1. Wenn es im Interesse eines Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (§ 111 Abs 1 JN). Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung ist daher stets das Kindeswohl.1. Wenn es im Interesse eines Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (Paragraph 111, Absatz eins, JN). Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung ist daher stets das Kindeswohl.
2. In der Regel ist das räumliche Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen jenes Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (RIS-Justiz RS0047074 insb [T73]). Offene Anträge im Pflegschaftsverfahren sprechen nur dann gegen eine Übertragung, wenn das bisher zuständige Gericht wegen seiner bisherigen Ermittlungen und Tatsachenkenntnisse und seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen zur Entscheidung besser geeignet ist (Fucik aaO § 111 JN Rz 3).2. In der Regel ist das räumliche Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen jenes Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (RIS-Justiz RS0047074 insb [T73]). Offene Anträge im Pflegschaftsverfahren sprechen nur dann gegen eine Übertragung, wenn das bisher zuständige Gericht wegen seiner bisherigen Ermittlungen und Tatsachenkenntnisse und seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen zur Entscheidung besser geeignet ist (Fucik aaO Paragraph 111, JN Rz 3).
3. Ein solcher Vorzug kommt dem übertragenden Gericht hier - trotz der langen Verfahrensdauer - wegen eines Wechsels des zuständigen Entscheidungsorgans ausnahmsweise nicht zu, sodass der teilweise noch offene Unterhaltsfestsetzungsantrag für sich allein die Genehmigung der Übertragung nicht hindern würde. Auch das übernehmende Bezirksgericht könnte die vorhandenen Verfahrensergebnisse verwerten und bei Bedarf die bereits in die Materie eingearbeiteten Sachverständigen wieder bestellen. Als zwangsläufiger Mehraufwand des übernehmenden Gerichts verbliebe im vorliegenden Verfahren nur die notwendige Umbestellung des dem Vater beigegebenen Verfahrenshelfers.
4. Eine Übertragung nach § 111 Abs 1 JN ist aber nur zulässig, wenn damit voraussichtlich eine Beförderung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes verbunden ist. Als Ausnahmebestimmung zu § 29 ist § 111 JN grundsätzlich restriktiv auszulegen (Fucik in Fasching/Konecny² I § 111 JN Rz 2).4. Eine Übertragung nach Paragraph 111, Absatz eins, JN ist aber nur zulässig, wenn damit voraussichtlich eine Beförderung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes verbunden ist. Als Ausnahmebestimmung zu Paragraph 29, ist Paragraph 111, JN grundsätzlich restriktiv auszulegen (Fucik in Fasching/Konecny² römisch eins Paragraph 111, JN Rz 2).
In einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren, das wegen des ausländischen Wohnorts des Unterhaltspflichtigen als reines Aktenverfahren geführt wird, kommt dem Kriterium der räumlichen Nähe zum Pflegebefohlenen nur sehr untergeordnete Bedeutung zu, weil die speziellen Probleme eines solchen Verfahrens, etwa Schwierigkeit oder Dauer von Auskunfts- und Rechtshilfeersuchen, unabhängig vom Standort des Pflegschaftsgerichts auftreten. Gründe, die dennoch für eine voraussichtlich effizientere und schnellere Bearbeitung des noch offenen Antrags durch das übernehmende Gericht sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Derzeit sind auch keine Anordnungen nötig, die einen speziellen Bezug zum Aufenthaltsort der Kinder haben, sodass seine Verlegung allein noch kein aktuelles Interesse an einer Übertragung der Zuständigkeit (EFSlg 72.834) begründet.
Der Übertragung des Unterhaltsverfahrens an das Bezirksgericht Deutschlandsberg war daher die Genehmigung zu versagen.