Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil das Rekursgericht in der tragenden Begründung seiner Entscheidung unzutreffenderweise davon ausging, daß die Antragstellerin ein Vorbringen in Richtung einer der Zweitantragsgegnerin anzulastenden Umgehungsabsicht nicht erstattet habe. Diese Auslegung des Vorbringens der Antragstellerin ist mit dem Wortlaut ihrer oben wiedergegebenen Erklärung unvereinbar, sodaß schon aus diesem Grund der Revisionsrekurs zulässig ist (vgl 3 Ob 583/91 und 3 Ob 1622/92). Die Antragstellerin hatte nämlich ausdrücklich geltend gemacht, daß die Hauptmietrechte aus rein geschäftlichen Interessen vergeben wurden (S 1 des Schli-Aktes); durch das Wort "vergeben" wird jedoch eine Handlungsweise der Vermieterin (= Zweitantragsgegnerin) bezeichnet.Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil das Rekursgericht in der tragenden Begründung seiner Entscheidung unzutreffenderweise davon ausging, daß die Antragstellerin ein Vorbringen in Richtung einer der Zweitantragsgegnerin anzulastenden Umgehungsabsicht nicht erstattet habe. Diese Auslegung des Vorbringens der Antragstellerin ist mit dem Wortlaut ihrer oben wiedergegebenen Erklärung unvereinbar, sodaß schon aus diesem Grund der Revisionsrekurs zulässig ist vergleiche 3 Ob 583/91 und 3 Ob 1622/92). Die Antragstellerin hatte nämlich ausdrücklich geltend gemacht, daß die Hauptmietrechte aus rein geschäftlichen Interessen vergeben wurden (S 1 des Schli-Aktes); durch das Wort "vergeben" wird jedoch eine Handlungsweise der Vermieterin (= Zweitantragsgegnerin) bezeichnet.
b) Zur Sachentscheidung:
Gemäß § 2 Abs 3 MRG kann der Mieter, mit dem der Untermietvertrag geschlossen worden ist, seine Anerkennung als Hauptmieter des Mietgegenstandes begehren, wenn bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, daß ein Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte geschlossen worden ist. In der Behauptung, die Hauptmietrechte seien aus rein geschäftlichen Interessen vergeben worden, zumal der Hauptmietzins S 1.180,-, der Untermietzins jedoch S 3.000,- betrage, ist einschlußweise die Behauptung enthalten, daß durch diese Art der Mietrechtsgestaltung der tatsächliche Benützer der Wohnung jedenfalls in zinsrechtlicher Hinsicht von vornherein beabsichtigterweise schlechter als ein Hauptmieter gestellt werden sollte. Im Zusammenhang mit der im Zuge des Verfahrens aufgekommenen und auf Grund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes zu berücksichtigenden Tatsache, daß der Hauptmieter zum Zweck der Erzielung eines höheren Untermietzinses mehrere Wohnungen - sogar im selben Haus - anmietete, kann ein Umgehungstatbestand unter dem vom Rekursgericht als tragende Begründung geltend gemachten Gesichtspunkt mangelnder Tatsachenbehauptungen seitens der Antragstellerin jedenfalls nicht verneint werden. Es bedarf daher detaillierter Feststellungen darüber, aus welchen - möglicherweise eine Umgehungsabsicht bei ihr ausschließenden - Motiven die Hauseigentümerin einen Hauptmietvertrag nur zum Zweck der Untervermietung schloß bzw. ob auf Seiten des Hauptmieters (= Untervermieters) eine sogenannte Sanierungshauptmiete (MietSlg XXXIX/3) im Sinne der von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptungen vorliegt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG kann der Mieter, mit dem der Untermietvertrag geschlossen worden ist, seine Anerkennung als Hauptmieter des Mietgegenstandes begehren, wenn bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, daß ein Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte geschlossen worden ist. In der Behauptung, die Hauptmietrechte seien aus rein geschäftlichen Interessen vergeben worden, zumal der Hauptmietzins S 1.180,-, der Untermietzins jedoch S 3.000,- betrage, ist einschlußweise die Behauptung enthalten, daß durch diese Art der Mietrechtsgestaltung der tatsächliche Benützer der Wohnung jedenfalls in zinsrechtlicher Hinsicht von vornherein beabsichtigterweise schlechter als ein Hauptmieter gestellt werden sollte. Im Zusammenhang mit der im Zuge des Verfahrens aufgekommenen und auf Grund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes zu berücksichtigenden Tatsache, daß der Hauptmieter zum Zweck der Erzielung eines höheren Untermietzinses mehrere Wohnungen - sogar im selben Haus - anmietete, kann ein Umgehungstatbestand unter dem vom Rekursgericht als tragende Begründung geltend gemachten Gesichtspunkt mangelnder Tatsachenbehauptungen seitens der Antragstellerin jedenfalls nicht verneint werden. Es bedarf daher detaillierter Feststellungen darüber, aus welchen - möglicherweise eine Umgehungsabsicht bei ihr ausschließenden - Motiven die Hauseigentümerin einen Hauptmietvertrag nur zum Zweck der Untervermietung schloß bzw. ob auf Seiten des Hauptmieters (= Untervermieters) eine sogenannte Sanierungshauptmiete (MietSlg XXXIX/3) im Sinne der von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptungen vorliegt.
