Den auf § 1 UWG gestützten Sicherungsanträgen liegt der Vorwurf zugrunde, die Erstbeklagte (die Zweitbeklagte als ihre Mittäterin oder Gehilfin) betreibe das auf der Liegenschaft der Zweitbeklagten errichtete Kino ohne rechtskräftige Baubewilligung. Die der Errichtung zugrunde liegende Baubewilligung sei nämlich nicht rechtskräftig, weilDen auf Paragraph eins, UWG gestützten Sicherungsanträgen liegt der Vorwurf zugrunde, die Erstbeklagte (die Zweitbeklagte als ihre Mittäterin oder Gehilfin) betreibe das auf der Liegenschaft der Zweitbeklagten errichtete Kino ohne rechtskräftige Baubewilligung. Die der Errichtung zugrunde liegende Baubewilligung sei nämlich nicht rechtskräftig, weil
1. (4 Ob 91/05v) ein Vorstellungsverfahren gegen die Entscheidung des Stadtsenats vom 8. 9. 1998 anhängig sei, mit dem dieser die zunächst erteilte Baubewilligung bestätigt habe. Der Vorstellung nach § 56 oöBauO idF 1994 komme aufschiebende Wirkung zu.1. (4 Ob 91/05v) ein Vorstellungsverfahren gegen die Entscheidung des Stadtsenats vom 8. 9. 1998 anhängig sei, mit dem dieser die zunächst erteilte Baubewilligung bestätigt habe. Der Vorstellung nach Paragraph 56, oöBauO in der Fassung 1994 komme aufschiebende Wirkung zu.
2. (4 Ob 92/05s) diese Entscheidung des Stadtsenats mittlerweile aufgehoben worden und nun über die Berufung der Anrainer gegen die Baubewilligung vom 23. 5. 1997 zu entscheiden sei. Die Erstbeklagte hätte daher nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. 5. 2004 den Betrieb einstellen müssen, weil § 50 oöBauO eine Benutzung baulicher Anlagen nur entsprechend der für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften gestatte.2. (4 Ob 92/05s) diese Entscheidung des Stadtsenats mittlerweile aufgehoben worden und nun über die Berufung der Anrainer gegen die Baubewilligung vom 23. 5. 1997 zu entscheiden sei. Die Erstbeklagte hätte daher nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. 5. 2004 den Betrieb einstellen müssen, weil Paragraph 50, oöBauO eine Benutzung baulicher Anlagen nur entsprechend der für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften gestatte.
Die Beklagten wendeten unter anderem mangelnden subjektive Vorwerfbarkeit eines allfälligen Verstoßes ein. Sie berufen sich auf die im November 1998 eingetretene Rechtskraft der Baubewilligung und des auf dieser Grundlage erlassenen Feststellungsbescheids der oberösterreichischen Landesregierung vom 30. 11. 1999, wonach „gemäß § 44 Abs 1 Z 1 der oöBauO 1994 idF der oberösterreichischen Bauordnungs-Novelle 1998 LGBl Nr 70/1998 mitgeteilt werde, dass bei dem fertiggestellten Bauvorhaben keine Untersagungsgründe gemäß § 44 Abs 2 der oöBauO 1994 idF der oberösterreichischen Bauordnungs-Novelle 1998....vorliegen und die gegenständliche bauliche Anlage benützt werden darf". Sie berufen sich ferner auf die mit Bescheid der Gewerbebehörde vom 26. 11. 1999 erteilte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung und den Umstand, dass die Baubehörde nach Wegfall der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids keine weiteren Veranlassungen getroffen und schriftlich bestätigt hat, dass sich „an der am 30. 11. 1999 getroffenen Feststellung des Nichtvorliegens von Untersagungsgründen derzeit nichts geändert hat".Die Beklagten wendeten unter anderem mangelnden subjektive Vorwerfbarkeit eines allfälligen Verstoßes ein. Sie berufen sich auf die im November 1998 eingetretene Rechtskraft der Baubewilligung und des auf dieser Grundlage erlassenen Feststellungsbescheids der oberösterreichischen Landesregierung vom 30. 11. 1999, wonach „gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, der oöBauO 1994 in der Fassung der oberösterreichischen Bauordnungs-Novelle 1998 Landesgesetzblatt Nr 70 aus 1998, mitgeteilt werde, dass bei dem fertiggestellten Bauvorhaben keine Untersagungsgründe gemäß Paragraph 44, Absatz 2, der oöBauO 1994 in der Fassung der oberösterreichischen Bauordnungs-Novelle 1998....vorliegen und die gegenständliche bauliche Anlage benützt werden darf". Sie berufen sich ferner auf die mit Bescheid der Gewerbebehörde vom 26. 11. 1999 erteilte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung und den Umstand, dass die Baubehörde nach Wegfall der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids keine weiteren Veranlassungen getroffen und schriftlich bestätigt hat, dass sich „an der am 30. 11. 1999 getroffenen Feststellung des Nichtvorliegens von Untersagungsgründen derzeit nichts geändert hat".
Sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG handelt, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (stRsp RIS-Justiz RS0078089; zuletzt 4 Ob 172/3b und 4 Ob 209/03v). Ein Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln im Sinn des § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar ist. Entscheidend ist, ob die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz soweit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann (stRsp 4 Ob 99/03t = ÖBl 2004, 57 - Veranstaltungshinweise; RIS-Justiz RS0077771; zuletzt 4 Ob 262/04i und 4 Ob 283/04b). Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob die Auffassung der Beklagten, angesichts der im November 1998 rechtskräftig gewordenen Baubewilligung und des Feststellungsbescheids der Baubehörde vom 30. 11. 1999 sowie des Unterbleibens weiterer Veranlassungen im Sinn des § 49 und 50 oöBauO, zum weiteren Betrieb ihres Kinos berechtigt zu sein, mit gutem Grund vertreten werden kann.Sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG handelt, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (stRsp RIS-Justiz RS0078089; zuletzt 4 Ob 172/3b und 4 Ob 209/03v). Ein Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln im Sinn des Paragraph eins, UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar ist. Entscheidend ist, ob die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz soweit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann (stRsp 4 Ob 99/03t = ÖBl 2004, 57 - Veranstaltungshinweise; RIS-Justiz RS0077771; zuletzt 4 Ob 262/04i und 4 Ob 283/04b). Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob die Auffassung der Beklagten, angesichts der im November 1998 rechtskräftig gewordenen Baubewilligung und des Feststellungsbescheids der Baubehörde vom 30. 11. 1999 sowie des Unterbleibens weiterer Veranlassungen im Sinn des Paragraph 49 und 50 oöBauO, zum weiteren Betrieb ihres Kinos berechtigt zu sein, mit gutem Grund vertreten werden kann.
Die Vorinstanzen sind den Argumenten der Beklagten gefolgt und haben die subjektive Vorwerfbarkeit des Weiterbetriebs verneint. Ihre Auffassung steht mit der dargelegten Rechtsprechung in Einklang. Eine zu Bedenken Anlass gebende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Die Baubewilligung war mit Entscheidung des Stadtsenats vom 8. 9. 1998 (zunächst) in Rechtskraft erwachsen. Damit war das Bauverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Die Beklagte durfte daher nach § 39 Abs 1 oöBauO mit der Bauausführung beginnen. Nach den Übergangsbestimmungen der Bauordnungs-Novelle 1998 (Art II Abs 3) durfte sie auch davon ausgehen, dass für die Benützungsbewilligung die Bestimmungen der Novelle 1998 anzuwenden sind. Unter Bedachtnahme auf diese seit 1. 1. 1999 geltenden Bestimmungen zeigte die Beklagte am 13. 11. 1999 die Baufertigstellung an, worauf ein positiver Feststellungsbescheid im Sinn des § 44 Abs 1 Z 1 der oöBauO idF der Bauordnungs-Novelle 1998 erging. Eine formelle Benützungsbewilligung - wie diese nach der oberösterreichischen Bauordnung 1994 vorgesehen gewesen wäre - war bei Anwendung der Neuregelung entsprechend den Übergangsbestimmungen der oberösterreichischen Bauordnungs-Novelle nicht mehr erforderlich. Nach dieser Bestimmung gelten die §§ 42 bis 44 idF des Art I Z 43 der Übergangsbestimmungen (somit in der Neufassung) auch für bauliche Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes baubehördlich bewilligt wurden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungs-Novelle aber noch keine Anzeige der Beendigung der Bauausführung oder noch kein Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Baubehörde eingelangt ist. Die Beklagte durfte diese Bestimmung daher auch so auslegen, dass sie keiner formellen Benützungsbewilligung bedarf und der Feststellungsbescheid vom 30. 11. 1999 ausreicht. Hinzu kommt noch, dass auf Grundlage der Baubewilligung und der zulässigen Benützung in der Folge auch die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde. In der Folge nahmen weder die Baubehörde noch die Gewerbebehörde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und die Behebung des Bescheids vom 8. 9. 1998 (wodurch das Bauverfahren in das Stadium der Berufung gegen die Baubewilligung vom 23. 5. 1997 zurückversetzt wurde) zum Anlass, den seit November 1999 aufrecht geführten Betrieb zu beanstanden. § 49 Abs 1 der oöBauO sieht sowohl in der Fassung 1994 als auch in jener der Novelle 1998 eine entsprechende bescheidmäßige Veranlassung der Baubehörde vor, sobald diese feststellt, dass eine bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder ausgeführt wurde. Nach § 50 der oöBauO sowohl idF 1994 als auch in jener der Novelle 1998 hat die Baubehörde auch dann einzuschreiten, wenn sie Kenntnis erlangt, dass eine bauliche Anlage nicht entsprechend der für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften oder nicht entsprechend der Baubewilligung benützt wird. Die Baubehörde hat den Entfall der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids und die Weiterführung des Verfahrens über die Berufung der Anrainer gegen die Baubewilligung nicht zum Anlass genommen, einen Bescheid nach § 49 Abs 1 oöBauO zu erlassen oder die Benutzung nach § 50 zu untersagen. Sie hat vielmehr auf Anfrage der Beklagten den Standpunkt vertreten, an der am 30. 11. 1999 getroffenen Feststellung des Nichtvorliegens von Untersagungsgründen habe sich derzeit nichts geändert.Die Vorinstanzen sind den Argumenten der Beklagten gefolgt und haben die subjektive Vorwerfbarkeit des Weiterbetriebs verneint. Ihre Auffassung steht mit der dargelegten Rechtsprechung in Einklang. Eine zu Bedenken Anlass gebende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Die Baubewilligung war mit Entscheidung des Stadtsenats vom 8. 9. 1998 (zunächst) in Rechtskraft erwachsen. Damit war das Bauverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Die Beklagte durfte daher nach Paragraph 39, Absatz eins, oöBauO mit der Bauausführung beginnen. Nach den Übergangsbestimmungen der Bauordnungs-Novelle 1998 (Artikel römisch zwei, Absatz 3,) durfte sie auch davon ausgehen, dass für die Benützungsbewilligung die Bestimmungen der Novelle 1998 anzuwenden sind. Unter Bedachtnahme auf diese seit 1. 1. 1999 geltenden Bestimmungen zeigte die Beklagte am 13. 11. 1999 die Baufertigstellung an, worauf ein positiver Feststellungsbescheid im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, der oöBauO in der Fassung der Bauordnungs-Novelle 1998 erging. Eine formelle Benützungsbewilligung - wie diese nach der oberösterreichischen Bauordnung 1994 vorgesehen gewesen wäre - war bei Anwendung der Neuregelung entsprechend den Übergangsbestimmungen der oberösterreichischen Bauordnungs-Novelle nicht mehr erforderlich. Nach dieser Bestimmung gelten die Paragraphen 42 bis 44 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 43, der Übergangsbestimmungen (somit in der Neufassung) auch für bauliche Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes baubehördlich bewilligt wurden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungs-Novelle aber noch keine Anzeige der Beendigung der Bauausführung oder noch kein Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Baubehörde eingelangt ist. Die Beklagte durfte diese Bestimmung daher auch so auslegen, dass sie keiner formellen Benützungsbewilligung bedarf und der Feststellungsbescheid vom 30. 11. 1999 ausreicht. Hinzu kommt noch, dass auf Grundlage der Baubewilligung und der zulässigen Benützung in der Folge auch die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde. In der Folge nahmen weder die Baubehörde noch die Gewerbebehörde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und die Behebung des Bescheids vom 8. 9. 1998 (wodurch das Bauverfahren in das Stadium der Berufung gegen die Baubewilligung vom 23. 5. 1997 zurückversetzt wurde) zum Anlass, den seit November 1999 aufrecht geführten Betrieb zu beanstanden. Paragraph 49, Absatz eins, der oöBauO sieht sowohl in der Fassung 1994 als auch in jener der Novelle 1998 eine entsprechende bescheidmäßige Veranlassung der Baubehörde vor, sobald diese feststellt, dass eine bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder ausgeführt wurde. Nach Paragraph 50, der oöBauO sowohl in der Fassung 1994 als auch in jener der Novelle 1998 hat die Baubehörde auch dann einzuschreiten, wenn sie Kenntnis erlangt, dass eine bauliche Anlage nicht entsprechend der für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften oder nicht entsprechend der Baubewilligung benützt wird. Die Baubehörde hat den Entfall der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids und die Weiterführung des Verfahrens über die Berufung der Anrainer gegen die Baubewilligung nicht zum Anlass genommen, einen Bescheid nach Paragraph 49, Absatz eins, oöBauO zu erlassen oder die Benutzung nach Paragraph 50, zu untersagen. Sie hat vielmehr auf Anfrage der Beklagten den Standpunkt vertreten, an der am 30. 11. 1999 getroffenen Feststellung des Nichtvorliegens von Untersagungsgründen habe sich derzeit nichts geändert.
In der Auffassung der Vorinstanzen, die Beklagten hätten mit Recht darauf vertrauen dürfen, dass die seit 1999 bestehende Benutzungsbefugnis trotz Entfalls der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids solange aufrecht bleibt, als nicht die Baubehörde eine Veranlassung im Sinn der §§ 49 oder 50 oöBauO trifft, ist entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.In der Auffassung der Vorinstanzen, die Beklagten hätten mit Recht darauf vertrauen dürfen, dass die seit 1999 bestehende Benutzungsbefugnis trotz Entfalls der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids solange aufrecht bleibt, als nicht die Baubehörde eine Veranlassung im Sinn der Paragraphen 49, oder 50 oöBauO trifft, ist entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
Die außerordentlichen Rechtsmittel werden mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.