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Entscheidung 5 Ob 111/07w×

Entscheidung 5 Ob 111/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob111/07w

Entscheidungsdatum

04.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Eigentümergemeinschaft B*****, vertreten durch die Vorarlberger gemeinnützige Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft m. b.H., 6850 Dornbirn, St. Martin-Straße 7, diese vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die Antragsgegner 1. Norbert R*****, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, und 2. Erika K*****, wegen Paragraphen 16, Absatz 3, 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002, infolge Revisionsrekurses des Erstantragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 9. März 2007, GZ 3 R 56/07v-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin, die sich selbst immer wie aus dem Spruch ersichtlich bezeichnete, beantragte, den Antragsgegnern aufzutragen, den Austausch der Fenster in ihren Wohnungseigentumseinheiten, das sind 172/7652-Anteile, verbunden mit W 56, des Erstantragsgegners und 120/7652-Anteile, verbunden mit W 57, der Zweitantragsgegnerin je in EZ 1657 GB ***** zuzulassen und zu diesem Zwecke zu dulden, dass Mitarbeiter der Fensterfirma C***** GmbH die Wohnung betreten und die Fenster einschließlich der Fensterbänke austauschen. Das Erstgericht entschied mit seinem Sachbeschluss, in dem es die Antragstellerin als „Vorarlberger gemeinnützige Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft m.b.H." bezeichnete, antragsgemäß. Das Rekursgericht gab mit seinem Sachbeschluss dem vom Erstantragsgegner erhobenen Rekurs nicht Folge und bestätigte den Sachbeschluss „mit der Maßgabe ..., dass die Bezeichnung der Antragstellerin berichtigt wird auf „Eigentümergemeinschaft B*****straße, *****, vertreten durch die Vorarlberger gemeinnützige Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft mbH". Das Rekursgericht führte dazu aus, dass es sich, soweit im Sachbeschluss des Erstgerichts die Verwalterin als Antragstellerin bezeichnet werde, um einen berichtigungsfähigen Fehler handle.

Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält weiters den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 10.000 Euro und der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts hat der Erstantragsgegner beim Erstgericht einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revisionsrekurs eingebracht. Diesen Revisionsrekurs hat das Erstgericht - über „Hinweis" des Rekursgerichts - unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Da sowohl die Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs des Erstantragsgegners als auch die in Form einer Maßgabebestätigung vorgenommene Berichtigung jedenfalls „im Rahmen des Rekursverfahrens" ergingen (zur Berichtigung s 7 Ob 262/06i), unterliegt die Anfechtung der Rekursentscheidung den Regeln des Paragraph 62, AußStrG. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Einleitungssatz WEG 2002, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111 bzw 112 und WRN 2006 BGBl römisch eins 2006/124) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier gegebenen - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG eine Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht erheben.

Der als „Revisionsrekurs" bezeichnete Schriftsatz des Erstantragsgegners war daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrags erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 295/05a).

Anmerkung

E84556 5Ob111.07w

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.731 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00111.07W.0604.000

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20070604_OGH0002_0050OB00111_07W0000_000