. Dabei handelt es sich nach Artikel 6, Absatz 2, dieser RL um Mindestanforderungen; die Mitgliedstaaten können Regelungen einführen oder beibehalten, die für den Gläubiger günstiger sind.
Dies ist aus österreichischer Sicht insbesondere im Hinblick auf Art 3 Abs 1 lit b der RL 2000/35/EG von Bedeutung: Während dort eine dreißigtägige Frist nach bestimmten fristauslösenden Ereignissen (Erhalt einer Rechnung etc) vorgesehen ist, fordert § 1334 eine Zahlung „ohne unnötigen Aufschub" (Hawel, Rechtzeitigkeit von Banküberweisungen, RdW 2009, 189 [192]). Insofern ist das österreichische Recht daher faktisch ohnehin strenger als die Richtlinie: sollte deren dreißigtägige Frist für das Einlangen beim Gläubiger trotz einer unverzüglichen Absendung durch den Schuldner überschritten worden sein, ist nur schwer vorstellbar, dass der Schuldner dafür „verantwortlich" (Art 3 Abs 1 lit c sublit ii der RL 2000/35/EG) sein könnte.Dies ist aus österreichischer Sicht insbesondere im Hinblick auf Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der RL 2000/35/EG von Bedeutung: Während dort eine dreißigtägige Frist nach bestimmten fristauslösenden Ereignissen (Erhalt einer Rechnung etc) vorgesehen ist, fordert Paragraph 1334, eine Zahlung „ohne unnötigen Aufschub" (Hawel, Rechtzeitigkeit von Banküberweisungen, RdW 2009, 189 [192]). Insofern ist das österreichische Recht daher faktisch ohnehin strenger als die Richtlinie: sollte deren dreißigtägige Frist für das Einlangen beim Gläubiger trotz einer unverzüglichen Absendung durch den Schuldner überschritten worden sein, ist nur schwer vorstellbar, dass der Schuldner dafür „verantwortlich" (Artikel 3, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, i, i, der RL 2000/35/EG) sein könnte.
4.2.2. Richtig ist jedoch, dass sich aus Art 3 Abs 1 lit a iVm lit c der RL 2000/35/EG bei einer vereinbarten Zahlungsfrist eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ergibt: Zinsen sind in diesem Fall grundsätzlich schon dann zu zahlen, wenn der geschuldete Betrag nicht rechtzeitig beim Gläubiger einlangt; bisher kam es statt dessen auf die Rechtzeitigkeit der Absendung an. Damit verschiebt sich jedoch ausschließlich der Zeitpunkt der vom Schuldner zu setzenden Leistungshandlung nach vor; er hat sie so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge spätestens am letzten Tag der Frist eintritt. Ob das geltende Recht insofern richtlinienkonform ausgelegt werden kann (vgl dazu Aspöck, EuGH zur Rechtzeitigkeit von Banküberweisungen, ecolex 2008, 783 [784 f], sowie Hawel, RdW 2009, 192), ist hier nicht zu entscheiden. Eine Regelung über den Ort der Erfüllungshandlung, die zur Richtlinienwidrigkeit des § 905 ABGB führen könnte, wird damit jedenfalls nicht getroffen.4.2.2. Richtig ist jedoch, dass sich aus Artikel 3, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Litera c, der RL 2000/35/EG bei einer vereinbarten Zahlungsfrist eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ergibt: Zinsen sind in diesem Fall grundsätzlich schon dann zu zahlen, wenn der geschuldete Betrag nicht rechtzeitig beim Gläubiger einlangt; bisher kam es statt dessen auf die Rechtzeitigkeit der Absendung an. Damit verschiebt sich jedoch ausschließlich der Zeitpunkt der vom Schuldner zu setzenden Leistungshandlung nach vor; er hat sie so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge spätestens am letzten Tag der Frist eintritt. Ob das geltende Recht insofern richtlinienkonform ausgelegt werden kann vergleiche dazu Aspöck, EuGH zur Rechtzeitigkeit von Banküberweisungen, ecolex 2008, 783 [784 f], sowie Hawel, RdW 2009, 192), ist hier nicht zu entscheiden. Eine Regelung über den Ort der Erfüllungshandlung, die zur Richtlinienwidrigkeit des Paragraph 905, ABGB führen könnte, wird damit jedenfalls nicht getroffen.
