Der erkennende Senat hat in 5 Ob 141/99t erst kürzlich folgende ähnliche Klausel in einem von derselben Mieterin 1981 abgeschlossenen Mietvertrag beurteilt:
"Da die Parteien dieses Vertrages den Mietzins ausschließlich unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und ohne Rücksicht auf öffentlich-rechtliche (gemeint: gesetzliche) Mietzinsvorschriften vereinbart haben, kommen sie überein, dass auch in Zukunft öffentlich-rechtliche (gemeint: gesetzliche) Mietzinsvorschriften auf diesen Vertrag nicht angewendet werden, sondern eine Mietzinsänderung nur aufgrund der vorstehenden Wertsicherungsklausel zulässig ist."
Er hat hiezu ausgeführt, allenfalls lasse sich aus dieser Klausel noch ableiten, dass gesetzliche Mietzinsvorschriften zugunsten des Vermieters auch in Zukunft keinen Einfluss auf die Mietzinshöhe haben sollten, insofern ein Verzichtswille des Vermieters mit dieser Erklärung zum Ausdruck gebracht und von einer redlichen Erklärungsempfängerin objektiv so verstanden habe werden können. Weil aber jegliche Verzichtserklärung einer einschränkenden Auslegung unterliege, komme eine Erweiterung des Verzichtsinhalts auf ein erst 13 Jahre nach Abschluss des Mietvertrages neugeschaffenes, einmaliges Anhebungsrecht des Vermieters im Fall des Machtwechsels in der Mietergesellschaft nicht in Betracht. Die Regelung des § 12a Abs 3 MRG stelle insofern keine Mietzinsvorschrift dar, auf deren Anwendung der Vermieter durch Zusage eines Fixmietzinses, der sich nur durch Wertsicherungen ändern sollte, verzichtet hätte. Vom Gesetzgeber sei damit ein neues Rechtsinstrument geschaffen worden, mit dem Umgehungsmöglichkeiten gesellschaftsrechtlicher Art vorgebeugt werden sollte, die unter den bisherigen Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG nicht subsumiert werden könnten. Die Regelung des § 12a Abs 3 MRG habe vom objektiven Erklärungswert der Vereinbarung nicht umfasst sein können, weil mangels Kenntnis der erst durch das 3. WÄG geschaffenen neuen einmaligen Anhebungsmöglichkeit des Vermieters ein redlicher Erklärungsempfänger des Jahres 1981 einen solchen Verzichtswillen nicht habe annehmen können.Er hat hiezu ausgeführt, allenfalls lasse sich aus dieser Klausel noch ableiten, dass gesetzliche Mietzinsvorschriften zugunsten des Vermieters auch in Zukunft keinen Einfluss auf die Mietzinshöhe haben sollten, insofern ein Verzichtswille des Vermieters mit dieser Erklärung zum Ausdruck gebracht und von einer redlichen Erklärungsempfängerin objektiv so verstanden habe werden können. Weil aber jegliche Verzichtserklärung einer einschränkenden Auslegung unterliege, komme eine Erweiterung des Verzichtsinhalts auf ein erst 13 Jahre nach Abschluss des Mietvertrages neugeschaffenes, einmaliges Anhebungsrecht des Vermieters im Fall des Machtwechsels in der Mietergesellschaft nicht in Betracht. Die Regelung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG stelle insofern keine Mietzinsvorschrift dar, auf deren Anwendung der Vermieter durch Zusage eines Fixmietzinses, der sich nur durch Wertsicherungen ändern sollte, verzichtet hätte. Vom Gesetzgeber sei damit ein neues Rechtsinstrument geschaffen worden, mit dem Umgehungsmöglichkeiten gesellschaftsrechtlicher Art vorgebeugt werden sollte, die unter den bisherigen Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nicht subsumiert werden könnten. Die Regelung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG habe vom objektiven Erklärungswert der Vereinbarung nicht umfasst sein können, weil mangels Kenntnis der erst durch das 3. WÄG geschaffenen neuen einmaligen Anhebungsmöglichkeit des Vermieters ein redlicher Erklärungsempfänger des Jahres 1981 einen solchen Verzichtswillen nicht habe annehmen können.
Im vorliegenden Fall bewegt sich die Vertragsauslegung des Rekursgerichts, welche den vom Erstgericht bejahten Verzicht auf eine Mietzinsanhebung gemäß § 12a Abs 2, 3 MRG verneint hat, im Rahmen der in 5 Ob 141/99t dargelegten Grundsätze; eine auffallende Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.Im vorliegenden Fall bewegt sich die Vertragsauslegung des Rekursgerichts, welche den vom Erstgericht bejahten Verzicht auf eine Mietzinsanhebung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, 3, MRG verneint hat, im Rahmen der in 5 Ob 141/99t dargelegten Grundsätze; eine auffallende Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.
Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte, war der Rekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) nicht bedurfte, war der Rekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.