Begründung:
Die Antragsteller, der Antragsgegner und die beteiligten Wohnungseigentümer sind die Mit- und Wohnungseigentümer der Wohnhausanlage Wien 18., Dr. Heinrich Maierstraße 59 (EZ 1441 KG Pötzleinsdorf), die aus 13 Objekten besteht. An die zentrale Wärmeversorgungsanlage (Warmwasserbereitung und Heizung) waren von vornherein lediglich die Eigentumswohnungen der Objekte I bis III, die den Antragstellern, dem Antragsgegner und den beteiligten Wohnungseigentümern 1-5 gehören, angeschlossen, während die übrigen Objekte, selbständige Villen, über je eine eigene Warmwasserbereitung und Heizung verfügen. In den Eigentumswohnungen der Objekte I-III sind Warmwasser- und Heizkostenmesser vorhanden. Die Energieversorgung für Warmwasserbereitung und Heizung erfolgt gemeinsam durch drei Kessel; Warmwasserbereitung und Heizung sind jedoch "getrennt meßbare Anlagen". Bisher wurden die Gesamtkosten der zentralen Wärmeversorgungsanlage zu 22 % der Warmwasserbereitung und zu 78 % der Heizung zugeordnet und jeweils nach dem Verbrauch aufgrund der vorhandenen Meßgeräte verrechnet.Die Antragsteller, der Antragsgegner und die beteiligten Wohnungseigentümer sind die Mit- und Wohnungseigentümer der Wohnhausanlage Wien 18., Dr. Heinrich Maierstraße 59 (EZ 1441 KG Pötzleinsdorf), die aus 13 Objekten besteht. An die zentrale Wärmeversorgungsanlage (Warmwasserbereitung und Heizung) waren von vornherein lediglich die Eigentumswohnungen der Objekte römisch eins bis römisch drei, die den Antragstellern, dem Antragsgegner und den beteiligten Wohnungseigentümern 1-5 gehören, angeschlossen, während die übrigen Objekte, selbständige Villen, über je eine eigene Warmwasserbereitung und Heizung verfügen. In den Eigentumswohnungen der Objekte I-III sind Warmwasser- und Heizkostenmesser vorhanden. Die Energieversorgung für Warmwasserbereitung und Heizung erfolgt gemeinsam durch drei Kessel; Warmwasserbereitung und Heizung sind jedoch "getrennt meßbare Anlagen". Bisher wurden die Gesamtkosten der zentralen Wärmeversorgungsanlage zu 22 % der Warmwasserbereitung und zu 78 % der Heizung zugeordnet und jeweils nach dem Verbrauch aufgrund der vorhandenen Meßgeräte verrechnet.
Punkt III des Wohnungseigentumsvertrages lautet:Punkt römisch drei des Wohnungseigentumsvertrages lautet:
"In Hinsicht auf die Verwaltung der Liegenschaft Wien 18., Dr. Heinrich Maierstraße 59, und deren im Wohnungseigentum stehenden Bestandteile gelten die Bestimmungen der §§ 13 und 14 ff WEG 1975 BGBl. 417. Die Erhaltungs- und Betriebskosten der Warmwasseranlage sind jeweils nur von jenen Miteigentümern zu tragen, für deren Wohnungseinheiten das Warmwasser von dieser Anlage bezogen wird, wobei die Aufteilung unter diesen Miteigentümern im Verhältnis ihres Verbrauches zu erfolgen hat. Das gleiche gilt für die Heizungsanlage.""In Hinsicht auf die Verwaltung der Liegenschaft Wien 18., Dr. Heinrich Maierstraße 59, und deren im Wohnungseigentum stehenden Bestandteile gelten die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 ff WEG 1975 Bundesgesetzblatt 417. Die Erhaltungs- und Betriebskosten der Warmwasseranlage sind jeweils nur von jenen Miteigentümern zu tragen, für deren Wohnungseinheiten das Warmwasser von dieser Anlage bezogen wird, wobei die Aufteilung unter diesen Miteigentümern im Verhältnis ihres Verbrauches zu erfolgen hat. Das gleiche gilt für die Heizungsanlage."
Am 6.10.1982 trennte der Antragsgegner seine Heizung von der zentralen Versorgungsleitung ab, nachdem er für seine Eigentumswohnung eine eigene Etagenheizung errichten hatte lassen; Warmwasser bezieht er nach wie vor aus der zentralen Versorgungsanlage.
