Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis teilweise berechtigt.
Gemäß § 16 Abs 3 MRG richtet sich die Ausstattungskategorie einer
Wohnung nach dem Ausstattungszustand derselben im Zeitpunkt des
Abschlusses des Mietvertrages. Gemeint ist damit der vom Vermieter
herzustellende und tatsächlich geschaffene Zustand der Wohnung
(Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 16 MRG Rz 20 mwN). In dem
hier zu beurteilenden Fall ist also der Zustand der Wohnung
maßgebend, wie sie dem Antragsteller zum 1.Juni 1990 übergeben
wurde.
Eine Wohnung der Ausstattungskategorie "A" ist gemäß § 16 Abs 2 Z 1
MRG eine solche in brauchbarem Zustand, die die in dieser
Gestzesstelle angeführten Merkmale aufweist. Von diesen Merkmalen muß
allein die Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) dem zeitgemäßen
Standard entsprechen, dessen Vorhandensein in dieser Rechtssache
allein strittig ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
daß der Antragsteller sowohl vor der Schlichtungsstelle als auch vor
den Vorinstanzen die mangelnde Einordenbarkeit der von ihm gemieteten
Wohnung in die Ausstattungskategorie "A" ausdrücklich und
ausschließlich damit begründete, daß entgegen der Bestimmung des §
90 Abs 2 der BauO für Wien Badegelegenheit und (einziges) WC der
Wohnung in einem Raum gemeinsam installiert seien. Bei einem solchen
Vorbringen erfordert der im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37
MRG geltende beschränkte Untersuchungsgrundsatz nicht, daß der
Richter den Antragsteller hätte anleiten müssen, sich dahin zu
erklären, ob er nicht etwa die mangelnde Zeitgemäßheit der
Bedegelegenheit auch auf andere Umstände stütze. Das erst im
Revisionsrekurs diesbezüglich erstattete Sachvorbringen ist als
unzulässige Neuerung unbeachtlich. Der Antragsteller wurde auch
nicht mit einer von keiner der Parteien vorgebrachten Rechtsansicht
überrascht: Gerade die vom Rekursgericht zu Ungunsten des
Antragstellers beantwortete Rechtsfrage war zwischen den Parteien
strittig. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestand daher keine
Anleitungspflicht (s MGA JN-ZPO14 § 182 ZPO/E 13).
§ 90 Abs 2 BauO für Wien in der am 1.Juni 1990 (seit der Novelle 1976) geltenden Fassung schreibt vor, daß in Wohnungen, die mehr als einen Aufenthaltsraum enthalten, an Nebenräumen ua ein Raum zur Unterbringung einer Dusche oder Badegelegenheit, ein Abort und ein Abstellraum vorhanden sein müssen. Lediglich in Wohnungen, die nur einen Aufenthaltsraum enthalten (Einzelwohnräume), dürfen Abort einerseits und Dusche oder Badegelegenheit andererseits in einem Raum untergebracht werden, wenn dieser Raum nur vom Vorraum aus zugänglich ist (§ 90 Abs 3 BauO für Wien). Früher (so 1974 bzw. 1970) verlangte die Bauordnung für Wien nur, daß ein eigener Abort im Wohnungsverband enthalten sein mußte, enthielt jedoch keine Vorschrift über die Notwendigkeit des Vorhandenseins einer Badegelegenheit (§ 90 Abs 1 BauO für Wien).Paragraph 90, Absatz 2, BauO für Wien in der am 1.Juni 1990 (seit der Novelle 1976) geltenden Fassung schreibt vor, daß in Wohnungen, die mehr als einen Aufenthaltsraum enthalten, an Nebenräumen ua ein Raum zur Unterbringung einer Dusche oder Badegelegenheit, ein Abort und ein Abstellraum vorhanden sein müssen. Lediglich in Wohnungen, die nur einen Aufenthaltsraum enthalten (Einzelwohnräume), dürfen Abort einerseits und Dusche oder Badegelegenheit andererseits in einem Raum untergebracht werden, wenn dieser Raum nur vom Vorraum aus zugänglich ist (Paragraph 90, Absatz 3, BauO für Wien). Früher (so 1974 bzw. 1970) verlangte die Bauordnung für Wien nur, daß ein eigener Abort im Wohnungsverband enthalten sein mußte, enthielt jedoch keine Vorschrift über die Notwendigkeit des Vorhandenseins einer Badegelegenheit (Paragraph 90, Absatz eins, BauO für Wien).
Nach diesen Bestimmungen sind bloße Badenischen in neu errichteten
Wohnungen nicht mehr vorgesehen. Dennoch hat der Gesetzgeber in § 16
Abs 2 Z 1 MRG schon während der Geltung dieser Vorschriften der BauO
für Wien noch generell Badenischen zur Rechtfertigung der
Ausstattungskategorie "A" auch im Falle der Neuvermietung, auf die
sich § 16 Abs 2 MRG bezieht, für geeignet angesehen. Der schon
vertretene Grundsatz (s 5 Ob 1050/92), daß die Bauordnungen den
jedenfalls einzuhaltenden Mindeststandard angeben, unterhalb dessen
von einem zeitgemäßen Standard nicht gesprochen werden könne,
erfährt daher schon durch das MRG selbst insoweit eine Modifikation,
als eine Badegelegenheit mit zeitgemäßem Standard nicht unbedingt in
einem eigenen, für sonst nichts vorgesehenen Raum gegeben sein muß.
