Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die noch nicht entschiedene Rechtsfrage, ob die Ablehnung einer vom Liegenschaftseigentümer beantragten Pfandrechtseinverleibung auch den Gläubiger zum Rekurs legitimiert, zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerberin ist zuzugeben, daß zur Anfechtung von Grundbuchsbeschlüssen nicht nur die in ihren bücherlichen Rechten beeinträchtigten Personen legitimiert sind, sondern vor allem auch der Einschreiter, der mit seinem Antrag nicht oder doch nicht vollständig durchgedrungen ist (Bartsch, GGB7 602; ÖBA 1989/152 mwN, zuletzt 5 Ob 1005/91 und 5 Ob 48/91). Darüber hinaus wurde vom Obersten Gerichtshof entschieden, daß in einem amtswegig durchzuführenden Verfahren allenfalls diejenigen Personen rekursberechtigt sind, deren verbücherungsfähige Rechte das Grundbuchsgericht bei der Anordnung bücherlicher Eintragungen von Amts wegen zu berücksichtigen hat (NZ 1985, 33). Die weitergehende Auffassung, auch der an der Verbücherung des ihm zugesagten Pfandrechts interessierte Gläubiger könne Rekurs erheben, wenn das Gesuch des Liegenschaftseigentümers um Pfandrechtseinverleibung abgewiesen wurde, ist jedoch - soweit ersichtlich - bisher nur von Instanzgerichten (Oberlandesgericht Wien in NZ 1931, 238) und Bartsch (aaO) vertreten worden. Diese Meinung widerspricht dem seit Jahrzehnten judizierten Rechtsgrundsatz, daß die Verletzung schuldrechtlicher Ansprüche keine Rekurslegitimation in Grundbuchssachen verschafft (SZ 16/50; SZ 43/102; EvBl 1978/124 uva). Die Rekurslegitimation in Grundbuchssachen ist zwar mangels einer besonderen Regelung im Grundbuchsgesetz nach § 9 AußStrG zu beurteilen, der ganz allgemein auf die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen abstellt (SZ 10/195; SZ 42/17; SZ 43/102; SZ 45/74 uva, zuletzt 5 Ob 48/91; vgl. Rechberger, Die Partei im Grundbuchsrecht, in Kralik-Rechberger, Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechts I/1, 95), doch muß sich im Grundbuchsverfahren die Beschwer auf die mögliche Verletzung bücherlicher Rechte beziehen (SZ 16/50; NZ 1969, 122; NZ 1985, 33 uva; Rechberger,Der Rechtsmittelwerberin ist zuzugeben, daß zur Anfechtung von Grundbuchsbeschlüssen nicht nur die in ihren bücherlichen Rechten beeinträchtigten Personen legitimiert sind, sondern vor allem auch der Einschreiter, der mit seinem Antrag nicht oder doch nicht vollständig durchgedrungen ist (Bartsch, GGB7 602; ÖBA 1989/152 mwN, zuletzt 5 Ob 1005/91 und 5 Ob 48/91). Darüber hinaus wurde vom Obersten Gerichtshof entschieden, daß in einem amtswegig durchzuführenden Verfahren allenfalls diejenigen Personen rekursberechtigt sind, deren verbücherungsfähige Rechte das Grundbuchsgericht bei der Anordnung bücherlicher Eintragungen von Amts wegen zu berücksichtigen hat (NZ 1985, 33). Die weitergehende Auffassung, auch der an der Verbücherung des ihm zugesagten Pfandrechts interessierte Gläubiger könne Rekurs erheben, wenn das Gesuch des Liegenschaftseigentümers um Pfandrechtseinverleibung abgewiesen wurde, ist jedoch - soweit ersichtlich - bisher nur von Instanzgerichten (Oberlandesgericht Wien in NZ 1931, 238) und Bartsch (aaO) vertreten worden. Diese Meinung widerspricht dem seit Jahrzehnten judizierten Rechtsgrundsatz, daß die Verletzung schuldrechtlicher Ansprüche keine Rekurslegitimation in Grundbuchssachen verschafft (SZ 16/50; SZ 43/102; EvBl 1978/124 uva). Die Rekurslegitimation in Grundbuchssachen ist zwar mangels einer besonderen Regelung im Grundbuchsgesetz nach Paragraph 9, AußStrG zu beurteilen, der ganz allgemein auf die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen abstellt (SZ 10/195; SZ 42/17; SZ 43/102; SZ 45/74 uva, zuletzt 5 Ob 48/91; vergleiche Rechberger, Die Partei im Grundbuchsrecht, in Kralik-Rechberger, Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechts I/1, 95), doch muß sich im Grundbuchsverfahren die Beschwer auf die mögliche Verletzung bücherlicher Rechte beziehen (SZ 16/50; NZ 1969, 122; NZ 1985, 33 uva; Rechberger,
Der neue § 31 Abs 1 GBG, NZ 1981, 52).Der neue Paragraph 31, Absatz eins, GBG, NZ 1981, 52).
