Begründung:
Auf Antrag der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin hat das Erstgericht (neben anderen Eintragungen) zwar die Einverleibung des Pfandrechts für die im Spruch angeführte Darlehensforderung samt Nebengebührensicherstellung bewilligt, die Eintragung des Pfandrechts für die Zinsenforderung jedoch abgelehnt. Es begründete die Abweisung damit, daß § 14 Abs 1 GBG die Eintragung eines Pfandrechts nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme erlaube und bei einer verzinslichen Forderung die Eintragung der Höhe der Zinsen vorschreibe. Die Einverleibung von Zinsen mit einem beweglichen Zinsfuß sei unzulässig.Auf Antrag der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin hat das Erstgericht (neben anderen Eintragungen) zwar die Einverleibung des Pfandrechts für die im Spruch angeführte Darlehensforderung samt Nebengebührensicherstellung bewilligt, die Eintragung des Pfandrechts für die Zinsenforderung jedoch abgelehnt. Es begründete die Abweisung damit, daß Paragraph 14, Absatz eins, GBG die Eintragung eines Pfandrechts nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme erlaube und bei einer verzinslichen Forderung die Eintragung der Höhe der Zinsen vorschreibe. Die Einverleibung von Zinsen mit einem beweglichen Zinsfuß sei unzulässig.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß mit dem Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Auszugehen sei davon, daß die Einverleibung eines beweglichen Zinssatzes nach einhelliger Lehre (Bartsch, GBG7, 237; Feil, Liegenschaftsrecht, 1018; Feil, GBG, Anm. 1 zu § 14) und Rechtsprechung (RechtspflegerSlgG 1467; 1 b R 328/86 und 1 b R 352/86 des KG Krems an der Donau) unzulässig sei. Nach überwiegender Rechtsprechung und Lehre werde zwar die Eintragung eines Pfandrechts für "Zinsen von höchstens ... %" im Sinne des § 14 Abs. 1 GBG für zulässig gehalten, weil wegen der Obergrenze kein beweglicher Zinsfuß vorliege (Bartsch aaO; NZ 1929, 89; RechtspflegerSlgG 1890; Edtstadler, Der bewegliche Zinsfuß im Grundbuch, NZ 1956, 146; Petrasch in Rummel I2, Rz 6 zu § 451 ABGB unter Hinweis auf die Entscheidung 3 Ob 84/77), wozu der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1989, 390 (= Rz 1989, 84) noch ausgeführt habe, daß die grundbuchsrechtlich nicht unproblematische Einverleibung eines "Höchstzinssatzes" von Lehre und Rechtsprechung anerkannt werde; der verschiedentlich vertretenen Ansicht, daß in diesem Zusammenhang von einem "veränderlichen" (variablen) Zinsfuß als Gegenstück zu einem "beweglichen" Zinsfuß auszugehen sei, sei jedoch entgegenzuhalten, daß ein beweglicher Zinsfuß auch dann vorliege, wenn - wie im gegenständlichen Fall - für die ersten zehn Jahre ab Darlehensbewilligung ein fixer Zinssatz von 8,75 % bzw. 12 % (für die Verzugszinsen) vereinbart wurde und nach Ablauf dieser Frist der Zinssatz von der Darlehensgeberin auf 18 % bzw. 19 % erhöht werden könne. Die Aufsandungserklärung der Liegenschaftseigentümer, mit der Einverleibung eines Pfandrechts für höchstens 18 % Zinsen sowie 19 % Verzugs- und Zinseszinsen einverstanden zu sein, enthalte einen beweglichen Zinssatz mit einer Obergrenze nach Ablauf der 10-Jahresfrist, weil die tatsächliche Höhe der Zinsen zwischen 8,75 % und 18 % bzw. 12 % und 19 % nicht erkennbar sei. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein beweglicher Zinssatz von 8,75 % bis 18 % oder ein Zinssatz von höchstens 18 % vereinbart wurde, da bei letzterem der Spielraum zwischen 0 % und 18 % liege. Jede dieser Varianten eines solchen beweglichen Zinssatzes widerspreche dem im § 14 Abs. 1 GBG für die Geldsumme und die Höhe der Zinsen normierten Bestimmtheits- und Deutlichkeitsgebot (so schon RechtspflegerSlgG 1652). Daher sei auch im gegenständlichen Fall die Einverleibung eines Pfandrechts für die Zinsen abzulehnen. Es liege ein beweglicher Zinsfuß mit Obergrenze vor, was dem Bestimmtheitsgebot des § 14 Abs. 1 GBG nicht ausreichend Rechnung trage. Zwar sei die Vereinbarung eines beweglichenDas Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß mit dem Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Auszugehen sei davon, daß die Einverleibung eines beweglichen Zinssatzes nach einhelliger Lehre (Bartsch, GBG7, 237; Feil, Liegenschaftsrecht, 1018; Feil, GBG, Anmerkung 1 zu Paragraph 14,) und Rechtsprechung (RechtspflegerSlgG 1467; 1 b R 328/86 und 1 b R 352/86 des KG Krems an der Donau) unzulässig