Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen der Meinung des Klägers zulässig, weil ein vergleichbarer Sachverhalt - soweit überblickbar - noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war; er ist auch berechtigt.
Der Kläger wirft der Beklagten in erster Linie eine - der Generalklausel des § 1 UWG unterliegende (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 380 f Rz 27 zu § 1 dUWG; MR 1988, 208 - Erlagscheinwerbung I; ÖBl 1989, 74 - Erlagscheinwerbung III je mwN aus dem Schrifttum) - Verletzung des Offenkundigkeitsgrundsatzes vor, wonach es wettbewerbswidrig ist, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar ist. Ankündigungen und Anpreisungen müssen demnach als solche zu erkennen sein, kann doch der Umworbene, der gar nicht mit einer Werbebotschaft rechnet, besonders leicht überrumpelt werden. Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat (MR 1988, 208 - Erlagscheinwerbung I; ÖBl 1989, 74 - Erlagscheinwerbung III), kann, wer für Waren und Leistungen in der Form wirbt, daß er gleichzeitig Erlagscheine beilegt, deren sich die Adressaten seiner Werbebotschaft bedienen sollen, wenn sie von seinem Angebot Gebrauch machen wollen, bei den Umworbenen leicht den irreführenden Eindruck auslösen, sie hätten bei ihm schon etwas bestellt, das sie nunmehr bezahlen müßten. Die Zusendung eines Erlagscheins oder Zahlscheins, dem noch keine Forderung, sondern nur ein - nicht deutlich erkennbares - Vertragsanbot zugrundeliegt, kann nämlich in der Flüchtigkeit des geschäftlichen Verkehrs, insbesondere bei größeren Unternehmen, bei denen die Prüfung und Überweisung einlangender Rechnungen an Beauftragte delegiert ist, leicht dazu führen, daß irrtümlich gezahlt wird, wenn der Werbende nicht unmißverständlich und auch graphisch deutlich entweder auf der Vorderseite der Rechnung oder des Erlagscheines (ÖBl 1975, 83 - Telex-Buch) oder in einem Begleitschreiben (4 Ob 376/77) darauf hinweist, daß es sich um eine Vertragsofferte handelt, die der Umworbene dadurch annehmen soll, daß er den für die angebotene Leistung verlangten Betrag mit dem beiliegenden Erlagschein überweist. Zu einer solchen Vorgangsweise ist der Werbende verpflichtet, weil überall dort, wo eine bestimmte Tatsache nach der Verkehrsauffassung die Bedeutung hat, daß ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht (ÖBl 1989, 74 - Erlagscheinwerbung III; WBl 1993, 336 - Ersparnis S 150; ecolex 1993, 253 - Naturkautschuk uva).Der Kläger wirft der Beklagten in erster Linie eine - der Generalklausel des Paragraph eins, UWG unterliegende (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 380 f Rz 27 zu Paragraph eins, dUWG; MR 1988, 208 - Erlagscheinwerbung römisch eins; ÖBl 1989, 74 - Erlagscheinwerbung römisch drei je mwN aus dem Schrifttum) - Verletzung des Offenkundigkeitsgrundsatzes vor, wonach es wettbewerbswidrig ist, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar ist. Ankündigungen und Anpreisungen müssen demnach als solche zu erkennen sein, kann doch der Umworbene, der gar nicht mit einer Werbebotschaft rechnet, besonders leicht überrumpelt werden. Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat (MR 1988, 208 - Erlagscheinwerbung römisch eins; ÖBl 1989, 74 - Erlagscheinwerbung römisch drei), kann, wer für Waren und Leistungen in der Form wirbt, daß er gleichzeitig Erlagscheine beilegt, deren sich die Adressaten seiner Werbebotschaft bedienen sollen, wenn sie von seinem Angebot Gebrauch machen wollen, bei den Umworbenen leicht den irreführenden Eindruck auslösen, sie hätten bei ihm schon etwas bestellt, das sie nunmehr bezahlen müßten. Die Zusendung eines Erlagscheins oder Zahlscheins, dem noch keine Forderung, sondern nur ein - nicht deutlich erkennbares - Vertragsanbot zugrundeliegt, kann nämlich in der Flüchtigkeit des geschäftlichen Verkehrs, insbesondere bei größeren Unternehmen, bei denen die Prüfung und Überweisung einlangender Rechnungen an Beauftragte delegiert ist, leicht dazu führen, daß irrtümlich gezahlt wird, wenn der Werbende nicht unmißverständlich und auch graphisch deutlich entweder auf der Vorderseite der Rechnung oder des Erlagscheines (ÖBl 1975, 83 - Telex-Buch) oder in einem Begleitschreiben (4 Ob 376/77) darauf hinweist, daß es sich um eine Vertragsofferte handelt, die der Umworbene dadurch annehmen soll, daß er den für die angebotene Leistung verlangten Betrag mit dem beiliegenden Erlagschein überweist. Zu einer solchen Vorgangsweise ist der Werbende verpflichtet, weil überall dort, wo eine bestimmte Tatsache nach der Verkehrsauffassung die Bedeutung hat, daß ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht (ÖBl 1989, 74 - Erlagscheinwerbung römisch drei; WBl 1993, 336 - Ersparnis S 150; ecolex 1993, 253 - Naturkautschuk uva).
Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß unter den hier im Bescheinigungsverfahren festgestellten Umständen die Gefahr, die Umworbenen würden den Charakter der ihnen zugemittelten Sendung als einer bloßen Vertragsofferte nicht erkennen (ÖBl 1975, 83 - Telex-Buch), nicht zu sehen ist. Anders als in den vom OGH bisher zu diesem Fragenkreis entschiedenen Fällen (ÖBl 1964, 63 - privates Branchenverzeichnis zu den amtlichen Telefonbüchern; ÖBl 1970, 70 - Branchenverzeichnis - Werbung; ÖBl 1975, 83 - Telex-Buch; MR 1988, 208 - Erlagscheinwerbung I; ÖBl 1989, 74 - Erlagscheinwerbung III) hat hier die Beklagte, die seit Jahrzehnten auf dem Markt ist, die Ware - nämlich jeweils ein Buch - samt Begleitbrief und Zahlschein an ihre (karteimäßig erfaßten) - zweifellos oftmals langjährigen - Kunden gesandt und dabei, soweit möglich, die Sendungen nicht bloß an das jeweilige Unternehmen, sondern zu Handen der ihres Erachtens für den Bucheinkauf verantwortlichen Person adressiert. Daß diese Empfänger, denen in aller Regel die Beklagte und ihr Vertriebssystem schon bekannt sind, bei Zugehen der Sendung, ohne zu überlegen, ob das übermittelte Buch bestellt wurde oder nicht, und ohne den Begleitbrief zu lesen, den beigefügten Zahlschein sogleich zur Zahlung verwenden werden, liegt außerhalb jeder praktischen Wahrscheinlichkeit, auch wenn man sich dessen bewußt ist, daß in der Eile des Geschäftsverkehrs die Anforderungen an Genauigkeit nicht überspannt werden dürfen. Der Text des Begleitbriefes ist sprachlich völlig eindeutig dahin zu verstehen, daß hier ein bestimmtes Buch zur unverbindlichen Ansicht vorgelegt wird.Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß unter den hier im Bescheinigungsverfahren festgestellten Umständen die Gefahr, die Umworbenen würden den Charakter der ihnen zugemittelten Sendung als einer bloßen Vertragsofferte nicht erkennen (ÖBl 1975, 83 - Telex-Buch), nicht zu sehen ist. Anders als in den vom OGH bisher zu diesem Fragenkreis entschiedenen Fällen (ÖBl 1964, 63 - privates Branchenverzeichnis zu den amtlichen Telefonbüchern; ÖBl 1970, 70 - Branchenverzeichnis - Werbung; ÖBl 1975, 83 - Telex-Buch; MR 1988, 208 - Erlagscheinwerbung römisch eins; ÖBl 1989, 74 - Erlagscheinwerbung römisch drei) hat hier die Beklagte, die seit Jahrzehnten auf dem Markt ist, die Ware - nämlich jeweils ein Buch - samt Begleitbrief und Zahlschein an ihre (karteimäßig erfaßten) - zweifellos oftmals langjährigen - Kunden gesandt und dabei, soweit möglich, die Sendungen nicht bloß an das jeweilige Unternehmen, sondern zu Handen der ihres Erachtens für den Bucheinkauf verantwortlichen Person adressiert. Daß diese Empfänger, denen in aller Regel die Beklagte und ihr Vertriebssystem schon bekannt sind, bei Zugehen der Sendung, ohne zu überlegen, ob das übermittelte Buch bestellt wurde oder nicht, und ohne den Begleitbrief zu lesen, den beigefügten Zahlschein sogleich zur Zahlung verwenden werden, liegt außerhalb jeder praktischen Wahrscheinlichkeit, auch wenn man sich dessen bewußt ist, daß in der Eile des Geschäftsverkehrs die Anforderungen an Genauigkeit nicht überspannt werden dürfen. Der Text des Begleitbriefes ist sprachlich völlig eindeutig dahin zu verstehen, daß hier ein bestimmtes Buch zur unverbindlichen Ansicht vorgelegt wird.
Der Grundsatz, daß ein irreführender Blickfang gegen § 2 UWG verstößt, wenn eine nähere Aufklärung (überhaupt fehlt oder) nicht in einer nach redlicher Verkehrsübung zu erwartenden Form (etwa in wesentlich kleinerer Schrift) erfolgt (ÖBl 1983, 78 - BMW-Kundendienst mwN), kann hier dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen, weil die blickfangartig herausgehobenen Textteile - vor allem die Bezeichnung des Buches und der Preis - nicht geeignet sind, einen Irrtum dahin, man habe das Buch schon früher bestellt und schulde daher den Kaufpreis, auszulösen. Solche Hervorhebungen sprechen sogar eher für das Vorliegen eines bloßen Anbots. Unter diesen Verhältnissen kann auch nicht angenommen werden, daß bei den von der Beklagten angeschriebenen Personen allein die Überschrift "Rechnung" (im vom übrigen Text deutlich getrennten unteren Abschnitt des Begleitbriefes) gewissermaßen reflexartig die Begleichung des beigegebenen Zahlscheines bewirkt.Der Grundsatz, daß ein irreführender Blickfang gegen Paragraph 2, UWG verstößt, wenn eine nähere Aufklärung (überhaupt fehlt oder) nicht in einer nach redlicher Verkehrsübung zu erwartenden Form (etwa in wesentlich kleinerer Schrift) erfolgt (ÖBl 1983, 78 - BMW-Kundendienst mwN), kann hier dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen, weil die blickfangartig herausgehobenen Textteile - vor allem die Bezeichnung des Buches und der Preis - nicht geeignet sind, einen Irrtum dahin, man habe das Buch schon früher bestellt und schulde daher den Kaufpreis, auszulösen. Solche Hervorhebungen sprechen sogar eher für das Vorliegen eines bloßen Anbots. Unter diesen Verhältnissen kann auch nicht angenommen werden, daß bei den von der Beklagten angeschriebenen Personen allein die Überschrift "Rechnung" (im vom übrigen Text deutlich getrennten unteren Abschnitt des Begleitbriefes) gewissermaßen reflexartig die Begleichung des beigegebenen Zahlscheines bewirkt.
Das erste Eventualbegehren (Punkt b) ist daher entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung nicht berechtigt.
