Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist davon auszugehen, daß nach dem zwischen dem Gemeinschuldner und dem Beklagten am 6. Oktober 1963 geschlossenen Bauvertrag der Gemeinschuldner den Wiederaufbau des Hauses Wien 2., T.-straße 104, durchzuführen hatte. Es wurde somit ein Werkvertrag geschlossen (Adler, Höller in Klang, Komm.[2] V S. 167).Es ist davon auszugehen, daß nach dem zwischen dem Gemeinschuldner und dem Beklagten am 6. Oktober 1963 geschlossenen Bauvertrag der Gemeinschuldner den Wiederaufbau des Hauses Wien 2., T.-straße 104, durchzuführen hatte. Es wurde somit ein Werkvertrag geschlossen (Adler, Höller in Klang, Komm.[2] römisch fünf S. 167).
Nach § 1486 Z. 1 ABGB. verjähren Forderungen für die Ausführung von Arbeiten oder sonstigen Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb in 3 Jahren. Nach dem Klagsvorbringen hat der Gemeinschuldner nach der Fertigstellung der Arbeiten am 7. Juli 1965 die Schlußrechnung gelegt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 31. Mai 1965 die Zahlung des Restbetrages innerhalb von 10 Tagen nach der Rechnungslegung zugesagt, sodaß nach dem Klagsvorbringen der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes für die durchgeführten Bauarbeiten vereinbarungsgemäß am 17. Juli 1965 fällig war. Damit war der Gemeinschuldner in der Lage, seinen Anspruch mittels Klage geltend zu machen, und beginnt der Lauf der Verjährungsfrist.Nach Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB. verjähren Forderungen für die Ausführung von Arbeiten oder sonstigen Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb in 3 Jahren. Nach dem Klagsvorbringen hat der Gemeinschuldner nach der Fertigstellung der Arbeiten am 7. Juli 1965 die Schlußrechnung gelegt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 31. Mai 1965 die Zahlung des Restbetrages innerhalb von 10 Tagen nach der Rechnungslegung zugesagt, sodaß nach dem Klagsvorbringen der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes für die durchgeführten Bauarbeiten vereinbarungsgemäß am 17. Juli 1965 fällig war. Damit war der Gemeinschuldner in der Lage, seinen Anspruch mittels Klage geltend zu machen, und beginnt der Lauf der Verjährungsfrist.
Wohl wird die Verjährung gemäß § 1497 ABGB. unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich darauf berufen will, vor dem Ablauf der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt hat oder wenn er von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Dem Revisionswerber ist beizupflichten, daß nach dem Schrifttum (Klang, Komm.[2] VI S. 653) und der Rechtsprechung (SZ. XXIV 153, 5 Ob 54/67, 5 Ob 15/68 u. a.) ein Anerkenntnis im Sinne des § 1497 ABGB. nicht ausdrücklich erklärt werden muß. Es genügt ein schlüssiges Verhalten des Schuldners, aus dem sich entnehmen läßt, daß er das Bewußtsein hat, verpflichtet zu sein.Wohl wird die Verjährung gemäß Paragraph 1497, ABGB. unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich darauf berufen will, vor dem Ablauf der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt hat oder wenn er von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Dem Revisionswerber ist beizupflichten, daß nach dem Schrifttum (Klang, Komm.[2] römisch sechs S. 653) und der Rechtsprechung (SZ. römisch 24 153, 5 Ob 54/67, 5 Ob 15/68 u. a.) ein Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 1497, ABGB. nicht ausdrücklich erklärt werden muß. Es genügt ein schlüssiges Verhalten des Schuldners, aus dem sich entnehmen läßt, daß er das Bewußtsein hat, verpflichtet zu sein.
Allein wer zugibt, daß gegen ihn eine Forderung entstanden sei, aber gleichzeitig geltend macht, daß ihm Gegenforderungen zustehen, welche die Klagsforderung übersteigen, anerkennt nicht den aufrechten Bestand der Forderung, sondern bestreitet ihn. Durch eine solche Bestreitung wird daher die Verjährung, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (Rspr. 1933 Nr. 296 und die Besprechung von Wahle zu dieser Entscheidung, SZ. XXXIII 11, 4 Ob 141/62 in JBl. 1964 S. 218, 6 Ob 4/68 u. a.), nicht unterbrochen.Allein wer zugibt, daß gegen ihn eine Forderung entstanden sei, aber gleichzeitig geltend macht, daß ihm Gegenforderungen zustehen, welche die Klagsforderung übersteigen, anerkennt nicht den aufrechten Bestand der Forderung, sondern bestreitet ihn. Durch eine solche Bestreitung wird daher die Verjährung, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (Rspr. 1933 Nr. 296 und die Besprechung von Wahle zu dieser Entscheidung, SZ. römisch 33 11, 4 Ob 141/62 in JBl. 1964 S. 218, 6 Ob 4/68 u. a.), nicht unterbrochen.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nicht nur den Anspruch des Klägers zur Gänze bestritten, sondern in seiner Klagebeantwortung aufrechnungsweise eine Reihe von Gegenforderungen geltend gemacht, die die Höhe des Klagsbetrages auf jeden Fall erreichen. Damit kann aber weder von einem Anerkenntnis, noch von einem etwaigen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede gesprochen werden. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist demgemäß mangels eines Anerkenntnisses im Sinne des § 1497 ABGB. eine Unterbrechung der Verjährung nicht eingetreten.Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nicht nur den Anspruch des Klägers zur Gänze bestritten, sondern in seiner Klagebeantwortung aufrechnungsweise eine Reihe von Gegenforderungen geltend gemacht, die die Höhe des Klagsbetrages auf jeden Fall erreichen. Damit kann aber weder von einem Anerkenntnis, noch von einem etwaigen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede gesprochen werden. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist demgemäß mangels eines Anerkenntnisses im Sinne des Paragraph 1497, ABGB. eine Unterbrechung der Verjährung nicht eingetreten.
