Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj Alfred N*****, geboren am
*****, Mj Rene N*****, geboren am *****, Mj Philip N*****, geboren am
*****, Mj Lukas N*****, geboren am *****, Mj Christoph N*****, geboren am *****, Mj Sarah N*****, geboren am *****, Vater Manfred N*****, vertreten durch Friedl & Holler, Rechtsanwaltspartnerschaft in Gamlitz, Mutter Angela N*****, vertreten durch Mag. Horst Prückner, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, folgenden*****, Mj Lukas N*****, geboren am *****, Mj Christoph N*****, geboren am *****, Mj Sarah N*****, geboren am *****, Vater Manfred N*****, vertreten durch Friedl & Holler, Rechtsanwaltspartnerschaft in Gamlitz, Mutter Angela N*****, vertreten durch Mag. Horst Prückner, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 22. September 2005, GZ 8 P 155/05z-12, ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Führung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Bludenz wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 22. September 2005, GZ 8 P 155/05z-12, ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Führung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Bludenz wird gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN genehmigt.
Text
Begründung:
Die Pflegschaftssache wurde am 29. 6. 2005 beim Bezirksgericht Leibnitz mit einem Obsorgeantrag anhängig. Die Mutter verlegte mit den sechs Minderjährigen am 1. 7. 2005 ihren Wohnsitz nach B*****. Am 4. 7. 2005 stellten die Minderjährigen einen Unterhaltsfestsetzungsantrag. Das Bezirksgericht Leibnitz lud im Obsorgeverfahren mehrere Zeugen, die ihre Wohnsitze in seinem Sprengel hatten. Als es von der Wohnsitzverlegung der Minderjährigen erfuhr, wies es den Antrag auf Absetzung der Tagsatzung mit der Begründung ab, dass nach Übertragung der Zuständigkeit dennoch mit der Vernehmung der Zeugen, und zwar im Rechtshilfeweg, zu rechnen sei. Nach dieser Tagsatzung fasste es den Beschluss auf Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Bludenz wegen der Wohnsitzverlegung der Minderjährigen.
Das Bezirksgericht Bludenz sprach mit Beschluss vom 18. 10. 2005 aus, dass es die Pflegschaftssache nicht übernehme, da noch die Einvernahme mehrerer Zeugen, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Leibnitz hätten, offen sei und sich das übertragende Gericht durch die Zeugenvernehmungen bereits eingehend mit dem Antrag befasst habe.
Das Bezirksgericht Leibnitz legt nun den Akt zur Entscheidung iSd § 111 JN vor.Das Bezirksgericht Leibnitz legt nun den Akt zur Entscheidung iSd Paragraph 111, JN vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Übertragung ist zu genehmigen.
Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Minderjährigen liegt (2 Nc 2/05z; 5 Nc 103/02w ua). Wesentliches Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit sind die Interessen des Minderjährigen. Dementsprechend bilden auch offene Anträge kein Hindernis für eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, es sprächen triftige Gründe für die Weiterführung der Pflegschaftssache durch das bisher befasste Gericht. Solche können darin liegen, dass sich das übertragende Gericht durch die Vernehmung in Betracht kommender Personen bereits eine durch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck geprägte besondere Sachkenntnis verschafft hat (8 Nc 4/04m; 3 Nc 32/03s; RIS-Justiz RS0047032). Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre Zukunftspläne derzeit nicht bekannt, so können diese für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände in effizienter Weise grundsätzlich besser vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und der Kinder erhoben werden (5 Nc 103/02w; 6 Nd 508/00).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Minderjährigen liegt (2 Nc 2/05z; 5 Nc 103/02w ua). Wesentliches Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit sind die Interessen des Minderjährigen. Dementsprechend bilden auch offene Anträge kein Hindernis für eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, es sprächen triftige Gründe für die Weiterführung der Pflegschaftssache durch das bisher befasste Gericht. Solche können darin liegen, dass sich das übertragende Gericht durch die Vernehmung in Betracht kommender Personen bereits eine durch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck geprägte besondere Sachkenntnis verschafft hat (8 Nc 4/04m; 3 Nc 32/03s; RIS-Justiz RS0047032). Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre Zukunftspläne derzeit nicht bekannt, so können diese für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände in effizienter Weise grundsätzlich besser vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und der Kinder erhoben werden (5 Nc 103/02w; 6 Nd 508/00).
Auch wenn das übertragende Gericht bereits vier Zeugen, deren Wohnsitze in seinem Sprengel liegen, vernommen hat, so konnte es sich hier dennoch bisher keinen relevanten Eindruck von der Familiensituation machen, da noch weitere Personen (insbesondere die Eltern) zu vernehmen und vor allem die Lebensumstände der Mutter und der Kinder vor Ort zu erheben und zu beurteilen sind. Bei Abwägung der konkreten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der pflegschaftsgerichtliche Schutz der Minderjährigen am Besten durch das Gericht gewährleistet ist, in dessen Sprengel sie zur Zeit wohnen.
Es war daher die Übertragung der Zuständigkeit in der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Bludenz zu genehmigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050NC00026.05A.1205.000
Dokumentnummer
JJT_20051205_OGH0002_0050NC00026_05A0000_000