4.2.3. Zwar hätte der Gesetzgeber die Richtlinie auch mit einer Verschiebung des Erfüllungsorts zum Gläubiger umsetzen können; die Geldschuld wäre damit zur Bringschuld geworden (Hawel, RdW 2009, 192; Aspöck, ecolex 2008, 785). Dies hätte jedoch zu einer von der Richtlinie gerade nicht geforderten Einstandspflicht des Schuldners für Fehler der mit der Übermittlung beauftragten Bank geführt. Denn diese wäre, wenn die Leistung beim Gläubiger zu erbringen ist, Erfüllungsgehilfin des Schuldners iSv § 1313a ABGB. Eine derart überschießende Umsetzung wäre zwar nach Art 6 Abs 2 der RL 2000/35/EG möglich; erforderlich ist sie aber nicht (Hawel und Aspöck aaO; ebenso zum vergleichbaren Problem im deutschen Recht Gesell, Rechtzeitigkeit der Zahlung per Banküberweisung und Verzugsrichtlinie, GPR 2008, 165 [168]; Hilbig, Anmerkung zu C-306/06, JZ 2008, 991 [993]; Scheuren-Brandes, EuGH kürt Geldschuld bei Banküberweisung zur Bringschuld?! ZIP 2008, 1463 [1465]).4.2.3. Zwar hätte der Gesetzgeber die Richtlinie auch mit einer Verschiebung des Erfüllungsorts zum Gläubiger umsetzen können; die Geldschuld wäre damit zur Bringschuld geworden (Hawel, RdW 2009, 192; Aspöck, ecolex 2008, 785). Dies hätte jedoch zu einer von der Richtlinie gerade nicht geforderten Einstandspflicht des Schuldners für Fehler der mit der Übermittlung beauftragten Bank geführt. Denn diese wäre, wenn die Leistung beim Gläubiger zu erbringen ist, Erfüllungsgehilfin des Schuldners iSv Paragraph 1313 a, ABGB. Eine derart überschießende Umsetzung wäre zwar nach Artikel 6, Absatz 2, der RL 2000/35/EG möglich; erforderlich ist sie aber nicht (Hawel und Aspöck aaO; ebenso zum vergleichbaren Problem im deutschen Recht Gesell, Rechtzeitigkeit der Zahlung per Banküberweisung und Verzugsrichtlinie, GPR 2008, 165 [168]; Hilbig, Anmerkung zu C-306/06, JZ 2008, 991 [993]; Scheuren-Brandes, EuGH kürt Geldschuld bei Banküberweisung zur Bringschuld?! ZIP 2008, 1463 [1465]).
4.2.4. Damit bestimmt sich der Erfüllungsort der Geldschuld weiterhin nach § 905 ABGB. Dies gilt nach der oben (Punkt 1.) dargestellten Rsp grundsätzlich auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO.4.2.4. Damit bestimmt sich der Erfüllungsort der Geldschuld weiterhin nach Paragraph 905, ABGB. Dies gilt nach der oben (Punkt 1.) dargestellten Rsp grundsätzlich auch für die Anwendung von Artikel 5, Nr 1 Litera a, EuGVVO.
(a) Anders wäre zwar allenfalls dann zu entscheiden, wenn es nach der Richtlinie für den Beginn des Zinsenlaufs und alle sonstigen Verzugsfolgen allein auf den Leistungserfolg ankäme. Denn in diesem Fall könnte die Auffassung vertreten werden, dass ein gesetzlicher Erfüllungsort beim Schuldner rein fiktiven Charakter hätte und daher für die Bestimmung des Gerichtsstands nach Art 5 Abs 1 lit a EuGVVO nicht in Betracht käme (so für einen nur zum Zweck der Begründung eines Gerichtsstands vereinbarten Erfüllungsort EuGH Rs C-106/95 - MSG/Les Gravières Rhénanes).(a) Anders wäre zwar allenfalls dann zu entscheiden, wenn es nach der Richtlinie für den Beginn des Zinsenlaufs und alle sonstigen Verzugsfolgen allein auf den Leistungserfolg ankäme. Denn in diesem Fall könnte die Auffassung vertreten werden, dass ein gesetzlicher Erfüllungsort beim Schuldner rein fiktiven Charakter hätte und daher für die Bestimmung des Gerichtsstands nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, EuGVVO nicht in Betracht käme (so für einen nur zum Zweck der Begründung eines Gerichtsstands vereinbarten Erfüllungsort EuGH Rs C-106/95 - MSG/Les Gravières Rhénanes).