Der Kläger hat auch geltend gemacht, daß die Beklagte in sittenwidriger Weise dadurch psychologischen Druck auf die Adressaten ihrer Sendung ausübe, daß diese nicht wüßten, ob sie das Buch, ohne es zu bezahlen, behalten dürfen oder ob sie es jedenfalls zurücksenden und die Rücksendung unter Umständen auch noch beweisen müssen. In vielen Fällen würde es dem Empfänger einfacher erscheinen, den - nicht besonders hohen - Kaufpreis zu zahlen. Manche kämen sich auch als Unternehmer "schäbig" vor, das Buch unbezahlt bei sich stehen zu lassen. Mit dem zweiten Eventualbegehren soll der Beklagten demnach (unter den schon im ersten Eventualbegehren angeführten Voraussetzungen) das Versenden von Büchern an Dritte untersagt werden, wenn nicht deutlich darüber Aufklärung gegeben wird, in welcher Form man sich des Buches, wenn man es nicht zu bestellen wünscht, kosten- und risikofrei wieder entledigen könne. Auch dieses Begehren ist nicht berechtigt:
Das Zusenden unbestellter Ware kann als Fall des Anreißens gegen die guten Sitten verstoßen (Baumbach-Hefermehl aaO 398 Rz 72; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 69; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 184). Das trifft jedenfalls dann zu, wenn die unbestellte Ware an Personen geschickt wird, mit denen keine Geschäftsverbindung besteht (ÖBl 1966, 10 - Selbstklebebänder). Hier versendet die Beklagte aber festgestelltermaßen ihre Bücher nur an ihre Kunden, also an Personen, mit denen schon eine Geschäftsbeziehung besteht. Überdies bedient sich die Beklagte der beanstandeten Vertriebsform schon seit Jahrzehnten. Auch andere Verlage gehen in der gleichen Weise vor. Kann derjenige, der Bücher an seine Kunden zusendet, davon ausgehen, daß dies dem Interesse oder gar dem Wunsch des Kunden entspricht, dann liegt kein Verstoß gegen die guten Sitten vor (Baumbach-Hefermehl aaO 400 Rz 74; BGH GRUR 1960, 382/384 - Verkaufsstelle; GRUR 1966, 47/49 - Indicator). Diese Voraussetzung ist hier zu bejahen, weil die Beklagte damit rechnen kann, daß ihre Kunden auch weiterhin an den von ihr vertriebenen Büchern Interesse haben. Daß es für den Interessenten an Büchern einer bestimmten Gattung von Vorteil ist, wenn sie ihm zugesandt werden und er sich deshalb nicht selbst um Neuerscheinungen und die Besorgung in einer Buchhandlung kümmern muß, liegt auf der Hand.Das Zusenden unbestellter Ware kann als Fall des Anreißens gegen die guten Sitten verstoßen (Baumbach-Hefermehl aaO 398 Rz 72; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 69; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 184). Das trifft jedenfalls dann zu, wenn die unbestellte Ware an Personen geschickt wird, mit denen keine Geschäftsverbindung besteht (ÖBl 1966, 10 - Selbstklebebänder). Hier versendet die Beklagte aber festgestelltermaßen ihre Bücher nur an ihre Kunden, also an Personen, mit denen schon eine Geschäftsbeziehung besteht. Überdies bedient sich die Beklagte der beanstandeten Vertriebsform schon seit Jahrzehnten. Auch andere Verlage gehen in der gleichen Weise vor. Kann derjenige, der Bücher an seine Kunden zusendet, davon ausgehen, daß dies dem Interesse oder gar dem Wunsch des Kunden entspricht, dann liegt kein Verstoß gegen die guten Sitten vor (Baumbach-Hefermehl aaO 400 Rz 74; BGH GRUR 1960, 382/384 - Verkaufsstelle; GRUR 1966, 47/49 - Indicator). Diese Voraussetzung ist hier zu bejahen, weil die Beklagte damit rechnen kann, daß ihre Kunden auch weiterhin an den von ihr vertriebenen Büchern Interesse haben. Daß es für den Interessenten an Büchern einer bestimmten Gattung von Vorteil ist, wenn sie ihm zugesandt werden und er sich deshalb nicht selbst um Neuerscheinungen und die Besorgung in einer Buchhandlung kümmern muß, liegt auf der Hand.
Bei dieser Sachlage ist der Hinweis im Begleitbrief, das Buch möge bei mangelndem Bedarf der Post zurückgegeben werden, durchaus ausreichend.
Aus diesem Grund ist auch das zweite Eventualbegehren abzuweisen.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher der Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.