Aus der Begründung:
In rechtlicher Hinsicht ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß nach § 226 ZPO die Klage ua die Tatsachen, auf die sich der Anspruch des Klägers stützt, zu enthalten hat. Das tatsächliche Vorbringen und nicht die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens ist, wie der OGH ausgesprochen hat (ZBl 1920/24; 8 Ob 92/68; 6 Ob 258/69 ua), der Klagegrund. Nur soweit ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden (SZ 23/74; RZ 1967. 36 ua). Wenn aber der Klage nicht unzweifelhaft entnommen werden kann, daß die klagende Partei eine andere rechtliche Beurteilung ausschließen wollte, kann, wie der OGH ausgesprochen hat (2 Ob 380/70; 8 Ob 271/70 ua), im Berufungsverfahren eine vom Prozeßgericht abweichende rechtliche Qualifikation erfolgen. Im vorliegenden Fall wird in der Klage vorgebracht, daß die Klägerin dem Beklagten die gegenständliche Liegenschaft zum Kauf angeboten habe; der Beklagte habe sich für den Fall des Abschlusses eines Kaufvertrages zur Zahlung der Käuferprovision verpflichtet. Er habe das Grundstück der K-AG angeboten, die die Liegenschaft gekauft hätte. Die K-AG habe keine Vermittlungsprovision gezahlt. Der Beklagte schulde daher die Käuferprovision. Daraus folgt aber noch nicht, daß die Klägerin sich auf den Erfüllungsanspruch aus dem Mäklervertrag beschränken wollte. Eine Inanspruchnahme des Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht wird in der Klagserzählung keineswegs ausgeschlossen, sondern nur die vereinbarte Käuferprovision begehrt, ohne daß sich die Klägerin auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt hätte.In rechtlicher Hinsicht ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß nach Paragraph 226, ZPO die Klage ua die Tatsachen, auf die sich der Anspruch des Klägers stützt, zu enthalten hat. Das tatsächliche Vorbringen und nicht die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens ist, wie der OGH ausgesprochen hat (ZBl 1920/24; 8 Ob 92/68; 6 Ob 258/69 ua), der Klagegrund. Nur soweit ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden (SZ 23/74; RZ 1967. 36 ua). Wenn aber der Klage nicht unzweifelhaft entnommen werden kann, daß die klagende Partei eine andere rechtliche Beurteilung ausschließen wollte, kann, wie der OGH ausgesprochen hat (2 Ob 380/70; 8 Ob 271/70 ua), im Berufungsverfahren eine vom Prozeßgericht abweichende rechtliche Qualifikation erfolgen. Im vorliegenden Fall wird in der Klage vorgebracht, daß die Klägerin dem Beklagten die gegenständliche Liegenschaft zum Kauf angeboten habe; der Beklagte habe sich für den Fall des Abschlusses eines Kaufvertrages zur Zahlung der Käuferprovision verpflichtet. Er habe das Grundstück der K-AG angeboten, die die Liegenschaft gekauft hätte. Die K-AG habe keine Vermittlungsprovision gezahlt. Der Beklagte schulde daher die Käuferprovision. Daraus folgt aber noch nicht, daß die Klägerin sich auf den Erfüllungsanspruch aus dem Mäklervertrag beschränken wollte. Eine Inanspruchnahme des Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht wird in der Klagserzählung keineswegs ausgeschlossen, sondern nur die vereinbarte Käuferprovision begehrt, ohne daß sich die Klägerin auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt hätte.
Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß der der Klägerin als Inhaberin eines Realitätenbüros erteilte Auftrag und die im Zusammenhang damit getroffenen Vereinbarungen als Mäklervertrag anzusehen sind. Nach § 29 HVG finden, wie der OGH in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Stanzl in Klang[2] IV/1, 794; Zedtwitz, Handelsvertretergesetz 113) ausgesprochen hat (SZ 25/168 ua), die Bestimmungen der §§ 2, 4, 5, 6, 11 bis 13, 17 und 18 HVG auch auf Kaufleute und andere Personen Anwendung, die, ohne ständig damit betraut zu sein, für einen anderen Geschäfte vermitteln oder in dessen Namen und für dessen Rechnung abschließen, gleichviel, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt. Soweit das HVG nichts anderes bestimmt, finden nach § 30 Abs 2 leg cit die Vorschriften des HGB und des allgemeinen bürgerlichen Rechtes auf die dem HVG unterliegenden Vertragsverhältnisse, darunter auch den Mäklervertrag, Anwendung (Stanzl in Klang[2] IV/1, 794).Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß der der Klägerin als Inhaberin eines Realitätenbüros erteilte Auftrag und die im Zusammenhang damit getroffenen Vereinbarungen als Mäklervertrag anzusehen sind. Nach Paragraph 29, HVG finden, wie der OGH in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Stanzl in Klang[2] IV/1, 794; Zedtwitz, Handelsvertretergesetz 113) ausgesprochen hat (SZ 25/168 ua), die Bestimmungen der Paragraphen 2, 4, 5, 6, 11 bis 13, 17 und 18 HVG auch auf Kaufleute und andere Personen Anwendung, die, ohne ständig damit betraut zu sein, für einen anderen Geschäfte vermitteln oder in dessen Namen und für dessen Rechnung abschließen, gleichviel, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt. Soweit das HVG nichts anderes bestimmt, finden nach Paragraph 30, Absatz 2, leg cit die Vorschriften des HGB und des allgemeinen bürgerlichen Rechtes auf die dem HVG unterliegenden Vertragsverhältnisse, darunter auch den Mäklervertrag, Anwendung (Stanzl in Klang[2] IV/1, 794).
