Kopf
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Ablehnungssache 5 Ns 29/26t des Oberlandesgerichts * über den „Befangenheitsantrag“ des Einschreiters * S* vom 8. Juli 2026 den
Beschluss
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 17. Juni 2026, 5 Ns 25/26d, wies der Präsident des Oberlandesgerichts * einen vom Einschreiter gestellten Befangenheitsantrag zurück.
Daraufhin brachte der Einschreiter einen umfangreichen „Befangenheitsantrag“ gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts * ein.
Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO § 45 Rz 4a). Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO Paragraph 45, Rz 4a).
Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WK-StPO vor § 43–47 Rz 4; RS0097075). Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WK-StPO vor Paragraph 43 –, 47, Rz 4; RS0097075).
Ablehnungsanträge können daher erfolgreich nur in Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und auch noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RS0097219).
Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts * steht gemäß § 45 Abs 3 StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. Im Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit des Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts * steht gemäß Paragraph 45, Absatz 3, StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. Im Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit des
Präsidenten des Oberlandesgerichts * kein Raum.
Mangels konkret-aktueller Entscheidungszuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts * ist der Ablehnungsantrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit (vgl § 43 Abs 1 Z 3 StPO) des Präsidenten des Oberlandesgerichts * in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) des Präsidenten des Oberlandesgerichts * in Zweifel zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:504PRA00032.26D.0720.000
Dokumentnummer
JJT_20260720_OGH0002_504PRA00032_26D0000_000