Zufolge des am 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Außerstreitgesetzes gilt für sämtliche Unterhaltsstreitigkeiten zwischen in gerader Linie verwandten Personen, dass sie von den Bezirksgerichten im Verfahren Außerstreitsachen zu erledigen sind (§ 1 Abs 2, §§ 101 AußStrG, § 49 Abs 2 Z 2, § 114 JN), wobei für Ansprüche Minderjähriger das zur Führung der Pflegschaft berufene Gericht (§ 114 Abs 1 JN) zuständig ist, für Ansprüche Volljähriger der allgemeine Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten (§ 114 Abs 2 JN).Zufolge des am 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Außerstreitgesetzes gilt für sämtliche Unterhaltsstreitigkeiten zwischen in gerader Linie verwandten Personen, dass sie von den Bezirksgerichten im Verfahren Außerstreitsachen zu erledigen sind (Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraphen 101, AußStrG, Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 114, JN), wobei für Ansprüche Minderjähriger das zur Führung der Pflegschaft berufene Gericht (Paragraph 114, Absatz eins, JN) zuständig ist, für Ansprüche Volljähriger der allgemeine Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten (Paragraph 114, Absatz 2, JN).
Weil der verfahrenseinleitende Antrag jedoch vor dem 1. 1. 2005 bei Gericht eingebracht wurde, gilt hier noch die alte Rechtslage. Nach dieser hat die Entscheidung über einen Unterhaltsantrag selbst dann weiterhin im außerstreitigen Verfahren zu ergehen, wenn das Kind inzwischen (nach Einleitung des Verfahrens) volljährig geworden ist (RZ 1990/117 = ÖA 1991/136; SZ 63/81; SZ 57/84; Ballon in Fasching2 Rz 20 zu § 29 JN).Weil der verfahrenseinleitende Antrag jedoch vor dem 1. 1. 2005 bei Gericht eingebracht wurde, gilt hier noch die alte Rechtslage. Nach dieser hat die Entscheidung über einen Unterhaltsantrag selbst dann weiterhin im außerstreitigen Verfahren zu ergehen, wenn das Kind inzwischen (nach Einleitung des Verfahrens) volljährig geworden ist (RZ 1990/117 = ÖA 1991/136; SZ 63/81; SZ 57/84; Ballon in Fasching2 Rz 20 zu Paragraph 29, JN).
Für eine Anwendung des § 111 Abs 1 JN ist aber Voraussetzung, dass die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht im Interesse des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, dass dadurch die wirksame Handhabung des diesen Personen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz, dass jedes Gericht in Rechtssachen, die rechtmäßigerweise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig bleibt, auch wenn sich die Umstände, die bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert haben (§ 29 JN), durchbrochen werden. Als Ausnahmebestimmung ist § 111 JN grundsätzlich einschränkend auszulegen (vgl Mayr in Rechberger2 Rz 1 zu § 111 JN; 3 Nc 19/05g). Von daher ist eine sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 111 Abs 1 JN auf Erwachsene, die nicht zugleich Pflegebefohlene sind, abzulehnen.Für eine Anwendung des Paragraph 111, Absatz eins, JN ist aber Voraussetzung, dass die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht im Interesse des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, dass dadurch die wirksame Handhabung des diesen Personen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz, dass jedes Gericht in Rechtssachen, die rechtmäßigerweise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig bleibt, auch wenn sich die Umstände, die bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert haben (Paragraph 29, JN), durchbrochen werden. Als Ausnahmebestimmung ist Paragraph 111, JN grundsätzlich einschränkend auszulegen vergleiche Mayr in Rechberger2 Rz 1 zu Paragraph 111, JN; 3 Nc 19/05g). Von daher ist eine sinngemäße Anwendung der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz eins, JN auf Erwachsene, die nicht zugleich Pflegebefohlene sind, abzulehnen.
Darauf, ob andere Übertragungshindernisse vorliegen, muss nicht mehr eingegangen werden.
Die Ablehnung der Genehmigung der Übertragung gründet sich auf § 111 Abs 2 JN.Die Ablehnung der Genehmigung der Übertragung gründet sich auf Paragraph 111, Absatz 2, JN.