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Entscheidung 5 Nc 25/24g×

Entscheidung 5 Nc 25/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046148 Rechtssatz 05.11.1987Zivilrecht
Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt voraus, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird, eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, eine Prozessführung im Ausl …
RS0046159 Rechtssatz 16.02.1978Zivilrecht
Ist im Ausland ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (hier: BRD) und würde die ausländische Entscheidung im Inland auch vollstreckt werden, so besteht bei Fehlen einer inländischen Zuständigkeit kein Anlass zur Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit.
RS0046322 Rechtssatz 16.02.1978Zivilrecht
§ 28 JN soll dem OGH nicht die Möglichkeit bieten, grundsätzlich jede Rechtssache, zu deren Entscheidung die Zuständigkeitsvorschriften kein österreichisches Gericht berufen, der österreichischen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen.
RS0046420 Rechtssatz 24.08.1992Zivilrecht
Die Antragstellerin begründet ihren Ordinationsantrag allein mit der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in Japan, wofür sie ausschließlich Kostengründe geltend macht. Das Prozesskostenargument stellt sich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit …
RS0057221 Rechtssatz 20.02.1995Zivilrecht
Aus dem Vorhandensein einer hinreichenden Nahebeziehung allein folgt indes noch nicht die inländische Gerichtsbarkeit. Für die Rechtsverfolgung im Inland muss darüber hinaus ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein.
RS0118239 Rechtssatz 01.12.2003Zivilrecht
Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt unter anderem voraus, dass sowohl die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist.
RS0124087 Rechtssatz 17.10.2008Zivilrecht
Nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN hat der Kläger in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN zu behaupten und zu bescheinigen. Auch in anderen zivilgerichtlichen Verfahren hat die eine Ordination anregende …