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Entscheidung 5 Ob 10/25v×

Entscheidung 5 Ob 10/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000421 Rechtssatz 14.07.1954Zivilrecht
Zulässigkeit der Klage nach § 10 EO.
RS0001384 Rechtssatz 22.02.1977Zivilrecht
Der Zweck der Klage nach § 10 EO ist der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, aber nicht die Schaffung eines neuen Titels. Es kommen nur die in § 7 Abs 2 und § 9 EO vorgesehenen Fälle in Betrac …
RS0010457 Rechtssatz 26.11.1975Zivilrecht
Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treu …
RS0013954 Rechtssatz 09.01.1979Zivilrecht
Ein Vertrag ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB feststellen lassen (so schon VorE 5 Ob 571, 572/76).
RS0014010 Rechtssatz 09.01.1962Zivilrecht
Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages bedeutet, dass die Leistungen, die der Offerent erhalten oder erbringen will, und wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, die Leistungen beider Teile, in solcher Weise bezeichnet werden …
RS0014693 Rechtssatz 22.02.1984Zivilrecht
Bestimmt ist die Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind, wobei eindeutige Bestimmbarkeit genügt; diese Voraussetzung gilt auch für bäuerliche Übergabsverträge.
RS0032583 Rechtssatz 13.07.1972Zivilrecht
Die Inkassozession ist ein Fall der abgeschwächten Abtretung, aber nichtsdestoweniger echte Abtretung, die dem Zessionar die Stellung eines Gläubigers verschafft.
RS0032587 Rechtssatz 06.09.1967Zivilrecht
Der gerichtliche Vergleich hat zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrages und einer Prozesshandlung. Er kann nicht resolutiv, wohl aber suspensiv bedingt abgeschlossen werden.
RS0032699 Rechtssatz 02.07.1969Zivilrecht
Ob der Zedent berechtigt ist, mit ausdrücklicher Zustimmung des Zessionars die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, richtet sich regelmäßig nach den zwischen Zedenten und Zessionar bestehenden Beziehungen des materiellen Rechtes. Hier ist ein …
RS0032798 Rechtssatz 31.07.1968Zivilrecht
Eine Abtretung zukünftiger Forderungen ist rechtswirksam, wenn diese zukünftigen Forderungen ausreichend individualisiert sind. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Das Bekanntsein der Person des Schuldners ist nur dann erforderlich, wenn dies zur Identifizier …
RS0032827 Rechtssatz 16.11.1960Zivilrecht
Künftige Forderungen, die nach der Person des Schuldners und nach dem Grundverhältnis, aus dem in Zukunft die Forderung zwischen den beteiligten Personen entstehen soll, bestimmt sind, können abgetreten werden.
RS0032906 Rechtssatz 05.10.1927Zivilrecht
Zulässigkeit der Abtretung künftiger Forderungen.
RS0036673 Rechtssatz 16.11.1988Zivilrecht
Die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten haben am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nichts geändert.
RS0046544 Rechtssatz 25.10.1988Zivilrecht
Ansprüche auf Unterhaltsbeträge oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen sind immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten.
RS0049876 Rechtssatz 11.01.1978Zivilrecht
Gemäß § 1 Abs 2 AHG sind Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln. Darunter ist im Bereich der Verwaltung nur ein Organhandeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung, nicht aber im Bereich der Priv …
RS0049882 Rechtssatz 15.12.1978Zivilrecht
Für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung kommt es auf die Motive und den Zweck der Verwaltungstätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklic …
RS0050117 Rechtssatz 01.03.1989Zivilrecht
Im Zweifel, ob ein bestimmter Verwaltungsakt im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung zu ergehen hat, ist letzteres anzunehmen.
RS0102349 Rechtssatz 11.03.1996Zivilrecht
Bei der Inkassozession wird die Klagebefugnis vom materiellrechtlichen Anspruch nicht getrennt; der Inkassozessionar kann auch aufgrund einer Rückzession klagen (vgl 3 Ob 515/95).
RS0102353 Rechtssatz 23.04.1996Zivilrecht
Auch bei der Inkassozession kann die Klagebefugnis vom materiellrechtlichen Anspruch nicht getrennt werden; der Inkassozessionar kann auch aufgrund einer Rückzession klagen (vgl 3 Ob 515/95).
RS0102497 Rechtssatz 06.02.1996Zivilrecht
Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher unter Ausschöpfung aller Interpreta …