Entscheidung 504 Präs 16/22w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
504Präs16/22w
Entscheidungsdatum
24.06.2022
Kopf
Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs fasst in der Disziplinarsache gegen Dr. * Rechtsanwältin *, AZ D 24/21, des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag auf Ausschließung des Präsidenten des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer wegen Befangenheit den
Beschluss:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit beim Obersten Gerichtshof am 8. Juni 2022 eingelangtem Antrag vom 13. September 2021 lehnte die Disziplinarbeschuldigte den Präsidenten und Vorsitzenden der * Rechtsanwaltskammer auch in diesem gegen sie anhängigen Disziplinarverfahren ab (vgl Beschluss des OGH vom 15. September 2021 im Verfahren AZ 504 Präs 33/21v betreffend das Disziplinarverfahren D 29/21, Beschluss zu AZ 504 Präs 35/21p betreffend die Disziplinarverfahren D 37/20 und D 23/21 vom 8. Oktober 2021 und Beschluss zu AZ 504 Präs 17/22t, 504 Präs 18/22i und 504 Präs 19/22m vom 15. Juni 2022 betreffend die Verfahren AZ D 7/21, D 15/21 und D 16/21). Mit beim Obersten Gerichtshof am 8. Juni 2022 eingelangtem Antrag vom 13. September 2021 lehnte die Disziplinarbeschuldigte den Präsidenten und Vorsitzenden der * Rechtsanwaltskammer auch in diesem gegen sie anhängigen Disziplinarverfahren ab vergleiche Beschluss des OGH vom 15. September 2021 im Verfahren AZ 504 Präs 33/21v betreffend das Disziplinarverfahren D 29/21, Beschluss zu AZ 504 Präs 35/21p betreffend die Disziplinarverfahren D 37/20 und D 23/21 vom 8. Oktober 2021 und Beschluss zu AZ 504 Präs 17/22t, 504 Präs 18/22i und 504 Präs 19/22m vom 15. Juni 2022 betreffend die Verfahren AZ D 7/21, D 15/21 und D 16/21).
Sie macht erneut geltend, der abgelehnte Präsident habe in allen gegen sie anhängigen Disziplinarverfahren denselben Rechtsanwalt als Untersuchungskommissär bestellt. Das verstoße nicht nur gegen die Statuten der RAO, sondern auch gegen alle erdenklichen Grundrechte der Disziplinarbeschuldigten. Der Präsident wolle sie von der „Bildfläche der Rechtsanwälte“ streichen, nachdem sie die Machenschafter zweier Rechtsanwaltskollegen aufgezeigt habe, wobei der nun abgelehnte Präsident auch mit einem weiteren Kollegen zusammenarbeite, der in „Konkurse involviert“ sei. Gegen die Disziplinarbeschuldigte würden fadenscheinige Verfahren aus ganz Österreich zusammengezogen; auch das Gericht habe „sich bereit erklärt, hier mitzuhelfen“. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass der Präsident (ebenso wie der Untersuchungskommissär) befangen sei.
Der abgelehnte Präsident erklärte sich für nicht befangen und verwies darauf, dass sich seit seiner Stellungnahme in den ersten Ablehnungsverfahren der Sachverhalt nicht geändert habe. In diesen Vorverfahren führte er ua aus, sein beruflicher Tätigkeitsbereich beziehe sich nicht auf Insolvenzen.
Der Ablehnungsantrag, über den gemäß § 26 Abs 5 Satz 2 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist unberechtigt.Der Ablehnungsantrag, über den gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Satz 2 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist unberechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen welche Bestimmung der RAO oder gegen welches Grundrecht die Bestellung desselben Untersuchungskommissärs in mehreren gegen den Disziplinarbeschuldigten anhängigen Verfahren verstoßen soll, ist nicht ersichtlich. Der Disziplinarbeschuldigten steht es frei, eine behauptete Befangenheit des bestellten Untersuchungskommissärs geltend zu machen. Der weiteren Behauptung in der Anzeige, der abgelehnte Präsident wolle sie aus unsachlichen Motiven „von der Bildfläche der Rechtsanwälte streichen“, fehlt es an jedem konkreten Tatsachensubstrat. Schon aus diesem Grund bestehen nach wie vor keine Anhaltspunkte für die behauptete subjektive Befangenheit des abgelehnten Präsidenten. Gründe für eine Anscheinsbefangenheit wurden ebenfalls nicht vorgebracht.
Die Anträge sind daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:504PRA00016.22W.0624.001
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Dokumentnummer
JJT_20220624_OGH0002_504PRA00016_22W0000_001