Begründung:
Dem Antragsteller ist darin zu folgen, daß die in § 2 Abs 3 lit a bis c TirGVG genannten Urkunden nur dann erforderlich sind, wenn es sich um einen Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 TirGVG handelt. § 3 Abs 1 lit h TirGVG (in der hier noch maßgebenden Fassung vor der Novelle 1991, LGBl. Nr. 74) hat die Begründung bestimmter Pfandrechte zugunsten von Personen, die in § 1 Abs 1 Z 2 TirGVG genannt sind, zum Gegenstand. Diesem Personenkreis gehört der Antragteller nach dem Inhalt des vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweises nicht an. Mangels Vorliegens eines Rechtserwerbes im Sinne des § 3 Abs 1 lit h TirGVG bedürfte es daher nicht der Vorlage von Urkunden im Sinne des § 2 Abs 3 TirGVG. Die von den Vorinstanzen zitierten Entscheidungen 5 Ob 56/90 (= NZ 1991, 180) und 5 Ob 9/89 (= NZ 1990, 43) hatten aber Rechtserwerbe im Sinne des § 3 Abs 1 TirGVG zum Gegenstand.Dem Antragsteller ist darin zu folgen, daß die in Paragraph 2, Absatz 3, Litera a bis c TirGVG genannten Urkunden nur dann erforderlich sind, wenn es sich um einen Rechtserwerb im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TirGVG handelt. Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, TirGVG (in der hier noch maßgebenden Fassung vor der Novelle 1991, LGBl. Nr. 74) hat die Begründung bestimmter Pfandrechte zugunsten von Personen, die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, TirGVG genannt sind, zum Gegenstand. Diesem Personenkreis gehört der Antragteller nach dem Inhalt des vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweises nicht an. Mangels Vorliegens eines Rechtserwerbes im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, TirGVG bedürfte es daher nicht der Vorlage von Urkunden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TirGVG. Die von den Vorinstanzen zitierten Entscheidungen 5 Ob 56/90 (= NZ 1991, 180) und 5 Ob 9/89 (= NZ 1990, 43) hatten aber Rechtserwerbe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TirGVG zum Gegenstand.
Das Erstgericht begründete die Abweisung aber auch damit, die begehrte Pfandrechtseinverleibung erwecke den Anschein, daß eine Umgehung des Grundverkehrsgesetzes versucht werde, zumal der Pfandurkunde die Rückabwicklung eines von der Grundverkehrsbehörde nicht genehmigten Kaufvertrages zugrunde liege. Dieser Begründung ist das Rekursgericht nicht entgegengetreten.
Gemäß § 94 Abs 1 GBG ist zu prüfen, ob der Urkundeninhalt ein derartiger ist, daß er nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen läßt (RPflSlg 1517; EvBl 1976/13). Der Grundbuchsantrag ist daher abzuweisen, wenn berechtigte Bedenken im Sinne des Vorliegens eines Umgehungsgeschäftes bestehen (vgl EvBl 1976/13 bezüglich Umgehung der für das Pfandrecht gezogenen Schranken durch Bestellung einer Reallast). Die vom Erstgericht gehegten Bedenken sind nicht von der Hand zu weisen, zumal eine im Liegenschaftsverkehr unübliche Bezahlung des Kaufpreises vor Wirksamkeit des Vertrages, sogar ohne sonst übliche bücherliche Sicherung (Rangordnungsanmerkung), erfolgte.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG ist zu prüfen, ob der Urkundeninhalt ein derartiger ist, daß er nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen läßt (RPflSlg 1517; EvBl 1976/13). Der Grundbuchsantrag ist daher abzuweisen, wenn berechtigte Bedenken im Sinne des Vorliegens eines Umgehungsgeschäftes bestehen vergleiche EvBl 1976/13 bezüglich Umgehung der für das Pfandrecht gezogenen Schranken durch Bestellung einer Reallast). Die vom Erstgericht gehegten Bedenken sind nicht von der Hand zu weisen, zumal eine im Liegenschaftsverkehr unübliche Bezahlung des Kaufpreises vor Wirksamkeit des Vertrages, sogar ohne sonst übliche bücherliche Sicherung (Rangordnungsanmerkung), erfolgte.
Der Revisionsrekurs des Antragstellers war daher zurückzuweisen, weil die von ihm im Rechtsmittel aufgezeigte Rechtsfrage (Auslegung des § 3 Abs 1 lit h TirGVG) nicht entscheidungswesentlich ist und die Anwendung des § 94 Abs 1 GBG den im konkreten Einzelfall auf Grund der gegebenen Indizien vertretbaren Verdacht eines Umgehungsgeschäftes (Hypothekenbestellung statt des rite nicht realisierbaren Kaufvertrages und damit Bewirkung eines ähnlichen wirtschaftlichen Erfolges) zum Gegenstand hat.Der Revisionsrekurs des Antragstellers war daher zurückzuweisen, weil die von ihm im Rechtsmittel aufgezeigte Rechtsfrage (Auslegung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, TirGVG) nicht entscheidungswesentlich ist und die Anwendung des Paragraph 94, Absatz eins, GBG den im konkreten Einzelfall auf Grund der gegebenen Indizien vertretbaren Verdacht eines Umgehungsgeschäftes (Hypothekenbestellung statt des rite nicht realisierbaren Kaufvertrages und damit Bewirkung eines ähnlichen wirtschaftlichen Erfolges) zum Gegenstand hat.
Da der Revisionsrekurs ohnedies zurückzuweisen ist, bedarf es nicht der Prüfung, ob der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes (Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 50.000) im Hinblick auf die §§ 57 und 60 Abs 2 JN, die gemäß § 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 2 AußStrG für den Bewertungsausspruch maßgebend sind, zutreffend ist.Da der Revisionsrekurs ohnedies zurückzuweisen ist, bedarf es nicht der Prüfung, ob der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes (Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 50.000) im Hinblick auf die Paragraphen 57 und 60 Absatz 2, JN, die gemäß Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG für den Bewertungsausspruch maßgebend sind, zutreffend ist.