Die Klägerin betreibt als Realitätenvermittlerin keines der in § 1 Abs 2 HGB angeführten Handelsgewerbe. Sie ist daher nicht als Kaufmann anzusehen (Schlegelberger, HGB[4] I § 1 Anm 54; Brüggemann im Großkomm HGB § 1 Anm 52; JBl 1961, 125; 1 Ob 214/70). Daß auf der Seite der Klägerin die Voraussetzungen des § 2 HGB gegeben wären, wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Aber auch der Beklagte als Architekt ist nicht als Kaufmann anzusehen.Die Klägerin betreibt als Realitätenvermittlerin keines der in Paragraph eins, Absatz 2, HGB angeführten Handelsgewerbe. Sie ist daher nicht als Kaufmann anzusehen (Schlegelberger, HGB[4] römisch eins Paragraph eins, Anmerkung 54; Brüggemann im Großkomm HGB Paragraph eins, Anmerkung 52; JBl 1961, 125; 1 Ob 214/70). Daß auf der Seite der Klägerin die Voraussetzungen des Paragraph 2, HGB gegeben wären, wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Aber auch der Beklagte als Architekt ist nicht als Kaufmann anzusehen.
Es trifft zu, daß nach § 3 AktG die Aktiengesellschaft als Handelsgesellschaft gilt, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. Die K-AG als Aktiengesellschaft ist demgemäß als Kaufmann anzusehen (Losert - Schiemer - Stadler, Aktiengesetz § 3 Anm 1; Hämmerle, Handelsrecht[2] II 82). Nach § 6 HGB finden, die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften auf die Handelsgesellschaften Anwendung. Die Geschäfte der Gesellschaft gelten auf ihrer Seite als Handelsgeschäfte (Losert - Schiemer - Stadler, Aktiengesetz § 3 Anm 1). Nach § 345 HGB kommen auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung.Es trifft zu, daß nach Paragraph 3, AktG die Aktiengesellschaft als Handelsgesellschaft gilt, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. Die K-AG als Aktiengesellschaft ist demgemäß als Kaufmann anzusehen (Losert - Schiemer - Stadler, Aktiengesetz Paragraph 3, Anmerkung 1; Hämmerle, Handelsrecht[2] römisch zwei 82). Nach Paragraph 6, HGB finden, die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften auf die Handelsgesellschaften Anwendung. Die Geschäfte der Gesellschaft gelten auf ihrer Seite als Handelsgeschäfte (Losert - Schiemer - Stadler, Aktiengesetz Paragraph 3, Anmerkung 1). Nach Paragraph 345, HGB kommen auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung.
In seiner Rechtsrüge wendet sich der Beklagte gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die gegen ihn von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach Handelsrecht beurteilt werden. Zwischen ihm und der K-AG habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein Vertragsverhältnis bestanden. Es könne daher beim Abschluß eines von ihm mit der Klägerin getätigten Rechtsgeschäftes nicht von der Kaufmannseigenschaft der K-AG ausgegangen werden.
Dazu ist zu sagen, daß nach Art 8 Nr 11 Abs 1 EVHGB derjenige, er als Vertreter ein Handelsgeschäft geschlossen hat, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert. Die angeführte Gesetzesstelle hat, weil die Haftung des falsus procurator nicht im HGB geregelt ist, zur Ausfüllung der Gesetzeslücke die Bestimmung des § 179 BGB in das österreichische Rechtssystem übernommen (Brandstetter, Die vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften, DJ 1939, 156). Sie regelt nicht nur den Fall der Vollmachtsüberschreitung, sondern auch den des Handelns ohne Vertretungsmacht (Soergel - Siebert, BGB[10] I § 179 Anm 3; Brandstetter aaO 156).Dazu ist zu sagen, daß nach Artikel 8, Nr 11 Absatz eins, EVHGB derjenige, er als Vertreter ein Handelsgeschäft geschlossen hat, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert. Die angeführte Gesetzesstelle hat, weil die Haftung des falsus procurator nicht im HGB geregelt ist, zur Ausfüllung der Gesetzeslücke die Bestimmung des Paragraph 179, BGB in das österreichische Rechtssystem übernommen (Brandstetter, Die vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften, DJ 1939, 156). Sie regelt nicht nur den Fall der Vollmachtsüberschreitung, sondern auch den des Handelns ohne Vertretungsmacht (Soergel - Siebert, BGB[10] römisch eins Paragraph 179, Anmerkung 3; Brandstetter aaO 156).
