Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die teilweise Aufhebung eines Sachbeschlusses durch die Rechtsmittelinstanz wegen unterlaufener Nichtigkeitsgründe nicht mittels Sachbeschluß iSd § 37 Abs 3 Z 15 MRG erfolgt und auch keinen nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbaren Beschluß iSd § 37 Abs 3 Z 18 MRG darstellt, sodaß sie gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG grundsätzlich den Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO unterliegt (5 Ob 26/82, tw veröffentlicht in MietSlg 34/18; vgl auch WoBl 1991, 142/89 ua). Ein (analog) dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zu unterstellender, unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen erheblicher Rechtsfragen anfechtbarer Beschluß des Rekursgerichtes (vgl WoBl 1991, 238/145; WoBl 1992, 150/108; WoBl 1993, 60/48; RZ 1994, 92/33Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die teilweise Aufhebung eines Sachbeschlusses durch die Rechtsmittelinstanz wegen unterlaufener Nichtigkeitsgründe nicht mittels Sachbeschluß iSd Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG erfolgt und auch keinen nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anfechtbaren Beschluß iSd Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG darstellt, sodaß sie gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG grundsätzlich den Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO unterliegt (5 Ob 26/82, tw veröffentlicht in MietSlg 34/18; vergleiche auch WoBl 1991, 142/89 ua). Ein (analog) dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zu unterstellender, unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen erheblicher Rechtsfragen anfechtbarer Beschluß des Rekursgerichtes vergleiche WoBl 1991, 238/145; WoBl 1992, 150/108; WoBl 1993, 60/48; RZ 1994, 92/33
ua) ist ebenfalls auszuschließen, weil kein Rechtsschutzbegehren zurückgewiesen wurde. Den beseitigten Feststellungsaussprüchen lag nämlich, wie das Rekursgericht unangefochtenermaßen feststellte, gar kein Sachantrag zugrunde. Teils hatte die Antragstellerin ein diesbezügliches Begehren nie erhoben, teils hatte sie es zurückgezogen.
Damit scheitert die Anfechtung jenes Beschlusses, mit dem der erstgerichtliche Sachbeschluß teilweise als nichtig aufgehoben wurde, ohne auch die (teilweise) Zurückweisung des Sachantrages auszusprechen, an der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO; daß das Rekursgericht bei seinem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zwingende Bewertungsgrundsätze verletzt hätte, behauptet die Rechtsmittelwerberin selbst nicht.Damit scheitert die Anfechtung jenes Beschlusses, mit dem der erstgerichtliche Sachbeschluß teilweise als nichtig aufgehoben wurde, ohne auch die (teilweise) Zurückweisung des Sachantrages auszusprechen, an der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO; daß das Rekursgericht bei seinem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zwingende Bewertungsgrundsätze verletzt hätte, behauptet die Rechtsmittelwerberin selbst nicht.
Der gegen den Sachbeschluß (also den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung) erhobene Revisionsrekurs war gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO); er richtet sich primär gegen die ohnehin unanfechtbare Kostenentscheidung (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 ZPO) und zeigt in der Frage, ob ein Rückzahlungsauftrag zu erlassen gewesen wäre (obwohl die Antragsgegnerin geltend macht, der Antragstellerin bereits mehr zurückgezahlt zu haben, als ihr zusteht), keinerlei Abweichen von der Judikatur auf (vgl MietSlg 39.553; MietSlg 40/17; MietSlg 42.167 ua).Der gegen den Sachbeschluß (also den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung) erhobene Revisionsrekurs war gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, - 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); er richtet sich primär gegen die ohnehin unanfechtbare Kostenentscheidung (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, ZPO) und zeigt in der Frage, ob ein Rückzahlungsauftrag zu erlassen gewesen wäre (obwohl die Antragsgegnerin geltend macht, der Antragstellerin bereits mehr zurückgezahlt zu haben, als ihr zusteht), keinerlei Abweichen von der Judikatur auf vergleiche MietSlg 39.553; MietSlg 40/17; MietSlg 42.167 ua).