Kopf
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Ablehnungssache 5 Ns 7/26g des Oberlandesgerichts Linz über den „Ablehnungsantrag“ des Einschreiters J* S* vom 6. März 2026 den
Beschluss
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 16. 2. 2026, 5 Ns 7/26g, wies der Präsident des Oberlandesgerichts Linz einen vom Einschreiter gegen eine Richterin des Oberlandesgerichts gerichteten Befangenheitsantrag zurück. Demnach habe der abgelehnte Richter an einer Entscheidung mitgewirkt, mit der den Delegierungsanträgen des Einschreiters nicht Folge gegeben wurde. Gegen diese Entscheidung stehe ein weiteres Rechtsmittel nicht zu. Zudem stehe eine neuerliche Entscheidung über die Eingabe des Einschreiters vom 9. 2. 2026 durch das Oberlandesgericht Linz nicht an; es seien auch keine anderweitigen Beschwerdeverfahren des Einschreiters anhängig, sodass dem Befangenheitsantrag jede Sachgrundlage fehle.
Daraufhin lehnte der Einschreiter in einer neunseitigen Eingabe den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ab.
Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshof zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO § 45 Rz 4a).Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshof zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO Paragraph 45, Rz 4a).
Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WK-StPO Vor §§ 43 bis 47 Rz 4; RS0097075). Ablehnungsanträge können daher erfolgreich nur im Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RS0097219).Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WK-StPO Vor Paragraphen 43 bis 47 Rz 4; RS0097075). Ablehnungsanträge können daher erfolgreich nur im Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RS0097219).
Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor: Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz steht gemäß § 45 Abs 3 StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. Im Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz kein Raum. Mangels konkret-aktueller Entscheidungszuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ist der Ablehnungsantrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor: Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz steht gemäß Paragraph 45, Absatz 3, StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. Im Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz kein Raum. Mangels konkret-aktueller Entscheidungszuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ist der Ablehnungsantrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit (vgl § 43 Abs 1 Z 3 StPO) des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz in Zweifel zu ziehen. Soweit sich die Ausführungen des Einschreiters auf die ZPO bzw JN stützen, sind im vorliegenden (Straf-)Verfahren diese Gesetzesbestimmungen nicht einschlägig.Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz in Zweifel zu ziehen. Soweit sich die Ausführungen des Einschreiters auf die ZPO bzw JN stützen, sind im vorliegenden (Straf-)Verfahren diese Gesetzesbestimmungen nicht einschlägig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:504PRA00008.26Z.0326.000
Dokumentnummer
JJT_20260326_OGH0002_504PRA00008_26Z0000_000