Der Rekurs des Klägers ist zulässig (SZ 67/234), aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber vertritt die Auffassung, das Prozessgericht sei im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis ermächtigt, Anregungen zur Überprüfung der Geschäftsfähigkeit eines Rechtsvertreters an die zuständige Standesvertretung weiterzuleiten. Die vom berufsunfähigen Anwalt gemachten Verfahrensschritte seien auch durch das Einschreiten geschäftsfähiger Vertreter nicht saniert worden. Diese Ausführungen sind nicht zielführend.
Gemäß § 529 Abs 1 Z 2 ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht, oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozessführung nicht nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Bestimmung entspricht wörtlich dem § 477 Abs 1 Z 5 ZPO. Dieser Nichtigkeitstatbestand wäre selbst dann nicht zu bejahen, wenn man das Vorbringen des Nichtigkeitsklägers als zutreffend unterstellte. In diesem Fall läge nämlich bloß eine Verletzung der Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO) durch den Nichtigkeitskläger vor. Eine Verletzung der Anwaltspflicht - also ein Verstoß gegen eine vorgeschriebene gewillkürte Vertretung - bedeutet aber, wie das Oberlandesgericht Linz zutreffend erkannt hat, keinen Verstoß gegen die gesetzliche Vertretung (Fasching IV 132; derselbe LB**2 Rz 438 und 1759). In einem solchen Fall ist aber auch die Partei nicht "gar nicht vertreten". Soweit Fürstl (Die neuen österreichischen Civilproceßgesetze 715) und Neumann (Kommentar4 II 1297) die Verletzung der Vorschriften über den "Anwaltszwang" (seit der WGN 1989: "Anwaltspflicht") dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO unterstellt haben, blieben sie dafür jede Begründung schuldig. Zutreffend wies schon Sperl (Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege I 701) darauf hin, dass das österreichische Gesetz mit seiner Wendung "gar nicht vertreten" den Bruch des Anwaltszwangs nicht als Nichtigkeitsgrund ansieht. Dem sind die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (JBl 1959, 421; EFSlg 49.352; EFSlg 57.784; SZ 66/97; EvBl 1999/32, zuletzt 1 Ob 291/99x) und das neuere Schrifttum gefolgt (Fasching aaO; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 8 zu § 477). Der Verstoß gegen die Anwaltspflicht bewirkt also - wie Fasching (LB**2 Rz 1759) formuliert - "höchstens (gemeint: bei Relevanz) einen Verfahrensmangel." Dem Rekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.Gemäß Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht, oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozessführung nicht nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Bestimmung entspricht wörtlich dem Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO. Dieser Nichtigkeitstatbestand wäre selbst dann nicht zu bejahen, wenn man das Vorbringen des Nichtigkeitsklägers als zutreffend unterstellte. In diesem Fall läge nämlich bloß eine Verletzung der Anwaltspflicht (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO) durch den Nichtigkeitskläger vor. Eine Verletzung der Anwaltspflicht - also ein Verstoß gegen eine vorgeschriebene gewillkürte Vertretung - bedeutet aber, wie das Oberlandesgericht Linz zutreffend erkannt hat, keinen Verstoß gegen die gesetzliche Vertretung (Fasching römisch vier 132; derselbe LB**2 Rz 438 und 1759). In einem solchen Fall ist aber auch die Partei nicht "gar nicht vertreten". Soweit Fürstl (Die neuen österreichischen Civilproceßgesetze 715) und Neumann (Kommentar4 römisch zwei 1297) die Verletzung der Vorschriften über den "Anwaltszwang" (seit der WGN 1989: "Anwaltspflicht") dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO unterstellt haben, blieben sie dafür jede Begründung schuldig. Zutreffend wies schon Sperl (Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege römisch eins 701) darauf hin, dass das österreichische Gesetz mit seiner Wendung "gar nicht vertreten" den Bruch des Anwaltszwangs nicht als Nichtigkeitsgrund ansieht. Dem sind die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (JBl 1959, 421; EFSlg 49.352; EFSlg 57.784; SZ 66/97; EvBl 1999/32, zuletzt 1 Ob 291/99x) und das neuere Schrifttum gefolgt (Fasching aaO; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 8 zu Paragraph 477,). Der Verstoß gegen die Anwaltspflicht bewirkt also - wie Fasching (LB**2 Rz 1759) formuliert - "höchstens (gemeint: bei Relevanz) einen Verfahrensmangel." Dem Rekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung entfiel, weil der Rechtsmittelwerber keine Kosten verzeichnet hat.