Gemäß § 19 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen nur abgelehnt werden, weil er im gegebenen Fall nach dem Gesetz von der Ausübung der richterlichen Geschäfte ausgeschlossen ist oder weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 22 Abs.1 JN hat der Ablehnungswerber die die Ablehnung begründenden Umstände genau anzugeben. Zweck der Ablehnung ist es, die Gefahr einer unsachlichen Entscheidung zu beseitigen. Befangenheit liegt vor, wenn beim erkennenden Richter die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehlt oder irgendwie behindert ist oder eine solche Behinderung doch mit Grund befürchtet werden kann (JBl. 1968, 94 ua). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (RZ 1984/81 ua). Daraus ergibt sich aber, daß immer nur ganz bestimmte Richter wegen konkreter Umstände abgelehnt werden können, die Ablehnung der Richterschaft eines Gerichtes schlechthin als befangen aber nicht möglich ist. Die Ablehnung sämtlicher Richter eines Gerichtes wäre nur möglich, wenn bezüglich jedes einzelnen Richters konkrete Befangenheitsgründe dargetan würden. Demnach reicht die pauschale Ablehnung sämtlicher Richter eines Gerichtes oder einer Mehrzahl bestimmt genannter Richter zu einer positiven Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht aus (vgl Fasching, Lehrbuch2, Rz 165; RZ 1968, 213; SZ 33/122; 7 Ob 510/86; 2 Ob 663/86 ua).Gemäß Paragraph 19, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen nur abgelehnt werden, weil er im gegebenen Fall nach dem Gesetz von der Ausübung der richterlichen Geschäfte ausgeschlossen ist oder weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, JN hat der Ablehnungswerber die die Ablehnung begründenden Umstände genau anzugeben. Zweck der Ablehnung ist es, die Gefahr einer unsachlichen Entscheidung zu beseitigen. Befangenheit liegt vor, wenn beim erkennenden Richter die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehlt oder irgendwie behindert ist oder eine solche Behinderung doch mit Grund befürchtet werden kann (JBl. 1968, 94 ua). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (RZ 1984/81 ua). Daraus ergibt sich aber, daß immer nur ganz bestimmte Richter wegen konkreter Umstände abgelehnt werden können, die Ablehnung der Richterschaft eines Gerichtes schlechthin als befangen aber nicht möglich ist. Die Ablehnung sämtlicher Richter eines Gerichtes wäre nur möglich, wenn bezüglich jedes einzelnen Richters konkrete Befangenheitsgründe dargetan würden. Demnach reicht die pauschale Ablehnung sämtlicher Richter eines Gerichtes oder einer Mehrzahl bestimmt genannter Richter zu einer positiven Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht aus vergleiche Fasching, Lehrbuch2, Rz 165; RZ 1968, 213; SZ 33/122; 7 Ob 510/86; 2 Ob 663/86 ua).
Im vorliegenden Fall hat die Einschreiterin letztlich erklärt, eine Vielzahl bestimmt genannter Richter des Gerichtshofes zweiter Instanz wegen offensichtlicher Befangenheit abzulehnen, und - von einer Äußerung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz anläßlich eines Berichtes an das Bundesministerium für Justiz abgesehen - bloß allgemein ohne Anführung konkreter Umstände die Befangenheit der Richter behauptet. Der Umstand, daß "eine ganze Reihe von (nicht einmal bestimmt genannten) Richtern des Oberlandesgerichtes Graz bereits gegen sie entschieden hätte", vermag allein eine Befangenheit solcher Richter nicht zu begründen (vgl Fasching, Lehrbuch2, Rz 164). Auch aus dem genannten Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz an das Bundesministerium für Justiz folgt keineswegs, daß die namentlich genannten Richter des Oberlandesgerichtes Graz der gleichen Ansicht seien und sich in der gegenständlichen Rechtssache von anderen als von sachlichen Gründen leiten ließen.Im vorliegenden Fall hat die Einschreiterin letztlich erklärt, eine Vielzahl bestimmt genannter Richter des Gerichtshofes zweiter Instanz wegen offensichtlicher Befangenheit abzulehnen, und - von einer Äußerung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz anläßlich eines Berichtes an das Bundesministerium für Justiz abgesehen - bloß allgemein ohne Anführung konkreter Umstände die Befangenheit der Richter behauptet. Der Umstand, daß "eine ganze Reihe von (nicht einmal bestimmt genannten) Richtern des Oberlandesgerichtes Graz bereits gegen sie entschieden hätte", vermag allein eine Befangenheit solcher Richter nicht zu begründen vergleiche Fasching, Lehrbuch2, Rz 164). Auch aus dem genannten Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz an das Bundesministerium für Justiz folgt keineswegs, daß die namentlich genannten Richter des Oberlandesgerichtes Graz der gleichen Ansicht seien und sich in der gegenständlichen Rechtssache von anderen als von sachlichen Gründen leiten ließen.
