Rechtssatz RS0119203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119203
Geschäftszahl
5Ob114/04g; 4Ob189/06g; 2Ob45/21p; 2Ob62/21p; 2Ob46/21k
Entscheidungsdatum
26.05.2021
Norm
JN §29
JN §110
RHV Österreich - Liechtenstein Art14
RHV Österreich - Liechtenstein Art15
Rechtssatz
Aus Art14 des Vertrages ergibt sich unmissverständlich, dass die internationale Zuständigkeit den Aufenthalt des Pflegebefohlenen im jeweiligen Vertragsstaat voraussetzt, was gemäß Art 15 des Vertrages auch für vorläufige und dringliche pflegschaftsbehördliche Maßnahmen gilt. Bei Einleitung des Verfahrens lag die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes vor, weil der Betroffene in dessen Sprengel wohnte. Sie ist gemäß § 29 JN auch nach wie vor aufrecht.Aus Art14 des Vertrages ergibt sich unmissverständlich, dass die internationale Zuständigkeit den Aufenthalt des Pflegebefohlenen im jeweiligen Vertragsstaat voraussetzt, was gemäß Artikel 15, des Vertrages auch für vorläufige und dringliche pflegschaftsbehördliche Maßnahmen gilt. Bei Einleitung des Verfahrens lag die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes vor, weil der Betroffene in dessen Sprengel wohnte. Sie ist gemäß Paragraph 29, JN auch nach wie vor aufrecht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 114/04g
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 114/04g
- 4 Ob 189/06g
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 189/06g
Auch; Beisatz: Für pflegschaftsgerichtliche Verfahren und damit auch für die Genehmigung einer Klagsführung sind grundsätzlich die Gerichte jenes Staates international zuständig, in dem die Pflegebefohlenen ihren ständigen (gewöhnlichen) Aufenthalt haben. (T1)
- 2 Ob 45/21p
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 45/21p
Beisatz: Mit Hinweis auf regelmäßig gebotenes Vorgehen nach § §110 Abs 2 JN. (T2)
- 2 Ob 62/21p
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 62/21p
Beis wie T2
- 2 Ob 46/21k
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 46/21k
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119203
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Dokumentnummer
JJR_20040525_OGH0002_0050OB00114_04G0000_001