Rechtssatz RS0013733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013733
Entscheidungsdatum
03.10.2013
Rechtssatz
Beim Widerruf gem § 1020 ABGB bzw der Abberufung gem § 18 Abs 1 Z 3 WEG 1975 handelt es sich um einen Fall der außerordentlichen Kündigung oder vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen Gründen, also um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ex-nunc mit ihrem Zugang an den Hausverwalter rechtswirksam wird. Die wichtigen Gründe müssen nach der Verwalterbestellung eingetreten und im Zeitpunkt des Zuganges der Widerrufserklärung objektiv vorhanden sein; daß sie bereits in der Widerrufserklärung angeführt werden, ist nicht zu fordern.Beim Widerruf gem Paragraph 1020, ABGB bzw der Abberufung gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 1975 handelt es sich um einen Fall der außerordentlichen Kündigung oder vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen Gründen, also um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ex-nunc mit ihrem Zugang an den Hausverwalter rechtswirksam wird. Die wichtigen Gründe müssen nach der Verwalterbestellung eingetreten und im Zeitpunkt des Zuganges der Widerrufserklärung objektiv vorhanden sein; daß sie bereits in der Widerrufserklärung angeführt werden, ist nicht zu fordern.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1/79
Entscheidungstext OGH 13.02.1979 5 Ob 1/79
Veröff: ImmZ 1979,296
- 7 Ob 761/81
Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 761/81
Vgl auch; Beisatz: Unbefristeter Alleinvermittlungsauftrag. (T1)
- 5 Ob 41/93
Entscheidungstext OGH 25.05.1993 5 Ob 41/93
nur: Bei der Abberufung gem § 18 Abs 1 Z 3 WEG 1975 handelt es sich
um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ex-nunc
mit ihrem Zugang an den Hausverwalter rechtswirksam wird. (T2)
- 5 Ob 115/05f
Entscheidungstext OGH 24.05.2005 5 Ob 115/05f
Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: § 21 WEG 2002. (T3)
- 5 Ob 98/12s
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 98/12s
Vgl; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2012/121
- 5 Ob 110/12f
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 110/12f
Vgl; nur T2; Beis wie T3
- 5 Ob 36/13z
Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 36/13z
Vgl auch; Beisatz: Der wirksame Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sofort vollziehbar, bewirkt die (vorläufige) Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung (RIS‑Justiz RS0125809) und deren Zugang führt zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013733
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19790213_OGH0002_0050OB00001_7900000_004