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Entscheidung 504 Präs 10/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

504Präs10/26v

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Kopf

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Ablehnungssache 5 Ns 16/26f des Oberlandesgerichts Linz über den „Befangenheitsantrag“ des Einschreiters J* S* vom 23. März 2026 den

Beschluss:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 24. Februar 2026, 5 Ns 16/26f, wies der Präsident des Oberlandesgerichts * einen vom Einschreiter gegen den Präsidenten des Landesgerichts * gerichteten Befangenheitsantrag zurück.

Daraufhin brachte der Einschreiter einen umfangreichen „Befangenheitsantrag“ gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts * ein. Weiters übermittelte er eine „Korrektur und Ergänzung zum Befangenheitsantrag“.

Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO Paragraph 45, Rz 4a).

Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WK-StPO vor Paragraph 43 –, 47, Rz 4; RS0097075). Ablehnungsanträge können daher erfolgreich nur in Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und auch noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RS0097219).

Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts * steht gemäß Paragraph 45, Absatz 3, StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. Im Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts * kein Raum. Mangels konkret-aktueller Entscheidungszuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts * ist der Ablehnungsantrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.

Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) des Präsidenten des Oberlandesgerichts * in Zweifel zu ziehen.

Textnummer

E147250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:504PRA00010.26V.0414.000

Im RIS seit

16.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260414_OGH0002_504PRA00010_26V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung