Der (außerordentliche) Revisionsrekurs ist unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß für eine Benützungsregelungsauseinandersetzung zwischen Miteigentümern, die auch Wohnungseigentümer sind, nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG 1975 diese Verfahrensbestimmungen anzuwenden sind, selbst wenn das Wohnungseigentum nach dem WohnungseigentumsgesetzDer (außerordentliche) Revisionsrekurs ist unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß für eine Benützungsregelungsauseinandersetzung zwischen Miteigentümern, die auch Wohnungseigentümer sind, nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 1975 diese Verfahrensbestimmungen anzuwenden sind, selbst wenn das Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz
1948 begründet worden ist (MietSlg.28.504 f, 30.610, 31.559 =
JBl.1980, 45; MietSlg.37.653/20 = SZ 58/84 ua). Gegen die Bestätigung eines erstgerichtlichen Sachbeschlusses durch das Rekursgericht ist gemäß § 26 Abs 2 WEG 1975 idF § 56 Z 3 MRG in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 18 MRG ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist, oder wenn der erstgerichtliche Sachbeschluß von einer vom Rekursgericht in einem nicht nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbaren Aufhebungsbeschluß überbundene Rechtsansicht ausgegangen ist. Diese Regelung ist abschließend. Sie schaltet die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so auch § 16 AußStrG, aus und ist durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 unberührt geblieben, sodaß ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 528 Abs 2 ZPO nF gleichfalls nicht vorgesehen ist (vgl SZ 56/171 und 183; MietSlg.37.530. 38.562 ua). Hat das Rekursgericht in seiner den erstrichterlichen Sachbeschluß bestätigenden Entscheidung nicht ausdrücklich den Revisionsrekurs für zulässig erklärt, sondern sogar dessen Unzulässigkeit ausgesprochen, ist kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegeben (vgl Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 538; MietSlg.36.514 f, 38.562 ua). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Erklärung des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit sowie das Unterbleiben einer derartigen Erklärung vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (MietSlg.37.530, 5 Ob 173/86 ua). Daß hier der zweitgenannte Fall, der § 502 Abs 5 ZPO aF bzw § 502 Abs 3 Satz 2 ZPO nF nachgebildet wurde (MietSlg.37.531, 5 Ob 173/86) vorliege, wurde von den Rechtsmittelwerbern nicht behauptet und trifft nach der Aktenlage auch nicht zu.JBl.1980, 45; MietSlg.37.653/20 = SZ 58/84 ua). Gegen die Bestätigung eines erstgerichtlichen Sachbeschlusses durch das Rekursgericht ist gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG 1975 in der Fassung Paragraph 56, Ziffer 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist, oder wenn der erstgerichtliche Sachbeschluß von einer vom Rekursgericht in einem nicht nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anfechtbaren Aufhebungsbeschluß überbundene Rechtsansicht ausgegangen ist. Diese Regelung ist abschließend. Sie schaltet die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so auch Paragraph 16, AußStrG, aus und ist durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 unberührt geblieben, sodaß ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nF gleichfalls nicht vorgesehen ist vergleiche SZ 56/171 und 183; MietSlg.37.530. 38.562 ua). Hat das Rekursgericht in seiner den erstrichterlichen Sachbeschluß bestätigenden Entscheidung nicht ausdrücklich den Revisionsrekurs für zulässig erklärt, sondern sogar dessen Unzulässigkeit ausgesprochen, ist kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegeben vergleiche Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 538; MietSlg.36.514 f, 38.562 ua). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Erklärung des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit sowie das Unterbleiben einer derartigen Erklärung vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (MietSlg.37.530, 5 Ob 173/86 ua). Daß hier der zweitgenannte Fall, der Paragraph 502, Absatz 5, ZPO aF bzw Paragraph 502, Absatz 3, Satz 2 ZPO nF nachgebildet wurde (MietSlg.37.531, 5 Ob 173/86) vorliege, wurde von den Rechtsmittelwerbern nicht behauptet und trifft nach der Aktenlage auch nicht zu.
Der unzulässige Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG, wonach jede Partei die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich selbst zu tragen hat. Daß diese Kosten mutwillig verursacht worden wären, kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage - entgegen der auch nicht näher ausgeführten Ansicht des Antragsgegners - nicht gesagt werden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG, wonach jede Partei die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich selbst zu tragen hat. Daß diese Kosten mutwillig verursacht worden wären, kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage - entgegen der auch nicht näher ausgeführten Ansicht des Antragsgegners - nicht gesagt werden.