[9] Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.
[10] 1. Vorauszuschicken ist, dass die Frage der internationalen Zuständigkeit, die sowohl das übertragende als auch das übernehmende Gericht in ihren Entscheidungen angesprochen haben, vom Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu erörtern ist. Gegenstand der Vorlage ist nur die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der beschlossenen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN. [10] 1. Vorauszuschicken ist, dass die Frage der internationalen Zuständigkeit, die sowohl das übertragende als auch das übernehmende Gericht in ihren Entscheidungen angesprochen haben, vom Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu erörtern ist. Gegenstand der Vorlage ist nur die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der beschlossenen Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, Absatz 2, JN.
[11] 2. § 109 JN regelt – über einen indirekten Verweis in § 114 JN – die Zuständigkeit für Verfahren über Unterhaltsansprüche Minderjähriger (Mayr in Rechberger/Klicka, Kommentar zur ZPO5 zu § 109 JN, Rz 2). Eine Zuständigkeitsverschiebung in Anpassung an eine seit der Verfahrenseröffnung eingetretene Sachverhaltsänderung bedarf aber einer Delegation oder einer Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, zumal § 29 JN auch für das Außerstreitverfahren gilt (RS0046068 [T6]). Die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt daher auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen grundsätzlich bestehen (4 Nc 15/06b). Der vom übertragenden Gericht zitierte § 109 Abs 2 JN ist daher im derzeitigen Verfahrensstadium nicht maßgeblich; die seinerzeit begründete Zuständigkeit des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan wurde hier vielmehr durch Übertragung nach § 111 JN und Übernahme durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien dahin verändert, dass dieses das zuständige Pflegschaftsgericht geworden ist – mag es auch in der Folge einen Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters rechtskräftig mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen haben. Eine (neuerliche) Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht – hier das Bezirksgericht St. Veit an der Glan – ist daher nur auf dem in § 111 JN vorgezeichneten Weg möglich (vgl 4 Nc 15/06b mwN). Der Oberste Gerichtshof hat daher auch nicht etwa über einen negativen Kompetenzkonflikt im Sinn des § 47 JN zu entscheiden, sondern nur über die Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN. [11] 2. Paragraph 109, JN regelt – über einen indirekten Verweis in Paragraph 114, JN – die Zuständigkeit für Verfahren über Unterhaltsansprüche Minderjähriger (Mayr in Rechberger/Klicka, Kommentar zur ZPO5 zu Paragraph 109, JN, Rz 2). Eine Zuständigkeitsverschiebung in Anpassung an eine seit der Verfahrenseröffnung eingetretene Sachverhaltsänderung bedarf aber einer Delegation oder einer Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN, zumal Paragraph 29, JN auch für das Außerstreitverfahren gilt (RS0046068 [T6]). Die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt daher auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen grundsätzlich bestehen (4 Nc 15/06b). Der vom übertragenden Gericht zitierte Paragraph 109, Absatz 2, JN ist daher im derzeitigen Verfahrensstadium nicht maßgeblich; die seinerzeit begründete Zuständigkeit des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan wurde hier vielmehr durch Übertragung nach Paragraph 111, JN und Übernahme durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien dahin verändert, dass dieses das zuständige Pflegschaftsgericht geworden ist – mag es auch in der Folge einen Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters rechtskräftig mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen haben. Eine (neuerliche) Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht – hier das Bezirksgericht St. Veit an der Glan – ist daher nur auf dem in Paragraph 111, JN vorgezeichneten Weg möglich vergleiche 4 Nc 15/06b mwN). Der Oberste Gerichtshof hat daher auch nicht etwa über einen negativen Kompetenzkonflikt im Sinn des Paragraph 47, JN zu entscheiden, sondern nur über die Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, JN.
[12] 3. Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach § 111 Abs 1 JN ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenen und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RS0047300). [12] 3. Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, Absatz eins, JN ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenen und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RS0047300).
[13] 4. Hier hält sich der Minderjährige weder im Sprengel des übertragenden noch des übernehmenden Gerichts, sondern im Ausland auf. Die Voraussetzung einer wirksameren Handhabung des dem Kind zugedachten Schutzes durch das übernehmende Gericht ist nach ständiger Rechtsprechung aber dann nicht erfüllt, wenn sich Mutter und Kind im Ausland aufhalten und der Vater in einem anderen inländischen Gerichtssprengel wohnt. Eine Zuständigkeitsübertragung läge hier nur im Interesse des Vaters (RS0049144 [T4]; 4 Nc 104/02k; 9 Nc 24/17d mwN). Konkrete Gründe dafür, warum der pflegschaftsbehördliche Schutz des dauerhaft im Ausland lebenden Minderjährigen besser durch das Bezirksgericht St. Veit an der Glan gewährleistet wäre als durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien nennt das übertragende Gericht auch nicht. Es müssten aber besondere Gründe vorliegen, damit eine Zuständigkeitsübertragung im Sinn des § 111 JN als gerechtfertigt anzusehen ist (RS0046984 [T1]). [13] 4. Hier hält sich der Minderjährige weder im Sprengel des übertragenden noch des übernehmenden Gerichts, sondern im Ausland auf. Die Voraussetzung einer wirksameren Handhabung des dem Kind zugedachten Schutzes durch das übernehmende Gericht ist nach ständiger Rechtsprechung aber dann nicht erfüllt, wenn sich Mutter und Kind im Ausland aufhalten und der Vater in einem anderen inländischen Gerichtssprengel wohnt. Eine Zuständigkeitsübertragung läge hier nur im Interesse des Vaters (RS0049144 [T4]; 4 Nc 104/02k; 9 Nc 24/17d mwN). Konkrete Gründe dafür, warum der pflegschaftsbehördliche Schutz des dauerhaft im Ausland lebenden Minderjährigen besser durch das Bezirksgericht St. Veit an der Glan gewährleistet wäre als durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien nennt das übertragende Gericht auch nicht. Es müssten aber besondere Gründe vorliegen, damit eine Zuständigkeitsübertragung im Sinn des Paragraph 111, JN als gerechtfertigt anzusehen ist (RS0046984 [T1]).
[14] 5. Da hier keine ausreichenden Gründe erkennbar sind, die für eine Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht St. Veit an der Glan sprechen, ist diese Übertragung nicht zu genehmigen. Mit der Frage der internationalen Zuständigkeit für den konkreten Unterhaltsherabsetzungsantrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO), die jedenfalls dann anzuwenden sind, wenn ein Unterhaltsstreit einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist (Weber in Geroldinger/Neumayr, Praxiskommentar Internationales Zivilverfahrensrecht [2022] Art 1 EuUVO Rz 46), wird sich das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu befassen haben. [14] 5. Da hier keine ausreichenden Gründe erkennbar sind, die für eine Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht St. Veit an der Glan sprechen, ist diese Übertragung nicht zu genehmigen. Mit der Frage der internationalen Zuständigkeit für den konkreten Unterhaltsherabsetzungsantrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 4 aus 2009, des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO), die jedenfalls dann anzuwenden sind, wenn ein Unterhaltsstreit einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist (Weber in Geroldinger/Neumayr, Praxiskommentar Internationales Zivilverfahrensrecht [2022] Artikel eins, EuUVO Rz 46), wird sich das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu befassen haben.