sei. Nach überwiegender Rechtsprechung und Lehre werde zwar die Eintragung eines Pfandrechts für "Zinsen von höchstens ... %" im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, GBG für zulässig gehalten, weil wegen der Obergrenze kein beweglicher Zinsfuß vorliege (Bartsch aaO; NZ 1929, 89; RechtspflegerSlgG 1890; Edtstadler, Der bewegliche Zinsfuß im Grundbuch, NZ 1956, 146; Petrasch in Rummel I2, Rz 6 zu Paragraph 451, ABGB unter Hinweis auf die Entscheidung 3 Ob 84/77), wozu der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1989, 390 (= Rz 1989, 84) noch ausgeführt habe, daß die grundbuchsrechtlich nicht unproblematische Einverleibung eines "Höchstzinssatzes" von Lehre und Rechtsprechung anerkannt werde; der verschiedentlich vertretenen Ansicht, daß in diesem Zusammenhang von einem "veränderlichen" (variablen) Zinsfuß als Gegenstück zu einem "beweglichen" Zinsfuß auszugehen sei, sei jedoch entgegenzuhalten, daß ein beweglicher Zinsfuß auch dann vorliege, wenn - wie im gegenständlichen Fall - für die ersten zehn Jahre ab Darlehensbewilligung ein fixer Zinssatz von 8,75 % bzw. 12 % (für die Verzugszinsen) vereinbart wurde und nach Ablauf dieser Frist der Zinssatz von der Darlehensgeberin auf 18 % bzw. 19 % erhöht werden könne. Die Aufsandungserklärung der Liegenschaftseigentümer, mit der Einverleibung eines Pfandrechts für höchstens 18 % Zinsen sowie 19 % Verzugs- und Zinseszinsen einverstanden zu sein, enthalte einen beweglichen Zinssatz mit einer Obergrenze nach Ablauf der 10-Jahresfrist, weil die tatsächliche Höhe der Zinsen zwischen 8,75 % und 18 % bzw. 12 % und 19 % nicht erkennbar sei. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein beweglicher Zinssatz von 8,75 % bis 18 % oder ein Zinssatz von höchstens 18 % vereinbart wurde, da bei letzterem der Spielraum zwischen 0 % und 18 % liege. Jede dieser Varianten eines solchen beweglichen Zinssatzes widerspreche dem im Paragraph 14, Absatz eins, GBG für die Geldsumme und die Höhe der Zinsen normierten Bestimmtheits- und Deutlichkeitsgebot (so schon RechtspflegerSlgG 1652). Daher sei auch im gegenständlichen Fall die Einverleibung eines Pfandrechts für die Zinsen abzulehnen. Es liege ein beweglicher Zinsfuß mit Obergrenze vor, was dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 14, Absatz eins, GBG nicht ausreichend Rechnung trage. Zwar sei die Vereinbarung eines beweglichen
Zinsfußes - z.B. 2 % über der Bankrate - an sich zulässig, die Eintragung eines Pfandrechts jedoch mit § 14 Abs. 1 GBG nicht zu vereinbaren (Schubert in Rummel I2, Rz 5 zu § 999 ABGB; Stanzl in Klang IV/I2, 759). Die Zulassung von Höchstbetragshypotheken durch § 14 Abs. 2 GBG ändere nichts daran, daß gemäß § 14 Abs. 1 GBG bei verzinslichen Forderungen auch die Höhe der Zinsen in einer bestimmten Form eingetragen werden müsse. Bei § 14 Abs. 2 GBG handle es sich außerdem um eine Ausnahmebestimmung zur Grundregel des § 14 Abs. 1 GBG, die nicht ausdehnend ausgelegt werden könne. Auch die Höchstbetragshypothek laute im übrigen stets auf einen bestimmten Betrag, sodaß die Bestimmung des § 14 Abs. 2 GBG mit der Frage, ob die Eintragung eines beweglichen Zinsfußes von "höchstens ...%" zulässig sei, nichts zu tun habe. Falls der Kreditgeber, aus welchen Gründen immer, keine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme und ziffernmäßig bestimmte Zinsen eingetragen haben will, stehe es ihm ohnehin offen, die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek im Sinne des § 14 Abs. 2 GBG zu erwirken. Soweit sich die Rekurswerberin darauf berufe, daß ein Verbot der Eintragung von Höchstzinsen an den Bedürfnissen der Praxis vorbeigehe, da Zinsen während eines längeren Vertragsverhältnisses nicht konstant blieben, sei sie auf die Möglichkeit der Nebengebührenkaution zu verweisen. Auch die Bestimmung des § 171 Abs. 2 EO, wonach Hypothekargläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren spätestens 8 Tage vor der Versteigerung die Erklärung abzugeben haben, ob sie die Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung verlangen oder mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind, stehe dem Begehren der Antragstellerin entgegen. Sie solle dem Bietenden Klarheit darüber verschaffen, welchen Teil des Meistbotes er bar zu bezahlen hat. Falls Barzahlung nicht verlangt werde, sei der Ersteher gezwungen, die Schuld unverändert zum bisherigen Zinsfuß zu übernehmen (Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, 1314). Sei nun aber ein Höchstzinssatz vereinbart, so könne der potentielle Ersteher weder aus dem Grundbuch noch aus der Urkundensammlung entnehmen, was er allenfalls zu entrichten hat. Darum müsse der Zinssatz bereits aus dem Grundbuch zu entnehmen sein. Auch unter Berücksichtigung des Kündigungsrechtes des § 153 EO bleibe zumindest für die dort angeführte Frist die Unsicherheit über die Höhe des zu entrichtenden Zinssatzes bestehen. Schließlich sei darauf zu verweisen, daß ja ohnehin die Möglichkeit bestünde, in der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde eine bestimmte Höhe des Zinssatzes zu vereinbaren und diesbezüglich eine Aufsandungserklärung zu erwirken, sich jedoch mit dem Schuldner darauf zu einigen, daß vorläufig nur ein niedrigerer Zinssatz zu bezahlen ist und eine Erhöhung unter objektiv nachvollziehbaren Kriterien erfolgen kann.Zinsfußes - z.B. 2 % über der Bankrate - an sich zulässig, die Eintragung eines Pfandrechts jedoch mit Paragraph 14, Absatz eins, GBG nicht zu vereinbaren (Schubert in Rummel I2, Rz 5 zu Paragraph 999, ABGB; Stanzl in Klang IV/I2, 759). Die Zulassung von Höchstbetragshypotheken durch Paragraph 14, Absatz 2, GBG ändere nichts daran, daß gemäß Paragraph 14, Absatz eins, GBG bei verzinslichen Forderungen auch die Höhe der Zinsen in einer bestimmten Form eingetragen werden müsse. Bei Paragraph 14, Absatz 2, GBG handle es sich außerdem um eine Ausnahmebestimmung zur Grundregel des Paragraph 14, Absatz eins, GBG, die nicht ausdehnend ausgelegt werden könne. Auch die Höchstbetragshypothek laute im übrigen stets auf einen bestimmten Betrag, sodaß die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, GBG mit der Frage, ob die Eintragung eines beweglichen Zinsfußes von "höchstens ...%" zulässig sei, nichts zu tun habe. Falls der Kreditgeber, aus welchen Gründen immer, keine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme und ziffernmäßig bestimmte Zinsen eingetragen haben will, stehe es ihm ohnehin offen, die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, GBG zu erwirken. Soweit sich die Rekurswerberin darauf berufe, daß ein Verbot der Eintragung von Höchstzinsen an den Bedürfnissen der Praxis vorbeigehe, da Zinsen während eines längeren Vertragsverhältnisses nicht konstant blieben, sei sie auf die Möglichkeit der Nebengebührenkaution zu verweisen. Auch die Bestimmung des Paragraph 171, Absatz 2, EO, wonach Hypothekargläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren spätestens 8 Tage vor der Versteigerung die Erklärung abzugeben haben, ob sie die Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung verlangen oder mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind, stehe dem Begehren der Antragstellerin entgegen. Sie solle dem Bietenden Klarheit darüber verschaffen, welchen Teil des Meistbotes er bar zu bezahlen hat. Falls Barzahlung nicht verlangt werde, sei der Ersteher gezwungen, die Schuld unverändert zum bisherigen Zinsfuß zu übernehmen (Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, 1314). Sei nun aber ein Höchstzinssatz vereinbart, so könne der potentielle Ersteher weder aus dem Grundbuch noch aus der Urkundensammlung entnehmen, was er allenfalls zu entrichten hat. Darum müsse der Zinssatz bereits aus dem Grundbuch zu entnehmen sein. Auch unter Berücksichtigung des Kündigungsrechtes des Paragraph 153, EO bleibe zumindest für die dort angeführte Frist die Unsicherheit über die Höhe des zu entrichtenden Zinssatzes bestehen. Schließlich sei darauf zu verweisen, daß ja ohnehin die Möglichkeit bestünde, in der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde eine bestimmte Höhe des Zinssatzes zu vereinbaren und diesbezüglich eine Aufsandungserklärung zu erwirken, sich jedoch mit dem Schuldner darauf zu einigen, daß vorläufig nur ein niedrigerer Zinssatz zu bezahlen ist und eine Erhöhung unter objektiv nachvollziehbaren Kriterien erfolgen kann.
Unabhängig davon gab das Rekursgericht noch zu bedenken, daß für die ersten zehn Jahre ab Darlehensbewilligung ein fixer Zinssatz vereinbart worden sei, die Aufsandungserklärung mit der nicht differenzierenden Einwilligung zur Einverleibung eines Pfandrechts für höchstens 18 % jährlichen Zinsen jedoch dieser Vereinbarung widerspreche.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Abänderungsbegehren erhoben, die abgewiesene Grundbuchseintragung zu bewilligen.