(b) Eine solche Regelung enthält die Richtlinie aber nicht. Denn zum einen regelt sie nur die Verzugszinsen, nicht aber andere Folgen des Schuldnerverzugs. Zum anderen tritt nach ihrem Art 3 Abs 1 lit c sublit ii die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nicht ein, wenn der Schuldner für die Verzögerung „nicht verantwortlich" ist. Daraus leitet der EuGH zutreffend ab, dass die Zahlung von Verzugszinsen „ausgeschlossen" ist (dh - wegen Art 6 Abs 2 der RL 2000/35/EG - von den Mitgliedstaaten nicht vorgesehen werden muss), „wenn der Zahlungsverzug nicht die Folge des Verhaltens eines Schuldners ist, der den üblicherweise für die Durchführung einer Banküberweisung erforderlichen Fristen sorgfältig Rechnung getragen hat" (C-306/06, Rz 30). Damit kommt es (auch) nach der Richtlinie entscheidend auf das Handeln des Schuldners an, nicht allein auf den Erfolg. Der in § 905 ABGB (auch) für Geldschulden vorgesehene Erfüllungsort beim Schuldner ist somit nicht nur nicht richtlinienwidrig, sondern er hat auch - da das Handeln des Schuldners maßgebend ist - einen realen, nicht bloß der Begründung eines Gerichtsstands dienenden Inhalt. Der Art 5 Nr 1 EuGVVO unterstellte Zweck der Sach- und Beweisnähe (EuGH Rs 12/76 - Tessili; Rs 440/97 - GIE Groupe Concorde) wird verwirklicht, wenn über die „Verantwortlichkeit" des Schuldners die Gerichte jenes Ortes entscheiden können, an dem dieser zu handeln hatte.(b) Eine solche Regelung enthält die Richtlinie aber nicht. Denn zum einen regelt sie nur die Verzugszinsen, nicht aber andere Folgen des Schuldnerverzugs. Zum anderen tritt nach ihrem Artikel 3, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, i, i, die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nicht ein, wenn der Schuldner für die Verzögerung „nicht verantwortlich" ist. Daraus leitet der EuGH zutreffend ab, dass die Zahlung von Verzugszinsen „ausgeschlossen" ist (dh - wegen Artikel 6, Absatz 2, der RL 2000/35/EG - von den Mitgliedstaaten nicht vorgesehen werden muss), „wenn der Zahlungsverzug nicht die Folge des Verhaltens eines Schuldners ist, der den üblicherweise für die Durchführung einer Banküberweisung erforderlichen Fristen sorgfältig Rechnung getragen hat" (C-306/06, Rz 30). Damit kommt es (auch) nach der Richtlinie entscheidend auf das Handeln des Schuldners an, nicht allein auf den Erfolg. Der in Paragraph 905, ABGB (auch) für Geldschulden vorgesehene Erfüllungsort beim Schuldner ist somit nicht nur nicht richtlinienwidrig, sondern er hat auch - da das Handeln des Schuldners maßgebend ist - einen realen, nicht bloß der Begründung eines Gerichtsstands dienenden Inhalt. Der Artikel 5, Nr 1 EuGVVO unterstellte Zweck der Sach- und Beweisnähe (EuGH Rs 12/76 - Tessili; Rs 440/97 - GIE Groupe Concorde) wird verwirklicht, wenn über die „Verantwortlichkeit" des Schuldners die Gerichte jenes Ortes entscheiden können, an dem dieser zu handeln hatte.
(c) Daraus folgt, dass die der Entscheidung Rs C-106/95 (MSG/Les Gravières Rhénanes) zugrunde liegende Wertung nicht verletzt wird, wenn der gesetzliche Erfüllungsort nach § 905 ABGB den Gerichtsstand des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO begründet; dies gilt auch unter Bedachtnahme auf die Regelungen der RL 2000/35/EG.(c) Daraus folgt, dass die der Entscheidung Rs C-106/95 (MSG/Les Gravières Rhénanes) zugrunde liegende Wertung nicht verletzt wird, wenn der gesetzliche Erfüllungsort nach Paragraph 905, ABGB den Gerichtsstand des Artikel 5, Nr 1 Litera a, EuGVVO begründet; dies gilt auch unter Bedachtnahme auf die Regelungen der RL 2000/35/EG.
5. Aus diesen Gründen ist daran festzuhalten, dass der gesetzliche Erfüllungsort einer Geldschuld nach § 905 ABGB weiterhin beim Schuldner liegt; dies gilt auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO. Der Rekurs der Kläger muss daher scheitern.5. Aus diesen Gründen ist daran festzuhalten, dass der gesetzliche Erfüllungsort einer Geldschuld nach Paragraph 905, ABGB weiterhin beim Schuldner liegt; dies gilt auch für die Anwendung von Artikel 5, Nr 1 Litera a, EuGVVO. Der Rekurs der Kläger muss daher scheitern.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auch Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer zur Rechtsverteidigung erforderlichen Replik auf den „Fortsetzungsantrag" der Kläger. Bemessungsgrundlage ist das zwischen den Parteien unstrittige Rekursinteresse von 25.000 EUR.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auch Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer zur Rechtsverteidigung erforderlichen Replik auf den „Fortsetzungsantrag" der Kläger. Bemessungsgrundlage ist das zwischen den Parteien unstrittige Rekursinteresse von 25.000 EUR.