Es trifft zu, daß Art 8 Nr 11 Abs 1 EVHGB der Klägerin zwar keinen vertraglichen Anspruch gegen den vollmachtlosen Vertreter, sondern nur einen gesetzlichen Anspruch einräumt. Da aber kraft Gesetzes ein Anspruch auf Vertragserfüllung dem Kontrahenten des Vertreters ohne Vertretungsmacht eingeräumt wurde, kann es sich nur um die Erfüllung eines Rechtsgeschäftes gegenüber dem Vertretenen handeln. Demgemäß sind auch die persönlichen Eigenschaften (wie zB die Handlungsunfähigkeit, Kaufmannseigenschaft) desjenigen, für den der Vertreter einschritt, von Belang. War zB der Vertretene handlungsunfähig, sind die Voraussetzungen für den Erfüllungsanspruch nicht gegeben (Soergel - Siebert aaO § 179 Anm 6). Ist der Machtgeber, für den eingeschritten wurde, Kaufmann, ist der gesetzliche Erfüllungsanspruch nach den Vorschriften des Handelsrechts zu beurteilen. Die Auffassung, daß der Erfüllungsanspruch nach Art 8 Nr 11 EVHGB so zu beurteilen ist, als ob das Rechtsgeschäft vom Vertretenen abgeschlossen worden wäre, wird auch im Schrifttum (Brandstetter aaO 156) und in der Rechtsprechung (AC 2418; NJW 1970. 240 f) vertreten.Es trifft zu, daß Artikel 8, Nr 11 Absatz eins, EVHGB der Klägerin zwar keinen vertraglichen Anspruch gegen den vollmachtlosen Vertreter, sondern nur einen gesetzlichen Anspruch einräumt. Da aber kraft Gesetzes ein Anspruch auf Vertragserfüllung dem Kontrahenten des Vertreters ohne Vertretungsmacht eingeräumt wurde, kann es sich nur um die Erfüllung eines Rechtsgeschäftes gegenüber dem Vertretenen handeln. Demgemäß sind auch die persönlichen Eigenschaften (wie zB die Handlungsunfähigkeit, Kaufmannseigenschaft) desjenigen, für den der Vertreter einschritt, von Belang. War zB der Vertretene handlungsunfähig, sind die Voraussetzungen für den Erfüllungsanspruch nicht gegeben (Soergel - Siebert aaO Paragraph 179, Anmerkung 6). Ist der Machtgeber, für den eingeschritten wurde, Kaufmann, ist der gesetzliche Erfüllungsanspruch nach den Vorschriften des Handelsrechts zu beurteilen. Die Auffassung, daß der Erfüllungsanspruch nach Artikel 8, Nr 11 EVHGB so zu beurteilen ist, als ob das Rechtsgeschäft vom Vertretenen abgeschlossen worden wäre, wird auch im Schrifttum (Brandstetter aaO 156) und in der Rechtsprechung (AC 2418; NJW 1970. 240 f) vertreten.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kannte die Klägerin den Mangel der Vertretungsmacht des Beklagten nicht. Da der Beklagte die Gesellschaft, für die er einzuschreiten vorgab, nicht nannte, konnte die Klägerin den Mangel der Vertretungsmacht auch gar nicht kennen. Der Beklagte würde daher gemäß Art 8 Nr 11 EVHGB für die Käuferprovision haften, sofern die K-AG den Mäklervertrag nicht genehmigt hätte. Wurde aber der vom falsus procurator geschlossene Mäklervertrag vom Machtgeber (K-AG), sei es ausdrücklich, sei es durch schlüssige Handlungen, genehmigt, dann haftet für die Käuferprovision der vertretene Machtgeber. Daneben greift eine Haftung des falsus procurator, der im vorliegenden Fall allein belangt wird, nicht mehr Platz.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kannte die Klägerin den Mangel der Vertretungsmacht des Beklagten nicht. Da der Beklagte die Gesellschaft, für die er einzuschreiten vorgab, nicht nannte, konnte die Klägerin den Mangel der Vertretungsmacht auch gar nicht kennen. Der Beklagte würde daher gemäß Artikel 8, Nr 11 EVHGB für die Käuferprovision haften, sofern die K-AG den Mäklervertrag nicht genehmigt hätte. Wurde aber der vom falsus procurator geschlossene Mäklervertrag vom Machtgeber (K-AG), sei es ausdrücklich, sei es durch schlüssige Handlungen, genehmigt, dann haftet für die Käuferprovision der vertretene Machtgeber. Daneben greift eine Haftung des falsus procurator, der im vorliegenden Fall allein belangt wird, nicht mehr Platz.
