Rechtssatz RS0013727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013727
Entscheidungsdatum
24.05.2005
Rechtssatz
In den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 WEG bedarf die Aufhebung einer Kündigung des dem Verwalter eines gemeinschaftlichen Gutes erteilten Auftrages als contrarius actus eines Mehrheitsbeschlusses der Mit- und Wohnungseigentümer über die Wiederbestellung des Verwalters, die auch noch dessen Annahme voraussetzt. Der "Widerruf" der Kündigung bzw. die Zurückziehung des zur Kündigung erklärten Einverständnisses durch einen der Mit- und Wohnungseigentümer, der nicht die Mehrheit der Anteile auf sich vereinigt, reicht hiefür - abgesehen von den sonstigen Erfordernissen der Willensbildung in Angelegenheiten der Verwaltung von Wohnungseigentum - nicht aus.In den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WEG bedarf die Aufhebung einer Kündigung des dem Verwalter eines gemeinschaftlichen Gutes erteilten Auftrages als contrarius actus eines Mehrheitsbeschlusses der Mit- und Wohnungseigentümer über die Wiederbestellung des Verwalters, die auch noch dessen Annahme voraussetzt. Der "Widerruf" der Kündigung bzw. die Zurückziehung des zur Kündigung erklärten Einverständnisses durch einen der Mit- und Wohnungseigentümer, der nicht die Mehrheit der Anteile auf sich vereinigt, reicht hiefür - abgesehen von den sonstigen Erfordernissen der Willensbildung in Angelegenheiten der Verwaltung von Wohnungseigentum - nicht aus.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 41/93
Entscheidungstext OGH 25.05.1993 5 Ob 41/93
- 5 Ob 115/05f
Entscheidungstext OGH 24.05.2005 5 Ob 115/05f
Vgl aber; Beisatz: Wird das Verwaltungsverhältnis entgegen einer früher abgegebenen Erklärung nicht verlängert, sondern verkürzt, dann bedarf dies nicht der Zustimmung des Verwalters. (T1); Beisatz: Die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nach §21 Abs2 WEG2002 ist auch dann zu bejahen, wenn die Befristung durch eine zusätzliche rechtsgeschäftliche Erklärung (hier die frühere Aufhebungserklärung gemäß § 18 Abs 1 Z 2 WEG 1975) gefestigt wurde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013727
Dokumentnummer
JJR_19930525_OGH0002_0050OB00041_9300000_001