Auf ein solches Rechtschutzbedürfnis vermag sich die Revisionsrekurswerberin, deren Pfandrecht ja erst verbüchert werden soll, nicht zu berufen. Obwohl sie gemäß § 21 Abs 1 ABGB unter besonderer gesetzlicher Obhut steht, kann auch keine Rede davon sein, daß das Grundbuchsgericht von Amts wegen für die Verbücherung ihres Pfandrechts hätte Sorge tragen müssen. Gemäß §§ 1, 2 Abs 1 AußStrG war wohl das Verlassenschaftsgericht gehalten, auf die Sicherstellung des gesetzlichen Abfindungsanspruches der minderjährigen Noterbin zu achten, doch konnte dies nur durch indirekte Einflußnahme auf das der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung unterliegende Erbübereinkommen geschehen, weil § 10 Abs 3 WEG dem Noterben kein gesetzliches Pfandrecht am Ehegattenwohnungseigentum des Erblassers verschafft. Der Eigentumserwerb des überlebenden Ehegatten am entsprechenden Mindestanteil könnte auch gar nicht von einer pfandrechtlichen Sicherstellung des mit einem Geldbetrag abzufindenden Noterben abhängig gemacht werden, weil er gemäß § 10 Abs 1 Z 1 WEG unmittelbar im Wege der Akreszenz erfolgt (Faistenberger-Barta-Call, Komm.z.WEG, Rz 9 zu § 10). Damit steht der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin - auch wenn ihr vom Verlassenschaftsgericht bescheinigt wird, daß zur Sicherstellung ihrer Abfindungsforderung "die Einverleibung des Pfandrechts vorgenommen werden kann" - nur ein Titel zum Pfandrechtserwerb zur Verfügung. Da die Ablehnung des allein von der Liegenschaftseigentümerin eingebrachten Gesuchs um Eintragung des vereinbarten Pfandrechts ihre bücherlichen Rechte nicht beeinträchtigt, hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht die Rechtsmittellegitimation verneint (vgl. SZ 16/50).Auf ein solches Rechtschutzbedürfnis vermag sich die Revisionsrekurswerberin, deren Pfandrecht ja erst verbüchert werden soll, nicht zu berufen. Obwohl sie gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ABGB unter besonderer gesetzlicher Obhut steht, kann auch keine Rede davon sein, daß das Grundbuchsgericht von Amts wegen für die Verbücherung ihres Pfandrechts hätte Sorge tragen müssen. Gemäß Paragraphen eins, 2, Absatz eins, AußStrG war wohl das Verlassenschaftsgericht gehalten, auf die Sicherstellung des gesetzlichen Abfindungsanspruches der minderjährigen Noterbin zu achten, doch konnte dies nur durch indirekte Einflußnahme auf das der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung unterliegende Erbübereinkommen geschehen, weil Paragraph 10, Absatz 3, WEG dem Noterben kein gesetzliches Pfandrecht am Ehegattenwohnungseigentum des Erblassers verschafft. Der Eigentumserwerb des überlebenden Ehegatten am entsprechenden Mindestanteil könnte auch gar nicht von einer pfandrechtlichen Sicherstellung des mit einem Geldbetrag abzufindenden Noterben abhängig gemacht werden, weil er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WEG unmittelbar im Wege der Akreszenz erfolgt (Faistenberger-Barta-Call, Komm.z.WEG, Rz 9 zu Paragraph 10,). Damit steht der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin - auch wenn ihr vom Verlassenschaftsgericht bescheinigt wird, daß zur Sicherstellung ihrer Abfindungsforderung "die Einverleibung des Pfandrechts vorgenommen werden kann" - nur ein Titel zum Pfandrechtserwerb zur Verfügung. Da die Ablehnung des allein von der Liegenschaftseigentümerin eingebrachten Gesuchs um Eintragung des vereinbarten Pfandrechts ihre bücherlichen Rechte nicht beeinträchtigt, hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht die Rechtsmittellegitimation verneint vergleiche SZ 16/50).
Auf den vom Erstgericht herangezogenen Abweisungsgrund ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen, doch sei noch erwähnt, daß sich die Judikaturbelege, wonach eine gemäß § 178 AußStrG ausgestellte Amtsbestätigung nur die Verbücherung einer Pfandrechtsübertragung, nicht jedoch die Neueintragung eines Pfandrechts abdeckt, bis in die jüngste Zeit erweitern ließen (zuletzt etwa 5 Ob 1032/91). Gleiches müßte für eine Amtsbestätigung iS des § 281 AußStrG gelten, sollte sie überhaupt als öffentliche Urkunde iS des § 33 Abs 1 lit. d GBG gewertet werden können, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs hat.Auf den vom Erstgericht herangezogenen Abweisungsgrund ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen, doch sei noch erwähnt, daß sich die Judikaturbelege, wonach eine gemäß Paragraph 178, AußStrG ausgestellte Amtsbestätigung nur die Verbücherung einer Pfandrechtsübertragung, nicht jedoch die Neueintragung eines Pfandrechts abdeckt, bis in die jüngste Zeit erweitern ließen (zuletzt etwa 5 Ob 1032/91). Gleiches müßte für eine Amtsbestätigung iS des Paragraph 281, AußStrG gelten, sollte sie überhaupt als öffentliche Urkunde iS des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG gewertet werden können, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs hat.