Begründung:
Das Haus M***** wurde von der T***** errichtet und in seiner Gesamtheit an den Antragsgegner vermietet.
Am 27. 3. 2001 schlossen die Streitteile einen Vertrag, der mit "Betreutes Wohnen, Vertrag Wohnen mit Betreuungsmöglichkeit - Einpersonenwohnung" überschrieben ist. In der Präambel ist festgehalten, dass im Stadtteil W***** 50 Wohnungen mit Betreuungsmöglichkeit für Senioren zur Verfügung stünden. Dieses Angebot habe das Ziel, jenen Senioren, die aufgrund von diversen Umständen ein unterschiedliches Maß an Betreuung benötigten, diese Unterstützung im Alltag nach der Lebenssituation des Betreffenden zur Verfügung zu stellen. Der Senior solle für alle Entscheidungen über die eigene Lebensführung selbst verantwortlich sein, jedoch würden ihm eine barrierefreie Wohnung und Leistungen angeboten, die er in Anspruch nehmen könne. In diesem Vertrag räumte der Antragsgegner dem Antragsteller ab 1. Mai 2001 das entgeltliche Wohnrecht an einer bestimmten Wohnung in der Seniorenwohnanlage im Ausmaß von 40,21 m2 Wohnnutzfläche und 3,30 m2 Terrassenfläche, bestehend aus einer Nasszelle (Dusche, WC, Waschbecken), Wohn-/Schlafzimmer und Vorraum mit Kochnische, TV und Telefonanschluss ein. Das Wohnrecht sei höchstpersönlich und erlösche spätestens mit dem Ableben des Wohnungsberechtigten und auch in dem Fall, dass dieser auf Dauer in ein Wohn- oder Pflegeheim aufgenommen werde. Für die Überlassung der Wohnung war ein Gesamtbetrag von S 4.422 als Entgelt vereinbart, bestehend aus Benützungsentgelt, Rücklagen, Instandhaltung, Betriebskosten, Verwaltung, Heizung. Unter dem Punkt "soziale Betreuung" verpflichtete sich der Antragsgegner zur Vermittlung von ärztlicher Hilfe und geschultem Pflegepersonal bei dringendem Bedarf während 24 Stunden und von diversen Terminen bei Hausbesuchen von Ärzten, Pflegepersonal, Therapeuten, Fußpflegern, Frisör, Taxifahrten etc; zur Organisation diverser Dienstleistungen wie zB Einkaufsservive, Apothekenservice, chemische Reinigung, Wäscheservice, Zeitungszustelldienste; nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Erbringung von Betreuungsleistungen und zur kompetenten Beratung und Vermittlung durch eine qualifizierte Fachkraft im Rahmen von regelmäßigen Sprechstunden durch Unterstützung und individuelle Beratung des Wohnungsberechtigten in lebenspraktischen und gesundheitlichen Fragen (Hilfe zur Selbsthilfe durch Stärkung der eigenen Möglichkeiten; zur Information zu Fragen im Umgang mit Behörden und sonstigen Institutionen im Raum; zur Information zu sozialen Diensten und deren Angebote; auf Wunsch des Wohnungsberechtigten zu einer technisch unterstützten Nachschau (wenn in der Wohnung länger als 24 Stunden kein Lebenszeichen registriert wird); zur Installation eines speziellen Telefons mit Anschluss an ein Callcenter für ärztliche Notfälle; zur Förderung des Gemeinschaftslebens in der Wohnanlage durch gesellige Angebote (auch nach Vereinbarung un- oder entgeltlich) und zur Durchführung von Hausversammlungen. Für diese Leistungen wurde ein monatliches Betreuungspauschale in der Höhe von S 1.133 vereinbart. Als Zusatzleistungen wurden vom Antragsgegner gegen gesondertes Entgelt angeboten, neben der Möglichkeit der Essenszubereitung in der eigenen Küche die Organisation des Bezuges von "Essen auf Rädern" zu den gültigen Liefer- und Leistungsbedingungen, die Vermittlung von Arbeitskräften zur Reinigung der Wohnung, die Vermittlung des Hauswartes zur Durchführung privater Dienstleistungen für kleinere Reparaturen gegen Entgelt, die Vermittlung von Servicediensten für die Durchführung von individuellen Besorgungen sowie Begleitpersonen für Arztbesuche und Behördenwege und von Pflegeleistungen, die von einem vom Wohnungsberechtigten namhaft gemachten Dienstleister erbracht und dem Wohnungsberechtigten direkt verrechnet würden. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Zuletzt betrug der Mietzins EUR 321, die Betreuungspauschale EUR 74,86.
Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner aufzutragen, "1. eine funktionsfähige Duschgelegenheit, deren Wasserabfluss ordnungsgemäß funktioniert, in der vom Antragsteller angemieteten Wohnung herzustellen; 2. beim Waschbecken im Badezimmer einen ordnungsgemäßen Siphon, der einer gewöhnlichen Wartung durch den Mieter ohne notwendige Intervention eines Professionisten erfordert und die ohne Eingriff in die Wand des Bestandobjektes sowie einen Überlauf am Waschbecken herzustellen; 3. festzustellen, dass der von der Antragsgegnerin begehrte und eingehobene Mietzins (inklusive Betreuungspauschale) überhöht ist und ihr die Rückzahlung der zu Unrecht seit 1. 5. 2001 eingehobenen Mehrbeträge aufzutragen". Der Abfluss der Brausefläche in seinem Badezimmer sei falsch ausgeführt, da das Wasser nicht restlos ablaufen könne. Es rinne bei normalem Gebrauch der Dusche über die Brausefläche hinaus auf den Parkettboden des Wohnzimmers, was dort massive Beschädigungen auslöse. Weiters sei der beim Waschbeckenablauf eingebaute Siphon auch bei gewöhnlichem Gebrauch ständig verstopft, was periodische, nur durch eine Fachfirma ausführbare Wartungsarbeiten notwendig mache. Es fehle auch ein Überlauf, sodass für den Fall einer Verstopfung die Gefahr der Überschwemmung des gesamten Wohnzimmers und damit ernster Schäden des Hauses gegeben sei. Im Übrigen verweigere die Antragsgegnerin die Kostentragung für die notwendigen Wartungsarbeiten am Siphon. Es handle sich insgesamt um technische und nur durch Umbauarbeiten behebbare Mängel; es bestehe keine dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit im Sinne des MRG. Der Mietzins sei daher seit Beginn des Bestandverhältnisses überhöht. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag unterliege dem MRG. Die zugesagte Betreuungsleistung sei nicht geeignet, dem Gesamtvertrag den Charakter eines Mietverhältnisses zu nehmen, zumal es sich im wesentlichen nur um Vermittlungstätigkeiten handle.
Der Antragsgegner wandte ein, dass der Vertrag kein Mietverhältnis im Sinne des MRG sei, sodass der außerstreitige Rechtsweg für das Begehren unzulässig sei. Der Antragsteller habe ein Wohnrecht im Rahmen des Projektes "betreutes Wohnen", in welchem er auch verschiedene soziale Betreuungen genieße. Es sei ein Betreuungs- und Sicherheitsnetz bereitgestellt, die Wohnungen seien technisch für Notfälle ausgerüstet und es sei jederzeit eine Person erreichbar, die zu Hilfe kommen oder externe Hilfe organisieren könne. Die Wohnberechtigten seien ältere Leute, die gern ihre eigene Wohnung hätten und nicht in ein Heim wollten. Der Antragsteller mache im Übrigen keine Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten geltend. Die Ausführung der Dusche und des Waschbeckens habe er mangels Rüge beim Einzug genehmigt. Es lägen auch tatsächlich keine Mängel vor. Der Anspruch nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG sei nicht konkret ausgeführt.Der Antragsgegner wandte ein, dass der Vertrag kein Mietverhältnis im Sinne des MRG sei, sodass der außerstreitige Rechtsweg für das Begehren unzulässig sei. Der Antragsteller habe ein Wohnrecht im Rahmen des Projektes "betreutes Wohnen", in welchem er auch verschiedene soziale Betreuungen genieße. Es sei ein Betreuungs- und Sicherheitsnetz bereitgestellt, die Wohnungen seien technisch für Notfälle ausgerüstet und es sei jederzeit eine Person erreichbar, die zu Hilfe kommen oder externe Hilfe organisieren könne. Die Wohnberechtigten seien ältere Leute, die gern ihre eigene Wohnung hätten und nicht in ein Heim wollten. Der Antragsteller mache im Übrigen keine Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten geltend. Die Ausführung der Dusche und des Waschbeckens habe er mangels Rüge beim Einzug genehmigt. Es lägen auch tatsächlich keine Mängel vor. Der Anspruch nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG sei nicht konkret ausgeführt.
Das Erstgericht wies das Begehren des Antragstellers "zurück bzw ab". Es gelangte in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 2 Z 1 MRG gegeben sei, zumal die Gesamtanlage ein Heim für betagte Menschen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sei.Das Erstgericht wies das Begehren des Antragstellers "zurück bzw ab". Es gelangte in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass der Ausnahmetatbestand nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG gegeben sei, zumal die Gesamtanlage ein Heim für betagte Menschen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sei.
Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass der Einwand des Antragsgegners, der außerstreitige Rechtsweg sei unzulässig, verworfen und dem Erstgericht die Entscheidung in der Sache selbst aufgetragen werde. Es bestehe die Vermutung für die Vollanwendung des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes widerlegt werden könne. Tatsächlich werde aber dem Antragsteller im Wesentlichen ein Wohnraum gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Dienstleistungen im Rahmen der sozialen Betreuung seien im Kern Vermittlungstätigkeiten, der Aktivierung einer Nachschaufunktion bzw der Anschluss an ein Callcenter. Die Gewährung von Informationen zu Fragen im Umgang mit Behörden oder die Unterstützung und individuelle Beratung in lebenspraktischen und gesundheitlichen Fragen decke sich mit einem vielfach vorhandenen Beratungsanbot anderer Stellen. Damit sei aber der Aspekt der Zurverfügungstellung von Wohnraum durch die anderen Leistungen keinesfalls überwogen, woraus sich ergebe, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien grundsätzlich dem MRG unterliege, weshalb die Einrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges des Antragsgegners zu verwerfen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Qualifikation eines Vertrages, der neben der Zurverfügungstellung von Wohnraum auch soziale Betreuungsleistungen beinhalte, nicht vorliege.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsteller beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.