Der Revisionsrekurs des Vermieters - zu dem vom Hauptmieter keine Gegenschrift erstattet wurde - ist nicht berechtigt. Der 5.Senat des Obersten Gerichtshofes ist - wie er bereits in der Entscheidung vom 17.Dezember 1985, 5 Ob 107/85, zum Ausdruck brachte - der Ansicht, daß der Klausel, es sei nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen, in dem Mietvertrag der Parteien vom 21.9.1962 die erforderliche Bestimmbarkeit des zu vereinbarenden Mietzinses als Gültigkeitsvoraussetzung fehlt.
Abgesehen davon trat am 1.1.1986 das Bundesgesetz vom 12.12.1985, BGBl.559, mit dem unter anderem das Mietrechtsgesetz geändert worden ist, in Kraft. Gemäß Abs 1 des durch dieses Gesetz in das Mietrechtsgesetz eingefügten § 16 a sind Vereinbarungen in einem vor dem 1.1.1982 geschlossenen Vertrag, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, rechtsunwirksam, wobei unter diesen Vereinbarungen auch solche zu verstehen sind, in denen sich der Mieter für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung verpflichtet hat. Nach Art.IV Z 7 des Bundesgesetzes vom 12.12.1985, BGBl.559 ist § 16 a MRG auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen streitigen und außerstreitigen Verfahren anzuwenden. Damit wird eine Rückwirkung des § 16 a MRG auf die den genannten Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte angeordnet (vgl. Rieder in derAbgesehen davon trat am 1.1.1986 das Bundesgesetz vom 12.12.1985, BGBl.559, mit dem unter anderem das Mietrechtsgesetz geändert worden ist, in Kraft. Gemäß Absatz eins, des durch dieses Gesetz in das Mietrechtsgesetz eingefügten Paragraph 16, a sind Vereinbarungen in einem vor dem 1.1.1982 geschlossenen Vertrag, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, rechtsunwirksam, wobei unter diesen Vereinbarungen auch solche zu verstehen sind, in denen sich der Mieter für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung verpflichtet hat. Nach Artikel römisch vier, Ziffer 7, des Bundesgesetzes vom 12.12.1985, BGBl.559 ist Paragraph 16, a MRG auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen streitigen und außerstreitigen Verfahren anzuwenden. Damit wird eine Rückwirkung des Paragraph 16, a MRG auf die den genannten Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte angeordnet vergleiche Rieder in der
120. Sitzung des NR, 16.GP, 10.626 rSp unten; ImmZ 1986, 28, Pkt.1 lit d; Würth-Zingher, MRG 86, 39, Anm.3 zu § 16 a MRG). Für die Antragsgegnerin wäre daher auch dann nichts gewonnen, wenn man annehmen wollte, die Rechtsunwirksamkeit des § 3 Z 5 des Mietvertrages sei erst durch § 16 a MRG herbeigeführt worden. Aus diesem Grunde muß dem Revisionsrekurs der Erfolg versagt werden.120. Sitzung des NR, 16.GP, 10.626 rSp unten; ImmZ 1986, 28, Pkt.1 Litera d,; Würth-Zingher, MRG 86, 39, Anm.3 zu Paragraph 16, a MRG). Für die Antragsgegnerin wäre daher auch dann nichts gewonnen, wenn man annehmen wollte, die Rechtsunwirksamkeit des Paragraph 3, Ziffer 5, des Mietvertrages sei erst durch Paragraph 16, a MRG herbeigeführt worden. Aus diesem Grunde muß dem Revisionsrekurs der Erfolg versagt werden.
Der Kostenausspruch beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm den §§ 40, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit den Paragraphen 40, 50, ZPO.