Dazu wurde erwogen:
Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes gründet sich auf § 532 Abs 1 ZPO iVm § 65 Abs 1 ZPO.Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes gründet sich auf Paragraph 532, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, ZPO.
In der Sache selbst ist die Bestimmung des § 63 Abs 1 ZPO zu beachten, wonach die Verfahrenshilfe für eine offenbar aussichtslos erscheinende Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen ist. Ein solcher Fall liegt hier vor.In der Sache selbst ist die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zu beachten, wonach die Verfahrenshilfe für eine offenbar aussichtslos erscheinende Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen ist. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt der in § 529 Abs 1 Z 1 ZPO normierte Anfechtungsgrund voraus, daß ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes im Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war, also in seiner Person einer der in § 20 JN erschöpfend aufgezählten Ausschließungsgründe vorlag (RIS-Justiz RS0044390). Die Teilnahme eines bloß wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung bildet zwar den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO; ein solcher Mangel heilt aber durch die Rechtskraft der Entscheidung (RIS-Justiz RS0042070; RIS-Justiz RS0041972). Die Nichtigkeitsklage ist daher unzulässig, wenn bei der Entscheidung des Vorprozesses ein (nur) rechtskräftig abgelehnter Richter mitgewirkt hat (RIS-Justiz RS0041974).Nach ständiger Rechtsprechung setzt der in Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO normierte Anfechtungsgrund voraus, daß ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes im Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war, also in seiner Person einer der in Paragraph 20, JN erschöpfend aufgezählten Ausschließungsgründe vorlag (RIS-Justiz RS0044390). Die Teilnahme eines bloß wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung bildet zwar den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; ein solcher Mangel heilt aber durch die Rechtskraft der Entscheidung (RIS-Justiz RS0042070; RIS-Justiz RS0041972). Die Nichtigkeitsklage ist daher unzulässig, wenn bei der Entscheidung des Vorprozesses ein (nur) rechtskräftig abgelehnter Richter mitgewirkt hat (RIS-Justiz RS0041974).
Die angekündigte Nichtigkeitsklage erscheint schon deshalb aussichtslos, weil sie nur auf eine erfolgreiche Ablehnung des in erster Instanz tätigen Richters, nicht aber auf einen gesetzlichen Ausschließungsgrund iSd § 20 JN gestützt werden soll. Daß die Ablehnung gar nicht im Hauptverfahren, sondern Jahre später in einem anderen Prozeß erfolgreich war, ist nach dem Gesagten nur ein weiteres Argument für die mangelnden Erfolgsaussichten der vom Einschreiter angestrebten Klagsführung.Die angekündigte Nichtigkeitsklage erscheint schon deshalb aussichtslos, weil sie nur auf eine erfolgreiche Ablehnung des in erster Instanz tätigen Richters, nicht aber auf einen gesetzlichen Ausschließungsgrund iSd Paragraph 20, JN gestützt werden soll. Daß die Ablehnung gar nicht im Hauptverfahren, sondern Jahre später in einem anderen Prozeß erfolgreich war, ist nach dem Gesagten nur ein weiteres Argument für die mangelnden Erfolgsaussichten der vom Einschreiter angestrebten Klagsführung.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.