Dem steht nicht entgegen, daß bei der Beurteilung, ob eine
Badegelegenheit dem zeitgemäßen Standard entspricht, auf die
Förderungsrichtlinien, die Bestimmungen der Bauvorschriften und die
örtlich geltenden Maßstäbe (Verkehrsauffassung) Bedacht zu nehmen
ist (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 16 MRG Rz 29 mit
Judikaturhinweisen, insbesondere MietSlg 39.328). "Bedachtnehmen"
bedeutet die Berücksichtigung aller dieser Beurteilungskriterien in
ihrem Zusammenspiel, nicht aber die Prävalenz eines von ihnen ohne
Rücksicht auf die anderen, mag es auch im Regelfall so sein, daß
die Bestimmungen der Bauordnungen den Mindeststandard angeben, der
nicht unterschritten werden darf. Das gilt aber aus den oben
dargelegten Gründen nicht für die Unterbringung von Badegelegenheit
und (einzigem) WC in einem Raum. Soweit aus der in MietSlg 39.328
veröffentlichten Entscheidung abgeleitet werden könnte, daß die
Installation von Badegelegenheit und WC in einem Raum (entgegen den
Bestimmungen der Bauordnung) den zeitgemäßen Standard der
Badegelegenheit ausschließt, wird diese Ansicht nicht aufrecht
erhalten.
Im Hinblick auf die - gerichtsbekanntermaßen - große Anzahl relativ neuer Wohnungen in Wien, in denen entsprechend den früher geltenden Bauvorschriften noch Bad und WC in einem Raum untergebracht sind, was von einem Großteil der Bevölkerung auch heute noch als durchaus zeitgemäß empfunden wird, hat der Oberste Gerichtshof auch keine Bedenken, daß eine solche Wohnung den örtlich geltenden Maßstäben widerspräche.
Schließlich wird der Komfort des Badenden durch das im Baderaum
befindliche WC nicht beeinträchtigt. Allenfalls wird die
WC-Benützung zeitweise erschwert. Auf den zeitgemäßen Standard des
WC's kommt es aber nicht an, weil das Gesetz auch bei Wohnungen der
Ausstattungskategorien "A" und "B" dies nicht verlangt. Den
diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes ist
nichts hinzuzufügen (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm den §§ 528a und 510
Abs 3 ZPO).
Auf Grund des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes
ist die vom Antragsteller gemietete Wohnung daher in die
Ausstattungskategorie "A" einzuordnen. Der Antragsteller begehrte
jedoch die Feststellung der Ausstattungskategorie "C". Entgegen
der Meinung des Rekursgerichtes ist in einem solchen Fall die
spruchgemäße Feststellung einer anderen Ausstattungskategorie mit
Bindungswirkung für alle anderen Mieter aus folgenden, vom Obersten
Gerichtshof in der Entscheidung vom 24.11.1992, 5 Ob 147/92,
dargelegten Gründen nicht zulässig:
Die selbständige Feststellung der Ausstattungskategorie einer Wohnung
unterliegt wegen ihrer erweiterten Rechtskraftwirkung nicht der
Parteiendisposition. Eine derartige Entscheidung berührt im
Hinblick auf die Mietzinsbildung bei der Finanzierung von Erhaltungs-
und Verbesserungsarbeiten auch die Interessen der übrigen
Hauptmieter des Hauses und kann daher nur in einem Verfahren
ergehen, dem alle Hauptmieter beigezogen wurden. Folgerichtig darf
das Gericht unbeschadet einer dem § 37 Abs 3 Z 12 letzter Halbsatz
MRG gerecht werdenden Allparteieneinigung über die
kategoriebegründenden Umstände immer nur die dem Gesetz
entsprechende, objektiv richtige Ausstattungskategorie einer Wohnung
mit Rechtskraftwirkung für alle Hauptmieter eines Hauses feststellen.
Da bei Einleitung eines Verfahrens nicht abzusehen ist, ob ein Einvernehmen aller Parteien über die kategoriebestimmenden Umstände zu erzielen sein wird, ist jedes die Feststellung einer Wohnungskategorie betreffende Begehren so zu verstehen, daß es schlechthin um die Feststellung der Ausstattungskategorie geht.
Eine Bindung des Gerichtes (der Schlichtungsstelle) an das auf
Feststellung einer bestimmten Ausstattungskategorie gerichtete
Begehren besteht nur insoweit, als der Sachantrag abzuweisen ist,
wenn er nicht die richtige Kategorie trifft und sich der
Antragsteller zu keiner Änderung oder Erweiterung seines Begehrens
bereit findet. Dem Antragsteller steht es jedoch vor Wirksamwerden
des Neuerungsverbotes jederzeit frei, sein Begehren den konkreten
Beweisergebnissen anzupassen.
Demgemäß war der Punkt 1.) des Sachbeschlusses des Rekursgerichtes
dahin abzuändern, daß an die Stelle der Feststellung der
Ausstattungskategorie "A" die Abweisung des Antrages des
Antragstellers auf Feststellung der Ausstattungskategorie "C" zu
treten hat.
Hingegen war die Entscheidung des Rekursgerichtes, soweit sie den Antrag des Antragstellers auf Feststellung einer Überschreitung des
zulässigen Hauptmietzinses abweist, zu bestätigen, weil die Verfahrensergebnisse im Zusammenhang mit der hiefür erforderlichen Vorfragenbeurteilung die Ausstattungskategorie "A" ergaben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.