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Entscheidung 5 Nc 26/08f×

Entscheidung 5 Nc 26/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nc26/08f

Entscheidungsdatum

27.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofrätin/den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Unterhaltssache (vormals Pflegschaftssache) der Tanja H*****, geboren *****, vertreten durch den Vater Dr. Stefan H*****, beide *****, dieser vertreten durch Dr. Thomas Ebner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 9. September 2008, GZ 8 P 210/06i-U-17, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Pflegschaftssache der Tanja H*****, geboren *****, an das Bezirksgericht Gmünd wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

Mit dem am 5. September 2008 beim Bezirksgericht Leibnitz eingebrachten Antrag begehrte die - damals noch minderjährige, durch ihren Vater vertretene - Tanja, geboren *****, ihre Mutter rückwirkend ab 1. Juni 2008 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 775 EUR zu verpflichten. Weiters beantragte das Kind, „den Akt ehemöglichst an das BG Gmünd zu übertragen". Das Bezirksgericht Leibnitz übertrug mit Beschluss vom 9. September 2008, GZ 8 P 210/06i-U-17, die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Gmünd mit dem Hinweis, das Kind halte sich nunmehr ständig beim Vater in H***** auf. Das Bezirksgericht Gmünd verweigerte die Übernahme mit der wesentlichen Begründung, Tanja sei beim Vater in H***** nur gemeldet, lebe aber zum Studium in G*****.

Das Bezirksgericht Leibnitz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz der perpetuatio fori durchbrochen werden (4 Nc 104/02k; 4 Ob 5/04w; 4 Nc 13/07k). Diese Bestimmung bezweckt die Sicherstellung der wirksamsten Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes (4 Nc 104/02k; 4 Ob 5/04w; 4 Nc 13/07k). Eine Übertragung muss daher im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen sein (Fucik in Fasching/Konecny² römisch eins Paragraph 111, JN Rz 2). Maßgebend ist immer das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047300 [T7]).

Auch wenn offene Anträge die Übertragung der Zuständigkeit in einer Pflegschaftssache an das Gericht des neuen Lebensmittelpunkts des Kindes grundsätzlich nicht hindern (RIS-Justiz RS0046895), ist es im vorliegenden Fall nicht zweckmäßig, diese Übertragung unmittelbar nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes zu genehmigen (4 Nc 13/07k; vergleiche auch 6 Nd 508/01 = EFSlg 97.963). Im fortgesetzten - vom mittlerweile großjährigen Kind zu führenden - Verfahren fällt die Antragstellerin nicht mehr unter den besonderen pflegschaftsbehördlichen Schutz, den das Gesetz Minderjährigen zukommen lässt. Bereits deshalb ist die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht der Wohnsitzmeldung des mittlerweile großjährigen Kindes - zumal Paragraph 111, JN als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen ist (RIS-Justiz RS0046908 [T9]) - nicht zu genehmigen (4 Nc 13/07k).

Anmerkung

E89848 5Nc26.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050NC00026.08F.0127.000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090127_OGH0002_0050NC00026_08F0000_000

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