Es genügt - entgegen der in der Entscheidung WoBl 1992, 238/160 vertretenen Ansicht - nicht, daß die in § 2 Abs 3 MRG geforderte besondere Umgehungsabsicht der Parteien des Hauptmietvertrages bloß beim Untervermieter vorliegt. Der erkennende Senat hält daran fest, daß nach dieser Gesetzesstelle die Umgehungsabsicht beider Parteien des Hauptmietvertrages gegeben sein muß und daß daher keinesfalls einem redlichen Liegenschaftseigentümer als Vermieter der nominelle Untermieter als Vertragspartner aufgezwungen werden darf (WoBl 1992, 241/161). Die schwerwiegenden, mit der Anerkennung als Hauptmieter verbundenen Folgen, die beide Vertragspartner des früheren Hauptmietvertrages treffen, erfordern ein Verständnis der Bestimmungen des § 2 Abs 3 MRG in dem Sinn, daß ein Vertrag nur dann (nur) zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen wurde, wenn diese Umgehung als Vertragsbestandteil vom Geschäftswillen beider Vertragspartner umfaßt ist.Es genügt - entgegen der in der Entscheidung WoBl 1992, 238/160 vertretenen Ansicht - nicht, daß die in Paragraph 2, Absatz 3, MRG geforderte besondere Umgehungsabsicht der Parteien des Hauptmietvertrages bloß beim Untervermieter vorliegt. Der erkennende Senat hält daran fest, daß nach dieser Gesetzesstelle die Umgehungsabsicht beider Parteien des Hauptmietvertrages gegeben sein muß und daß daher keinesfalls einem redlichen Liegenschaftseigentümer als Vermieter der nominelle Untermieter als Vertragspartner aufgezwungen werden darf (WoBl 1992, 241/161). Die schwerwiegenden, mit der Anerkennung als Hauptmieter verbundenen Folgen, die beide Vertragspartner des früheren Hauptmietvertrages treffen, erfordern ein Verständnis der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, MRG in dem Sinn, daß ein Vertrag nur dann (nur) zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen wurde, wenn diese Umgehung als Vertragsbestandteil vom Geschäftswillen beider Vertragspartner umfaßt ist.
Nicht von Bedeutung ist allerdings, wer den wirtschaftlichen Vorteil aus einer solchen Vermietung genießt (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 2 MRG Rz 8 unter Hinweis auf 5 Ob 48/88).Nicht von Bedeutung ist allerdings, wer den wirtschaftlichen Vorteil aus einer solchen Vermietung genießt (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 2, MRG Rz 8 unter Hinweis auf 5 Ob 48/88).
Richtig ist zwar, daß die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung als Hauptmieter zu beweisen hat; die Gegner haben jedoch - wenn die Antragstellerin ihrer Beweispflicht in dem ihr zumutbaren Ausmaß nachgekommen ist - die allein in ihrer Sphäre liegenden Umstände darzutun und offenzulegen, die den erbrachten Nachweis entkräften (5 Ob 68/92). Für die Zweitantragsgegnerin bedeutet dies vor allem, daß es ihre Sache ist, konkrete Behauptungen - und im Bestreitungsfalle Nachweise - darüber zu erbringen, daß ihr die Vermietung der Wohnung zu einem Hauptmietzins, der die Belastung nach § 7 MG decken könnte, nicht gelungen ist, obwohl doch nach den Verfahrensergebnissen ein wesentlich höherer Untermietzins erzielt werden kann. Sollte ihr dieser Nachweis nicht gelingen, wäre eine Umgehungsabsicht - auch auf Seiten des Erstantragsgegners - nach der derzeitigen Aktenlage nur dann ausgeschlossen, wenn tatsächlich eine sogenannte Sanierungshauptmiete im Sinne von MietSlg XXXIX/3 vorläge.Richtig ist zwar, daß die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung als Hauptmieter zu beweisen hat; die Gegner haben jedoch - wenn die Antragstellerin ihrer Beweispflicht in dem ihr zumutbaren Ausmaß nachgekommen ist - die allein in ihrer Sphäre liegenden Umstände darzutun und offenzulegen, die den erbrachten Nachweis entkräften (5 Ob 68/92). Für die Zweitantragsgegnerin bedeutet dies vor allem, daß es ihre Sache ist, konkrete Behauptungen - und im Bestreitungsfalle Nachweise - darüber zu erbringen, daß ihr die Vermietung der Wohnung zu einem Hauptmietzins, der die Belastung nach Paragraph 7, MG decken könnte, nicht gelungen ist, obwohl doch nach den Verfahrensergebnissen ein wesentlich höherer Untermietzins erzielt werden kann. Sollte ihr dieser Nachweis nicht gelingen, wäre eine Umgehungsabsicht - auch auf Seiten des Erstantragsgegners - nach der derzeitigen Aktenlage nur dann ausgeschlossen, wenn tatsächlich eine sogenannte Sanierungshauptmiete im Sinne von MietSlg XXXIX/3 vorläge.
Zur abschließenden Beurteilung dieses Umstandes fehlen aber ebenso konkrete Feststellungen wie zur Frage, ob für die Zweitantragsgegnerin auch einem Dritten verständliche Motive für die Vermietung bloß zur Untervermietung gegeben waren, die eine Umgehungsabsicht ausschließen.
Da zu den genannten Problemkreisen ausreichend konkrete Feststellungen schon im Sachbeschluß des Erstgerichtes nicht enthalten sind, war die Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen notwendig.
Das Erstgericht wird im Sinne der überbundenen Rechtsansicht das Verfahren zu ergänzen und sodann auf Grund konkreter Tatsachenfeststellungen neu zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.