Begründung:
Bei Einlangen des Grundbuchsgesuchs der Antragsteller gehörten zur Liegenschaft EZ 160 GB ***** die Grundstücke 28/2, 28/3, 28/8 und .79. Sub C-LNR 1a war zu TZ 155/1906 die „Dienstbarkeit der Brunnenbenützung gem Pkt 5 Kaufvertrag 1906-06-11 hins Gst 28/2 für EZ 87" einverleibt.Bei Einlangen des Grundbuchsgesuchs der Antragsteller gehörten zur Liegenschaft EZ 160 GB ***** die Grundstücke 28/2, 28/3, 28/8 und .79. Sub C-LNR 1a war zu TZ 155 aus 1906, die „Dienstbarkeit der Brunnenbenützung gem Pkt 5 Kaufvertrag 1906-06-11 hins Gst 28/2 für EZ 87" einverleibt.
Die Revisionsrekurswerberin ist die Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft EZ 87 GB *****.
Das Erstgericht bewilligt ua folgenden Eintragungen:
I. Ob der EZ 160 GB *****:römisch eins. Ob der EZ 160 GB *****:
1. die Vereinigung des Grundstücks 28/2 mit Grundstück 28/8, die Vereinigung des Grundstücks .79 mit Grundstück 28/3 und die Vereinigung der Teilfläche 1 des Grundstücks 28/8 mit Grundstück 28/3 neu;
2. die Abschreibung des Grundstücks 28/3 aus dem Gutsbestand der EZ 160 ...;
3. ... Berichtigung der Dienstbarkeit C-LNr 1, dass das Grundstück 28/8 nunmehr dienend ist.
Aus der mit dem Eintragungsgesuch vorgelegten Vermessungsurkunde (Teilungsausweis) folgt, dass die mit dem Grundstück 28/3 vereinigte Teilfläche 1 zur Gänze aus dem Bestand des (bisherigen) Grundstücks 28/8 (vor dessen Vereinigung mit Grundstück 28/2) stammt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft EZ 87 GB ***** gegen die lastenfreie Abschreibung des Grundstücks 28/3 aus dem Gutsbestand der EZ 160 GB ***** nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 Euro übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit dem gegen diesen Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft zusammengefasst geltend, das Rekursgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, wonach § 3 Abs 2 LiegTeilG nur dann angewendet werden dürfe, wenn die Beschränkung der Dienstbarkeit gemäß § 12 Abs 2 GBG im Grundbuch eingetragen sei. Die Abschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen ohne Mitübertragung einer eingetragenen Dienstbarkeit dürfe nur dann bewilligt werden, wenn sich unmittelbar aus dem Grundbuch und den Urkunden ergebe, dass ein Trennstück von der Dienstbarkeit nicht betroffen sei. Hier sei im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs ob der EZ 160 GB ***** sub C-LNR 1 die Dienstbarkeit der Brunnenbenützung gemäß Pkt. 5 des Kaufvertrags vom 11. 6. 1906 hinsichtlich des Grundstücks 28/2, aus welchem durch Teilung Grundstück 28/8 hervorgegangen sei, zugunsten der Liegenschaft der Rechtsmittelwerberin EZ 87 GB ***** eingetragen gewesen. Dass diese Dienstbarkeit auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sei, also einen besonderen Verlauf oder eine bestimmte Lage aufweise, sei weder dem Grundbuch noch den der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden zu entnehmen. Eine lastenfreie Abschreibung von Grundstücksteilen aus Grundstück 28/2 - oder dem daraus entstandenen Grundstück 28/8 alt - sei daher ohne ihre Zustimmung unzulässig und komme hier der Löschung des Rechts auf dem (tatsächlich) betroffenen Teil gleich. Der im Beschluss des Erstgerichts enthaltene, die lastenfreie Abschreibung betreffende Satz: „... Berichtigung der Dienstbarkeit C-LNR 1, dass das Grundstück 28/8 nunmehr dienend ist" sei überdies von den Einschreitern nicht beantragt, sondern erst später von Hand beigefügt worden. Die Dienstbarkeit der Brunnenbenüztung wäre daher auch in die für das Grundstück 28/3 neu eröffnete Einlage mitzuübertragen gewesen.Mit dem gegen diesen Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft zusammengefasst geltend, das Rekursgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, wonach Paragraph 3, Absatz 2, LiegTeilG nur dann angewendet werden dürfe, wenn die Beschränkung der Dienstbarkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 2, GBG im Grundbuch eingetragen sei. Die Abschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen ohne Mitübertragung einer eingetragenen Dienstbarkeit dürfe nur dann bewilligt werden, wenn sich unmittelbar aus dem Grundbuch und den Urkunden ergebe, dass ein Trennstück von der Dienstbarkeit nicht betroffen sei. Hier sei im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs ob der EZ 160 GB ***** sub C-LNR 1 die Dienstbarkeit der Brunnenbenützung gemäß Pkt. 5 des Kaufvertrags vom 11. 6. 1906 hinsichtlich des Grundstücks 28/2, aus welchem durch Teilung Grundstück 28/8 hervorgegangen sei, zugunsten der Liegenschaft der Rechtsmittelwerberin EZ 87 GB ***** eingetragen gewesen. Dass diese Dienstbarkeit auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sei, also einen besonderen Verlauf oder eine bestimmte Lage aufweise, sei weder dem Grundbuch noch den der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden zu entnehmen. Eine lastenfreie Abschreibung von Grundstücksteilen aus Grundstück 28/2 - oder dem daraus entstandenen Grundstück 28/8 alt - sei daher ohne ihre Zustimmung unzulässig und komme hier der Löschung des Rechts auf dem (tatsächlich) betroffenen Teil gleich. Der im Beschluss des Erstgerichts enthaltene, die lastenfreie Abschreibung betreffende Satz: „... Berichtigung der Dienstbarkeit C-LNR 1, dass das Grundstück 28/8 nunmehr dienend ist" sei überdies von den Einschreitern nicht beantragt, sondern erst später von Hand beigefügt worden. Die Dienstbarkeit der Brunnenbenüztung wäre daher auch in die für das Grundstück 28/3 neu eröffnete Einlage mitzuübertragen gewesen.