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Entscheidung 504 Präs 20/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

504Präs20/26i

Entscheidungsdatum

10.06.2026

Kopf

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Ablehnungssache 5 Ns 24/26g des Oberlandesgerichts Linz über den „Befangenheitsantrag“ des Einschreiters * S* vom 26. Mai 2026 den

Beschluss

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 4. Mai 2026, 5 Ns 19/26x, wies der Präsident des Oberlandesgerichts Linz einen vom Einschreiter gegen den Präsidenten des Landesgerichts R* gerichteten Befangenheitsantrag zurück.

Daraufhin brachte der Einschreiter einen umfangreichen „Befangenheitsantrag“ gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts * ein.

Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO Paragraph 45, Rz 4a).

Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WK-StPO vor Paragraph 43 –, 47, Rz 4; RS0097075). Ablehnungsanträge können daher erfolgreich nur in Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und auch noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RS0097219).

Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch

nicht vor. Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts * steht gemäß Paragraph 45, Absatz 3, StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. Im Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts * kein Raum. Mangels konkret-aktueller Entscheidungszuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts * ist der Ablehnungsantrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.

Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz in Zweifel zu ziehen.

Textnummer

E147913

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:504PRA00020.26I.0610.000

Im RIS seit

15.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260610_OGH0002_504PRA00020_26I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung