Begründung:
Beim Erstgericht ist ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen anhängig. Grund für die Einleitung des Verfahrens war die Mitteilung, dass er an einer Psychose leidet, die teilweise dem schizophrenen, teilweise dem manisch-depressiven Formenkreis zuzuordnen ist. Es ist zu befürchten, dass sich der Betroffene durch Handlungen, die er nicht rational zu steuern oder deren Tragweite er nicht zu überblicken vermag, selbst Schaden an seinem Vermögen (darunter Liegenschaften in T*****) zufügt. So soll er beabsichtigt und zum Teil auch schon Schritte unternommen haben, ein Grundstück um 1 Eurocent der Serbisch Orthodoxen Kirche zu verkaufen, für brasilianische Gastarbeiter in deren Heimat einen Flugplatz zu bauen, ein Haus mit 6 Wohnungen zu verschenken und anderes mehr.
Der Betroffene ist Staatsbürger von Liechtenstein, hatte aber bei Einleitung des gegenständlichen Verfahrens seinen ständigen Wohnsitz in T*****, also im Sprengel des Erstgerichtes. Zur Wahrung seiner Rechte im Verfahren wurde ihm der in Dornbirn ansässige Rechtsanwalt Mag. Klaus P. Pichler als einstweiliger Sachwalter bestellt.
Mit der Begründung, seinen Wohnsitz in T***** aufgegeben zu haben und nunmehr in Liechtenstein zu wohnen, beantragte der Betroffene (vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus P. Pichler als nunmehr gewählter, mit eigener Vollmacht ausgestatteter Vertreter) am 29. 1. 2004, das Sachwalterschaftsverfahren einzustellen, weil das Erstgericht weder örtlich noch international zuständig sei.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die inländische Gerichtsbarkeit gemäß §§ 109 Abs 2, 110 Abs 1 Z 3 JN weiterhin gegeben sei. Der Betroffene habe Liegenschaftsvermögen im Inland; es sei abzuklären, inwieweit er in der Lage ist, über dieses Vermögen zu verfügen, ohne sich der Gefahr einer Selbstschädigung auszusetzen.Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die inländische Gerichtsbarkeit gemäß Paragraphen 109, Absatz 2, 110, Absatz eins, Ziffer 3, JN weiterhin gegeben sei. Der Betroffene habe Liegenschaftsvermögen im Inland; es sei abzuklären, inwieweit er in der Lage ist, über dieses Vermögen zu verfügen, ohne sich der Gefahr einer Selbstschädigung auszusetzen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Richtig sei, dass die Bestimmung des § 110 JN über die inländische Gerichtsbarkeit dann nicht zur Anwendung komme, wenn ein multilaterales oder bilaterales Abkommen besteht. Zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein bestehe ein solcher Vertrag über "Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft" (BGBl Nr. 213/1956, durch BGBl Nr. 99/1968 ergänzt um die Art 15a und 15b). Gemäß Art 14 dieses Vertrages sei die inländische Gerichtsbarkeit Österreichs gegeben, wenn ein liechtensteinischer Landesbürger ("Landesangehöriger") der Fürsorge bedürfe und seinen ständigen Aufenthalt in Österreich habe (Art 14 Abs 1). Ebenso sei die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen, wenn ein liechtensteinischer Landesangehöriger vormundschafts- oder pflegschaftsgerichtlicher Maßnahmen bedürfe, auch wenn eine Fürsorgebedürftigkeit nach liechtensteinischem Recht nicht gegeben sei (Art 14 Abs 2). Die Führung der vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Geschäfte seien im Falle des Abs 1 auf Verlangen einer Vormundschafts- oder Pflegschaftsbehörde des Heimatstaates des Pflegebefohlenen dieser abzutreten (Art 14 Abs 3).Richtig sei, dass die Bestimmung des Paragraph 110, JN über die inländische Gerichtsbarkeit dann nicht zur Anwendung komme, wenn ein multilaterales oder bilaterales Abkommen besteht. Zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein bestehe ein solcher Vertrag über "Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft" Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1956,, durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1968, ergänzt um die Artikel 15 a und 15 b). Gemäß Artikel 14, dieses Vertrages sei die inländische Gerichtsbarkeit Österreichs gegeben, wenn ein liechtensteinischer Landesbürger ("Landesangehöriger") der Fürsorge bedürfe und seinen ständigen Aufenthalt in Österreich habe (Artikel 14, Absatz eins,). Ebenso sei die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen, wenn ein liechtensteinischer Landesangehöriger vormundschafts- oder pflegschaftsgerichtlicher Maßnahmen bedürfe, auch wenn eine Fürsorgebedürftigkeit nach liechtensteinischem Recht nicht gegeben sei (Artikel 14, Absatz 2,). Die Führung der vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Geschäfte seien im Falle des Absatz eins, auf Verlangen einer Vormundschafts- oder Pflegschaftsbehörde des Heimatstaates des Pflegebefohlenen dieser abzutreten (Artikel 14, Absatz 3,).
Die "Fürsorgebedürftigkeit" des Rekurswerbers richte sich nach liechtensteinischem Recht, das ein Sachwalterschaftsverfahren nicht kenne. Allerdings sehe auch das liechtensteinische Recht die Bestellung eines Beistandes für jene Personen vor, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Schutzes bzw einer Fürsorge bedürfen (§§ 270 ff ABGB). Zu den pflegschaftsgerichtlichen Geschäften im Sinne des zitierten Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein gehörten demnach auch solche Angelegenheiten, die Gegenstand des anhängigen Sachwalterschaftsverfahrens sind (vgl SZ 69/67; ZfRV 1988, 41).Die "Fürsorgebedürftigkeit" des Rekurswerbers richte sich nach liechtensteinischem Recht, das ein Sachwalterschaftsverfahren nicht kenne. Allerdings sehe auch das liechtensteinische Recht die Bestellung eines Beistandes für jene Personen vor, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Schutzes bzw einer Fürsorge bedürfen (Paragraphen 270, ff ABGB). Zu den pflegschaftsgerichtlichen Geschäften im Sinne des zitierten Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein gehörten demnach auch solche Angelegenheiten, die Gegenstand des anhängigen Sachwalterschaftsverfahrens sind vergleiche SZ 69/67; ZfRV 1988, 41).
Unter Bedachtnahme auf den aktenkundigen Sachverhalt bestehe kein Zweifel, dass der Rekurswerber auch nach liechtensteinischem Recht fürsorgebedürftig sei. Außerdem sei klar, dass sich der gegenständliche Vertrag (gemeint ist offensichtlich das erwähnte Rechtshilfeübereinkommen) primär am Wohl des Pflegebefohlenen orientiere.
Aus Art 14 und 15 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein sei abzuleiten, dass die inländische Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaates hinsichtlich eines ausländischen Staatsbürgers immer dann zu bejahen sei, wenn eine gewisse Nahbeziehung vorliegt. Auch wenn der Vertrag nur auf den "ständigen Aufenthalt" bzw den "Aufenthalt" Bezug nimmt, bedeute dies nicht, dass für die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit ausschließlich darauf abzustellen wäre; unter Bedachtnahme auf das Wohl des Pflegebefohlenen bilde auch das Vorhandensein von Vermögenswerten einen ausreichenden Anknüpfungsgrund.Aus Artikel 14 und 15 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein sei abzuleiten, dass die inländische Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaates hinsichtlich eines ausländischen Staatsbürgers immer dann zu bejahen sei, wenn eine gewisse Nahbeziehung vorliegt. Auch wenn der Vertrag nur auf den "ständigen Aufenthalt" bzw den "Aufenthalt" Bezug nimmt, bedeute dies nicht, dass für die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit ausschließlich darauf abzustellen wäre; unter Bedachtnahme auf das Wohl des Pflegebefohlenen bilde auch das Vorhandensein von Vermögenswerten einen ausreichenden Anknüpfungsgrund.
