Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht bezeichneten Gründen zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Zunächst soll kurz auf die zulässig gewählte Verfahrensart eingegangen werden:
§ 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 verweist sämtliche Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Verwalterkündigung ins Außerstreitverfahren. Ansprüche, bei denen die Wirksamkeit einer Verwalterkündigung nur Vorfrage ist, sind daher im Streitverfahren zu behandeln (vgl Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 Rz 4 zu § 37 MRG). Wird etwa - wie hier - die aus einer wirksamen Verwalterkündigung resultierende Herausgabe von Verwaltungsunterlagen begehrt, ist dieses Begehren also richtigerweise im Streitverfahren zu verfolgen.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 verweist sämtliche Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Verwalterkündigung ins Außerstreitverfahren. Ansprüche, bei denen die Wirksamkeit einer Verwalterkündigung nur Vorfrage ist, sind daher im Streitverfahren zu behandeln vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 Rz 4 zu Paragraph 37, MRG). Wird etwa - wie hier - die aus einer wirksamen Verwalterkündigung resultierende Herausgabe von Verwaltungsunterlagen begehrt, ist dieses Begehren also richtigerweise im Streitverfahren zu verfolgen.
Zur Verwalterkündigung im Übergangsrecht des § 21 Abs 2 WEG 2002:Zur Verwalterkündigung im Übergangsrecht des Paragraph 21, Absatz 2, WEG 2002:
Als Dauerschuldverhältnis gilt für den Verwaltungsvertrag die in § 18 WEG 1975 und § 21 WEG 2002 enthaltene allgemeine Regel, wonach befristete Verträge grundsätzlich nur der außerordentlichen Kündigung aus wichtigen Gründen unterliegen, unbefristete hingegen auch der ordentlichen Kündigung. Diese Regel verdrängt die Anwendung der §§ 1020 f ABGB, welche die jederzeitige Widerrufbarkeit der Vollmacht zum Gegenstand haben (vgl H. Löcker, Die Wohnungseigentümergemeinschaft, 312 mwN). Eine jederzeitige Kündigung des befristeten Verwaltervertrags ist in Abweichung von § 1021 ABGB nicht möglich. Um allerdings die Wohnungseigentümer vor einer rechtsmissbräuchlich langen Bindung zu schützen, regelte § 18 Abs 1 Z 2 WEG 1975 ein unabdingbares Recht der Mehrheit der Miteigentümer, die auf fünf Jahre und darüber hinaus befristete Verwaltung unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen Verwalters mit Ablauf von fünf Jahren ohne Angabe von Gründen jeweils zum 31. 12. aufzukündigen (vgl Faistenberger/Barta/Call, Komm. z. WEG 1975 Rz 1 zu § 18 WEG). Das hatte im zeitlichen Geltungsbereich des WEG 1975 zur Folge, dass bei Bestellung eines Verwalters auf kürzere als fünfjährige Dauer die Verwaltung ohne Kündigung mit Ablauf dieser Zeit endete. War dagegen der Verwalter auf fünf Jahre oder auf längere bestimmte Zeit bestellt, endete die Verwaltung nicht durch bloßen Zeitablauf. Um zu vermeiden, dass sich nach Ablauf der fünf Jahre die Verwaltung auf unbestimmte Zeit verlängert, musste sie von der Mehrheit gekündigt werden (vgl aaO Rz 9 und 10). Übrigens war diese Regelung auch für Verwaltungsverträge anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEG 1975 (1. 9. 1975) bereits bestanden (§ 29 Abs 2 WEG 1975).Als Dauerschuldverhältnis gilt für den Verwaltungsvertrag die in Paragraph 18, WEG 1975 und Paragraph 21, WEG 2002 enthaltene allgemeine Regel, wonach befristete Verträge grundsätzlich nur der außerordentlichen Kündigung aus wichtigen Gründen unterliegen, unbefristete hingegen auch der ordentlichen Kündigung. Diese Regel verdrängt die Anwendung der Paragraphen 1020, f ABGB, welche die jederzeitige Widerrufbarkeit der Vollmacht zum Gegenstand haben vergleiche , H. Löcker, Die Wohnungseigentümergemeinschaft, 312 mwN). Eine jederzeitige Kündigung des befristeten Verwaltervertrags ist in Abweichung von Paragraph 1021, ABGB nicht möglich. Um allerdings die Wohnungseigentümer vor einer rechtsmissbräuchlich langen Bindung zu schützen, regelte Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 ein unabdingbares Recht der Mehrheit der Miteigentümer, die auf fünf Jahre und darüber hinaus befristete Verwaltung unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen Verwalters mit Ablauf von fünf Jahren ohne Angabe von Gründen jeweils zum 31. 12. aufzukündigen vergleiche Faistenberger/Barta/Call, Komm. z. WEG 1975 Rz 1 zu Paragraph 18, WEG). Das hatte im zeitlichen Geltungsbereich des WEG 1975 zur Folge, dass bei Bestellung eines Verwalters auf kürzere als fünfjährige Dauer die Verwaltung ohne Kündigung mit Ablauf dieser Zeit endete. War dagegen der Verwalter auf fünf Jahre oder auf längere bestimmte Zeit bestellt, endete die Verwaltung nicht durch bloßen Zeitablauf. Um zu vermeiden, dass sich nach Ablauf der fünf Jahre die Verwaltung auf unbestimmte Zeit verlängert, musste sie von der Mehrheit gekündigt werden vergleiche aaO Rz 9 und 10). Übrigens war diese Regelung auch für Verwaltungsverträge anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEG 1975 (1. 9. 1975) bereits bestanden (Paragraph 29, Absatz 2, WEG 1975).
Die Eigentümergemeinschaft musste also im vorliegenden Fall, in dem ein Verwaltungsvertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen war, zufolge § 18 Abs 1 Z 2 WEG 1975 („nicht auf kürzere Zeit als fünf Jahre bestellt worden ist") eine Verwalterkündigung aussprechen, um die Beendigung des Verwaltervertrags zu bewirken. Wäre dies unterlassen worden, hätte sich die Bestellung eines solchen auf unbestimmte Zeit verwandelt. Damit hatte die „erste" Kündigung nicht anderes zum Gegenstand, als die vertragliche Bekräftigung der vereinbarten fünfjährigen Befristung.Die Eigentümergemeinschaft musste also im vorliegenden Fall, in dem ein Verwaltungsvertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen war, zufolge Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 („nicht auf kürzere Zeit als fünf Jahre bestellt worden ist") eine Verwalterkündigung aussprechen, um die Beendigung des Verwaltervertrags zu bewirken. Wäre dies unterlassen worden, hätte sich die Bestellung eines solchen auf unbestimmte Zeit verwandelt. Damit hatte die „erste" Kündigung nicht anderes zum Gegenstand, als die vertragliche Bekräftigung der vereinbarten fünfjährigen Befristung.
Das Verwaltungsverhältnis war noch nicht beendet, als die Eigentümergemeinschaft einen weiteren Beschluss auf Kündigung des Verwalterverhältnisses zu einem um ein Jahr früher liegenden Zeitpunkt fasste. Es war damals bloß befristet, sodass es entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin zu den für den ursprünglichen Verwaltungsvertrag geltenden gesetzlichen Bedingungen aufgekündigt werden konnte. Wohl trifft es zu, dass eine neuerliche Bestellung, die eine Verlängerung beinhaltet hätte, einer Zustimmung des Verwalters bedurft hätte (vgl WoBl 1994, 155/30 [Call]). Dazu kam es im gegenständlichen Fall aber nicht, wurde doch das Verwaltungsverhältnis entgegen einer früher abgegebenen Erklärung nicht verlängert, sondern verkürzt. Dazu bedurfte es keiner Zustimmung des Verwalters. Ein bloßer Widerruf gemäß § 1020 ABGB bzw eine Abberufung gemäß § 18 WEG 1975, § 21 WEG 2002 ist nämlich eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang an den Hausverwalter rechtswirksam wird (RIS-Justiz RS0013733).Das Verwaltungsverhältnis war noch nicht beendet, als die Eigentümergemeinschaft einen weiteren Beschluss auf Kündigung des Verwalterverhältnisses zu einem um ein Jahr früher liegenden Zeitpunkt fasste. Es war damals bloß befristet, sodass es entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin zu den für den ursprünglichen Verwaltungsvertrag geltenden gesetzlichen Bedingungen aufgekündigt werden konnte. Wohl trifft es zu, dass eine neuerliche Bestellung, die eine Verlängerung beinhaltet hätte, einer Zustimmung des Verwalters bedurft hätte vergleiche , WoBl 1994, 155/30 [Call]). Dazu kam es im gegenständlichen Fall aber nicht, wurde doch das Verwaltungsverhältnis entgegen einer früher abgegebenen Erklärung nicht verlängert, sondern verkürzt. Dazu bedurfte es keiner Zustimmung des Verwalters. Ein bloßer Widerruf gemäß Paragraph 1020, ABGB bzw eine Abberufung gemäß Paragraph 18, WEG 1975, Paragraph 21, WEG 2002 ist nämlich eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang an den Hausverwalter rechtswirksam wird (RIS-Justiz RS0013733).
Damit spricht - eine Willensbildung der Mehrheit der Wohnungseigentümer vorausgesetzt - nichts gegen die Zulässigkeit einer Verkürzung des befristeten Verwaltungsverhältnisses, sofern eine gesetzliche Grundlage dafür gegeben ist.
Diese liegt in § 21 Abs 2 WEG 2002, in Kraft getreten mit 1. 7. 2002, vor. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, hat der Gesetzgeber dazu bewusst keine spezielle Übergangsregelung geschaffen (EB RV 989 BlgNR XXI. GP 57). Deshalb gilt die neue Bestimmung gemäß § 56 Abs 13 WEG 2002 auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEG 2002 bereits bestehende Verwaltungsverträge (vgl E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Rz 2 zu § 21 WEG; Rz 65 ff zu § 56). Sie ermöglicht die Kündigung eines auf mehr als drei Jahre abgeschlossenen Verwaltungsvertrags nach Ablauf von drei Jahren. Dass der gegenständliche Verwaltungsvertrag - wenn auch durch eine frühere Kündigung auflösend bedingt - noch bestand, wurde bereits ausgeführt.Diese liegt in Paragraph 21, Absatz 2, WEG 2002, in Kraft getreten mit 1. 7. 2002, vor. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, hat der Gesetzgeber dazu bewusst keine spezielle Übergangsregelung geschaffen (EB Regierungsvorlage 989, BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 57, ). Deshalb gilt die neue Bestimmung gemäß Paragraph 56, Absatz 13, WEG 2002 auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEG 2002 bereits bestehende Verwaltungsverträge vergleiche E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Rz 2 zu Paragraph 21, WEG; Rz 65 ff zu Paragraph 56,). Sie ermöglicht die Kündigung eines auf mehr als drei Jahre abgeschlossenen Verwaltungsvertrags nach Ablauf von drei Jahren. Dass der gegenständliche Verwaltungsvertrag - wenn auch durch eine frühere Kündigung auflösend bedingt - noch bestand, wurde bereits ausgeführt.
Es bestehen keinerlei Bedenken dagegen, die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nach § 21 Abs 2 WEG 2002 auch dann zu bejahen, wenn die Befristung durch eine zusätzliche rechtsgeschäftliche Erklärung (hier die frühere Aufhebungserklärung) gefestigt wurde.Es bestehen keinerlei Bedenken dagegen, die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nach Paragraph 21, Absatz 2, WEG 2002 auch dann zu bejahen, wenn die Befristung durch eine zusätzliche rechtsgeschäftliche Erklärung (hier die frühere Aufhebungserklärung) gefestigt wurde.
Darauf, wie die vorzeitige Beendigung befristeter Rechtsverhältnisse im Gesellschaftsrecht oder im Arbeitsrecht zu beurteilen ist, muss hier nicht eingegangen werden.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.