Was den einzigen konkret ausgeführten Ablehnungsgrund anlangt, so läßt sich auch damit die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz nicht rechtfertigen. Es darf nicht übersehen werden, daß diese Äußerung von Dr. Josef K*** in seiner Eigenschaft als Organ der Justizverwaltung erstattet wurde und sich auf das Gesamtverhalten der nunmehrigen Ablehnungswerberin bezog, wie er es einer Vielzahl von Akten entnehmen konnte. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, daß die Einschreiterin eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen nicht nur gegen einen bestimmten Richter, sondern gegen mehrere Richter erhoben hat, die alle erfolglos blieben. Es trifft auch zu, daß durch diese Ablehnungsanträge und die wiederholte Erhebung unzulässiger Rechtsmittel nicht unerhebliche - das im allgemeinen tragbare Ausmaß doch bedeutend überschreitende - Verfahrensverzögerungen verursacht wurden. Den Akten ist auch zu entnehmen, daß die Antragstellerin sich bei ihren Eingaben eines Stiles bediente, der im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unzulässig ist und gegen das Erfordernis einer sachlichen Ausdrucksweise derart gröblich verstieß, daß die Verhängung einer Ordnungsstrafe über die Einschreiterin erforderlich wurde (vgl 1 Ob 636/89). Ausgehend von dem Gesamteindruck, den Dr. K*** von der Antragstellerin aus der Aktenlage gewinnen konnte, erscheint das in der Äußerung Dris. K*** an das Bundesministerium für Justiz zum Ausdruck kommende, von der Einschreiterin nunmehr als Befangenheitsgrund geltend gemachte Anliegen, die in den Gerichtsverfahren, an welchen die Einschreiterin beteiligt ist, herrschende Atmosphäre und den der Antragstellerin dafür zurechenbaren Einfluß sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Verfahrensführung selbst darzustellen, ebenso verständlich wie die Beurteilung des Vorgehens der Antragstellerin als verbohrt und unqualifiziert.Was den einzigen konkret ausgeführten Ablehnungsgrund anlangt, so läßt sich auch damit die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz nicht rechtfertigen. Es darf nicht übersehen werden, daß diese Äußerung von Dr. Josef K*** in seiner Eigenschaft als Organ der Justizverwaltung erstattet wurde und sich auf das Gesamtverhalten der nunmehrigen Ablehnungswerberin bezog, wie er es einer Vielzahl von Akten entnehmen konnte. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, daß die Einschreiterin eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen nicht nur gegen einen bestimmten Richter, sondern gegen mehrere Richter erhoben hat, die alle erfolglos blieben. Es trifft auch zu, daß durch diese Ablehnungsanträge und die wiederholte Erhebung unzulässiger Rechtsmittel nicht unerhebliche - das im allgemeinen tragbare Ausmaß doch bedeutend überschreitende - Verfahrensverzögerungen verursacht wurden. Den Akten ist auch zu entnehmen, daß die Antragstellerin sich bei ihren Eingaben eines Stiles bediente, der im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unzulässig ist und gegen das Erfordernis einer sachlichen Ausdrucksweise derart gröblich verstieß, daß die Verhängung einer Ordnungsstrafe über die Einschreiterin erforderlich wurde vergleiche 1 Ob 636/89). Ausgehend von dem Gesamteindruck, den Dr. K*** von der Antragstellerin aus der Aktenlage gewinnen konnte, erscheint das in der Äußerung Dris. K*** an das Bundesministerium für Justiz zum Ausdruck kommende, von der Einschreiterin nunmehr als Befangenheitsgrund geltend gemachte Anliegen, die in den Gerichtsverfahren, an welchen die Einschreiterin beteiligt ist, herrschende Atmosphäre und den der Antragstellerin dafür zurechenbaren Einfluß sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Verfahrensführung selbst darzustellen, ebenso verständlich wie die Beurteilung des Vorgehens der Antragstellerin als verbohrt und unqualifiziert.
Unter den gegebenen Umständen ist daher die Annahme nicht gerechtfertigt, Dr. K*** könnte sich bei allfälligen Entscheidungen, an denen er als Richter mitzuwirken hätte, von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen.
Da somit eine begründete Besorgnis der Antragstellerin, die von ihr genannten Richter könnten sich in sie betreffenden Verfahren auch von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen, nicht besteht, konnte ihrem Ablehnungsantrag kein Erfolg beschieden sein. Kommt dem Ablehnungsantrag keine Berechtigung zu, so kann auch keine Rede davon sein, daß das Oberlandesgericht Graz aus Gründen der Befangenheit seiner Richter an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wäre und die Delegierung allfälliger beim Oberlandesgericht Graz anhängiger Rechtssachen der Einschreiterin an ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung erforderlich wäre (§ 30 JN). Zweckmäßigkeitsgründe im Sinne des § 31 JN, die eine Delegation auf Antrag einer Partei rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgebracht.Da somit eine begründete Besorgnis der Antragstellerin, die von ihr genannten Richter könnten sich in sie betreffenden Verfahren auch von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen, nicht besteht, konnte ihrem Ablehnungsantrag kein Erfolg beschieden sein. Kommt dem Ablehnungsantrag keine Berechtigung zu, so kann auch keine Rede davon sein, daß das Oberlandesgericht Graz aus Gründen der Befangenheit seiner Richter an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wäre und die Delegierung allfälliger beim Oberlandesgericht Graz anhängiger Rechtssachen der Einschreiterin an ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung erforderlich wäre (Paragraph 30, JN). Zweckmäßigkeitsgründe im Sinne des Paragraph 31, JN, die eine Delegation auf Antrag einer Partei rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgebracht.
Den Anträgen der Ablehnungswerberin mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.