Der vom Rekursgericht bejahte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO liegt dann vor, wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozeßführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde. Im vorliegenden Fall könnte höchstens eine Verletzung der Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO) durch die Erstbeitrittswerberin vorliegen. Eine Verletzung der Anwaltspflicht - also ein Verstoß gegen eine vorgeschriebene gewillkürte Vertretung - bedeutet aber keinen Verstoß gegen die gesetzliche Vertretung (Fasching IV 132 und Lehrbuch2 Rz 438 und 1759). In einem solchen Fall ist auch die Partei nicht "gar nicht vertreten" (4 Ob 157/98m = EvBl 1999/32 mwN aus Rspr und Lehre [Fürstl, Neumann, Sperl, zuletzt Kodek in Rechberger, § 477 Rz 8]). Der Verstoß gegen die Anwaltspflicht bewirkt also, wie Fasching (Lehrbuch2 Rz 1759) formuliert, "höchstens" (gemeint bei Relevanz) einen Verfahrensmangel (JBl 1959, 421; SZ 66/97 uva).Der vom Rekursgericht bejahte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO liegt dann vor, wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozeßführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde. Im vorliegenden Fall könnte höchstens eine Verletzung der Anwaltspflicht (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO) durch die Erstbeitrittswerberin vorliegen. Eine Verletzung der Anwaltspflicht - also ein Verstoß gegen eine vorgeschriebene gewillkürte Vertretung - bedeutet aber keinen Verstoß gegen die gesetzliche Vertretung (Fasching römisch vier 132 und Lehrbuch2 Rz 438 und 1759). In einem solchen Fall ist auch die Partei nicht "gar nicht vertreten" (4 Ob 157/98m = EvBl 1999/32 mwN aus Rspr und Lehre [Fürstl, Neumann, Sperl, zuletzt Kodek in Rechberger, Paragraph 477, Rz 8]). Der Verstoß gegen die Anwaltspflicht bewirkt also, wie Fasching (Lehrbuch2 Rz 1759) formuliert, "höchstens" (gemeint bei Relevanz) einen Verfahrensmangel (JBl 1959, 421; SZ 66/97 uva).
Auch ein solcher Verfahrensmangel liegt hier nicht vor, denn durch
die Erklärung "Vollmacht erteilt" berief sich Dr. Wilhelm Klade im
Schriftsatz ON 30 noch ausreichend deutlich auf die Erteilung einer
Prozeßvollmacht durch die Erstbeitrittswerberin. Seine Erklärung als
"mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 11. November 1998 zum
Verfahrenhelfer bestellt" konnte sich erkennbar nur auf den Zweitbeitrittswerber beziehen. Gleiches gilt im übrigen für ihren Rekurs an die zweite Instanz ON 40. Der damals noch ausstehenden erstrichterlichen Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der Erstbeitrittswerberin kommt demnach keine Relevanz zu, weil die auch bereits durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertretene Partei Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer beantragen kann. Nach der Rspr ist nur der umgekehrte Fall - Antrag einer bereits anwaltlich vertretenen Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - unter Umständen als Anzeige des Erlöschens des bisherigen Vollmachtsverhältnisses zu werten (SZ 48/93; Fucik in Rechberger2, § 36 ZPO Rz 3). Daß das Erstgericht zeitlich erst nach der Rekursentscheidung auch der Erstbeitrittswerberin die Verfahrenshilfe bewilligte (ON 54) - die Bestellung des Verfahrenhilfeanwalts für sie durch den zuständigen Kammerausschuß gemäß § 45 f RAO steht nach dem Akteninhalt noch aus - ist rechtlich ohne Bedeutung.Verfahrenhelfer bestellt" konnte sich erkennbar nur auf den Zweitbeitrittswerber beziehen. Gleiches gilt im übrigen für ihren Rekurs an die zweite Instanz ON 40. Der damals noch ausstehenden erstrichterlichen Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der Erstbeitrittswerberin kommt demnach keine Relevanz zu, weil die auch bereits durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertretene Partei Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer beantragen kann. Nach der Rspr ist nur der umgekehrte Fall - Antrag einer bereits anwaltlich vertretenen Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - unter Umständen als Anzeige des Erlöschens des bisherigen Vollmachtsverhältnisses zu werten (SZ 48/93; Fucik in Rechberger2, Paragraph 36, ZPO Rz 3). Daß das Erstgericht zeitlich erst nach der Rekursentscheidung auch der Erstbeitrittswerberin die Verfahrenshilfe bewilligte (ON 54) - die Bestellung des Verfahrenhilfeanwalts für sie durch den zuständigen Kammerausschuß gemäß Paragraph 45, f RAO steht nach dem Akteninhalt noch aus - ist rechtlich ohne Bedeutung.
Demnach ist der zweitinstanzliche Beschluß in seinem Punkt 1.) ersatzlos zu beheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Erstbeitrittswerberin aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.