Der Betroffene besitze in Österreich (Vorarlberg) mehrere Liegenschaften, die auch ständiger Verwaltungs- und Vertretungshandlungen bedürften. Insofern liege eine Nahbeziehung zum Inland ähnlich wie beim ständigen Aufenthalt eines Fremden in Österreich vor (SZ 69/67).
Da somit das Vorhandensein von Vermögensrechten im Inland dem ständigen Aufenthalt eines Ausländers gleichzusetzen sei, sei im gegenständlichen Fall die inländische Gerichtsbarkeit auch unter Bedachtnahme auf Art 14 Abs 1 des zitierten Vertrages gegeben. Dies solange, bis nicht das liechtensteinische Gericht eine Abtretung im Sinne des Art 14 Abs 3 des Vertrages verlange. Da sowohl in Österreich als auch im Fürstentum Liechtenstein das Wohl des Pflegebefohlenen maßgebend sei, könne eine in einem Vertragsstaat angeordnete notwendige Maßnahme solange nicht aufgehoben werden, als nicht im anderen Vertragsstaat die erforderlichen Anordnungen zum Schutz bzw zur Fürsorge des Staatsangehörigen getroffen worden seien. Sobald eine entsprechende liechtensteinische gerichtliche Anordnung vorliege, sei die von Amts wegen wahrzunehmende inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen, da eine solche Entscheidung in Österreich anerkannt werde (Art 15a des Vertrages). Dasselbe gelte für den Fall, sollte die liechtensteinische Pflegschaftsbehörde die Abtretung der gegenständlichen Sachwalterschaft beantragen.Da somit das Vorhandensein von Vermögensrechten im Inland dem ständigen Aufenthalt eines Ausländers gleichzusetzen sei, sei im gegenständlichen Fall die inländische Gerichtsbarkeit auch unter Bedachtnahme auf Artikel 14, Absatz eins, des zitierten Vertrages gegeben. Dies solange, bis nicht das liechtensteinische Gericht eine Abtretung im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, des Vertrages verlange. Da sowohl in Österreich als auch im Fürstentum Liechtenstein das Wohl des Pflegebefohlenen maßgebend sei, könne eine in einem Vertragsstaat angeordnete notwendige Maßnahme solange nicht aufgehoben werden, als nicht im anderen Vertragsstaat die erforderlichen Anordnungen zum Schutz bzw zur Fürsorge des Staatsangehörigen getroffen worden seien. Sobald eine entsprechende liechtensteinische gerichtliche Anordnung vorliege, sei die von Amts wegen wahrzunehmende inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen, da eine solche Entscheidung in Österreich anerkannt werde (Artikel 15 a, des Vertrages). Dasselbe gelte für den Fall, sollte die liechtensteinische Pflegschaftsbehörde die Abtretung der gegenständlichen Sachwalterschaft beantragen.
Solange jedoch weder das eine noch das andere der Fall sei, sei die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen, sodass der angefochtene Beschluss unabhängig davon zu bestätigen sei, ob die Feststellung, wonach der Betroffene nunmehr in Liechtenstein wohnhaft ist, bedeute, dass er dort seinen ständigen Aufenthalt hat.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Soweit ersichtlich fehle nämlich eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zum gegenständlichen Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein, insbesondere zur Frage, ob die inländische Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist, wenn ein liechtensteinischer Landesangehöriger zwar in Liechtenstein wohnt, aber im Inland Vermögen besitzt, das verwaltet werden muss.
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Er beantragt primär, den Beschluss aufzuheben und das Sachwalterschaftsverfahren für nichtig zu erklären; hilfsweise soll einer der Vorinstanzen die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.