Frei von Rechtsirrtum ist auch die Auffassung der Vorinstanzen, daß es für die Annahme einer Unterbrechung der Verjährung nicht genügt, wenn der Gemeinschuldner geklagt wird, sondern es muß die Klage auch gehörig fortgesetzt werden. Die Verjährung ist dazu bestimmt, der beharrlichen Nichtgeltendmachung des Anspruches entgegenzutreten. Für die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruches im Sinne des § 1497 ABGB. noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, welche dazu führt, daß die Verjährung nicht mehr als unterbrochen anzusehen ist, sind die Umstände des Einzelfalles von Belang (Klang im Komm.[2] VI S. 656 ff., 3 Ob 309/60, 6 Ob 335/68 u. v. a.).Frei von Rechtsirrtum ist auch die Auffassung der Vorinstanzen, daß es für die Annahme einer Unterbrechung der Verjährung nicht genügt, wenn der Gemeinschuldner geklagt wird, sondern es muß die Klage auch gehörig fortgesetzt werden. Die Verjährung ist dazu bestimmt, der beharrlichen Nichtgeltendmachung des Anspruches entgegenzutreten. Für die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruches im Sinne des Paragraph 1497, ABGB. noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, welche dazu führt, daß die Verjährung nicht mehr als unterbrochen anzusehen ist, sind die Umstände des Einzelfalles von Belang (Klang im Komm.[2] römisch sechs S. 656 ff., 3 Ob 309/60, 6 Ob 335/68 u. v. a.).
Von einer gehörigen Fortsetzung des Verfahrens kann aber nur dann gesprochen werden, wenn der Kläger alle Prozeßhandlungen vorgenommen hat, um wesentliche Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Dazu ist, wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat (8 Ob 332/64 in EvBl. 1965 Nr. 144, 6 Ob 335/68 u. a.), erforderlich, daß er in dieser Hinsicht alles unternimmt, was er zur Weiterführung des Rechtsstreites tun konnte. Im vorliegenden Fall wurde die Klage am 11. August 1965 überreicht. Die Unterbrechung des Verfahrens wurde mit Beschluß vom 22. Juni 1966 festgestellt. Der Fortsetzungsantrag des Masseverwalters wurde am 16. September 1968 beim Prozeßgericht überreicht. Zwischen der Konkurseröffnung (26. November 1965) und dem Fortsetzungsantrag liegen nahezu 3 Jahre. Es kann daher nicht gesagt werden, daß der Masseverwalter seinen Fortsetzungsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt hat, in dem eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens vermieden wurde.
Dem Revisionswerber entgeht aber auch, daß für den Fall, als sich in einem Verfahren der Beklagte auf Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Prozesses beruft, es, wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat (EvBl. 1961 Nr. 80 u. a.), die Aufgabe des Klägers ist, taugliche Gründe für die Untätigkeit und für die Nichtaufnahme und die Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und unter Beweis zu stellen. Diesfalls hat der Beklagte bei der der Unterbrechung des Verfahrens folgenden Tagsatzung die Einrede der Verjährung erhoben. Der klagende Masseverwalter hat sich darauf beschränkt, zu bestreiten, daß für die Dauer der Unterbrechung des Rechtsstreites die Verjährung gehemmt worden sei. Umstände, die den Masseverwalter an einer früheren Fortsetzung des Rechtsstreites gehindert haben, wurden nicht behauptet, sodaß keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache gegeben ist, wenn die Vorinstanzen das Vorliegen einer gehörigen Fortsetzung des Verfahrens sowie eine Unterbrechung der Verjährung durch die Klagseinbringung verneint haben.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist auch durch die Konkurseröffnung die Verjährung einer Forderung des Gemeinschuldners gegen seinen Gläubiger nicht gehemmt worden. Weder die Vorschriften der §§ 1494 ff. ABGB., noch die Bestimmungen der §§ 7 und 9 KO. enthalten, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] I. Band S. 84 Anm. 1, Lehmann, Kommentar S. 77 letzter Absatz) ausgesprochen hat (GH. 74. Jahrgang S. 76) einschlägige Anordnungen, sodaß eine Hemmung der Verjährung nicht eingetreten ist.Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist auch durch die Konkurseröffnung die Verjährung einer Forderung des Gemeinschuldners gegen seinen Gläubiger nicht gehemmt worden. Weder die Vorschriften der Paragraphen 1494, ff. ABGB., noch die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 9 KO. enthalten, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] römisch eins. Band S. 84 Anmerkung 1, Lehmann, Kommentar S. 77 letzter Absatz) ausgesprochen hat (GH. 74. Jahrgang S. 76) einschlägige Anordnungen, sodaß eine Hemmung der Verjährung nicht eingetreten ist.