Eine Genehmigung des Vertretenen kann schlüssig, wie der OGH ausgesprochen hat (1 Ob 32/61; 5 Ob 266/68 ua), auch dergestalt erfolgen, daß sich der vertretene Machtgeber, der aus dem Rechtsgeschäft begünstigt wird, den daraus entstandenen Vorteil zuwendet (§ 1016 ABGB). Das ist im vorliegenden Fall dadurch geschehen, daß sich die Vertretene (K-AG) den Vorteil (Grundstückserwerb) des zwischen dem falsus procurator (Beklagten) und der Klägerin als Inhaberin eines Realitätenbüros abgeschlossenen Mäklervertrages zugeeignet hat (Zeiller, § 1016 ABGB Anm 2; Swoboda, Recht der Schuldverhältnisse 250). Allein die Aneignung des Vorteils ist, wie der OGH in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Ehrenzweig[2] I/1, 282 P III) ausgesprochen hat (EvBl 1962/90; 5 Ob 266/68 ua), nur dann der Genehmigung des Geschäftes gleichzustellen, wenn der Vertretene von dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft weiß. Darüber, ob die K-AG von dem vom Beklagten ohne Vollmacht geschlossener Mäklervertrag Kenntnis hatte, fehlen Feststellungen. Nach § 182 ZPO hat das Gericht bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben vervollständigt und alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendig erscheinen. Nach der angeführten Gesetzesstelle hat das Gericht die für die Entscheidung eines Rechtsstreites erheblichen Tatsachen auch dann klarzustellen, und die Parteien zu einem sachdienlichen Vorbringen und entsprechenden Beweisanträgen anzuleiten, wenn sie durch Rechtsanwälte vertreten sind (Fasching II 871; 8 Ob 163/69; JBl 1970, 623). Das Fehlen hinreichender Feststellungen hat aber zur Folge, daß die Sache noch nicht spruchreif erscheint.Eine Genehmigung des Vertretenen kann schlüssig, wie der OGH ausgesprochen hat (1 Ob 32/61; 5 Ob 266/68 ua), auch dergestalt erfolgen, daß sich der vertretene Machtgeber, der aus dem Rechtsgeschäft begünstigt wird, den daraus entstandenen Vorteil zuwendet (Paragraph 1016, ABGB). Das ist im vorliegenden Fall dadurch geschehen, daß sich die Vertretene (K-AG) den Vorteil (Grundstückserwerb) des zwischen dem falsus procurator (Beklagten) und der Klägerin als Inhaberin eines Realitätenbüros abgeschlossenen Mäklervertrages zugeeignet hat (Zeiller, Paragraph 1016, ABGB Anmerkung 2; Swoboda, Recht der Schuldverhältnisse 250). Allein die Aneignung des Vorteils ist, wie der OGH in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Ehrenzweig[2] I/1, 282 P römisch drei) ausgesprochen hat (EvBl 1962/90; 5 Ob 266/68 ua), nur dann der Genehmigung des Geschäftes gleichzustellen, wenn der Vertretene von dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft weiß. Darüber, ob die K-AG von dem vom Beklagten ohne Vollmacht geschlossener Mäklervertrag Kenntnis hatte, fehlen Feststellungen. Nach Paragraph 182, ZPO hat das Gericht bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben vervollständigt und alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendig erscheinen. Nach der angeführten Gesetzesstelle hat das Gericht die für die Entscheidung eines Rechtsstreites erheblichen Tatsachen auch dann klarzustellen, und die Parteien zu einem sachdienlichen Vorbringen und entsprechenden Beweisanträgen anzuleiten, wenn sie durch Rechtsanwälte vertreten sind (Fasching römisch zwei 871; 8 Ob 163/69; JBl 1970, 623). Das Fehlen hinreichender Feststellungen hat aber zur Folge, daß die Sache noch nicht spruchreif erscheint.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Prozeßgericht die fehlenden Feststellungen nachzutragen haben. Hat die K-AG von dem vom Beklagten mit der Klägerin abgeschlossenen Mäklervertrag keine Kenntnis erlangt, wird die Haftung des Beklagten für die Käuferprovision zu bejahen sein. Hatte aber die K-AG vom gegenständlichen Mäklervertrag Kenntnis, wird der Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht gegeben sein.
Der Revision war somit aus den aufgezeigten Gründen Folge zu geben, und