Mit dem am 2.2.1983 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz begehrten die Antragsteller gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 und 2, § 26 Abs. 1 Z 5 WEG, darüber zu entscheiden, ob die Vereinbarung laut Punkt III des Wohnungseigentumsvertrages vom 17.10.1978 zulässige sei, und/oder den Verteilungsschlüssel nach § 19 Abs. 2 Z 2 WEG festzusetzen. Sie vertraten den Standpunkt, daß der Antragsgegner ungeachtet der einseitigen Abklemmung seiner Eigentumswohnung von der Zentralheizung 40 % der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten (also insbesondere Wartungskosten, Reparatur- und Erhaltungskosten) nach dem Verhältnis seiner Miteigentumsanteile zu tragen habe.Mit dem am 2.2.1983 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz begehrten die Antragsteller gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG, darüber zu entscheiden, ob die Vereinbarung laut Punkt römisch drei des Wohnungseigentumsvertrages vom 17.10.1978 zulässige sei, und/oder den Verteilungsschlüssel nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, WEG festzusetzen. Sie vertraten den Standpunkt, daß der Antragsgegner ungeachtet der einseitigen Abklemmung seiner Eigentumswohnung von der Zentralheizung 40 % der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten (also insbesondere Wartungskosten, Reparatur- und Erhaltungskosten) nach dem Verhältnis seiner Miteigentumsanteile zu tragen habe.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Antrages, weil er bloß von seinem in Punkt III des Wohnungseigentumsvertrages verankerten Recht Gebrauch gemacht habe, seine Eigentumswohnung von der Zentralheizung abzuklemmen.Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Antrages, weil er bloß von seinem in Punkt römisch drei des Wohnungseigentumsvertrages verankerten Recht Gebrauch gemacht habe, seine Eigentumswohnung von der Zentralheizung abzuklemmen.
Das Erstgericht stellte die Verteilung der Kosten der Warmwasserbereitung und der Heizung für die Eigentümer der Liegenschaft Dr. Heinrich Maierstraße 59 Häuser I, II und III wie folgt fest:Das Erstgericht stellte die Verteilung der Kosten der Warmwasserbereitung und der Heizung für die Eigentümer der Liegenschaft Dr. Heinrich Maierstraße 59 Häuser römisch eins, römisch zwei und römisch drei wie folgt fest:
Die Fixkosten der Anlage werden nach dem bisherigen Schlüssel 22 % Warmwasser und 78 % Heizung aufgeteilt.
1. Die Kosten der Warmwasserbereitung (22 % Fixkosten an den Gesamtfixkosten der Anlage plus anteilsmäßigem Verbrauch an Brennstoff) werden auf die Bezieher des Warmwassers im Verhältnis 40 % (verrechnet nach Liegenschaftsanteilen) zu 60 % (verrechnet nach den in den Wohnungen befindlichen Verbrauchseinheiten) aufgeteilt.
2. Die Kosten der Heizung (78 % der Fixkosten plus anteilsmäßigem Verbrauch an Brennstoff) werden ebenfalls im Verhältnis 40 : 60 auf die Bezieher der Heizenergie wie zu Punkt 1. aufgeteilt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefaßt aus, daß es dem Antragsgegner weder nach § 19 WEG noch nach Punkt III des Wohnungseigentumsvertrages verwehrt sei, sich dadurch von der Tragung der Fixkosten im Verhältnis seines Liegenschaftsanteils zu befreien, daß er seine Eigentumswohnung von der zentralen Wärmeversorgungsanlage abschalte.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefaßt aus, daß es dem Antragsgegner weder nach Paragraph 19, WEG noch nach Punkt römisch drei des Wohnungseigentumsvertrages verwehrt sei, sich dadurch von der Tragung der Fixkosten im Verhältnis seines Liegenschaftsanteils zu befreien, daß er seine Eigentumswohnung von der zentralen Wärmeversorgungsanlage abschalte.
Gegen den Punkt 2 des erstgerichtlichen Sachbeschlusses, aus dem sich in Zusammenhalt mit dessen Punkt 1 ergebe, daß der Antragsgegner an den Heizkosten nicht zu beteiligen sei, erhoben die Antragsteller Rekurs mit dem Antrag, diesen Punkt aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, daß der im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Verteilungsschlüssel betreffend die Wärmeversorgungsanlage unzulässig sei und sämtliche Wohnungseigentümer der Stiegen I, II und III, somit auch der Antragsgegner, gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 WEG in der Fassung des MRG die Heizkosten zu tragen hätten, und zwar 60 % der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, den Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes hingegen nach dem Verhältnis ihrer Anteile.Gegen den Punkt 2 des erstgerichtlichen Sachbeschlusses, aus dem sich in Zusammenhalt mit dessen Punkt 1 ergebe, daß der Antragsgegner an den Heizkosten nicht zu beteiligen sei, erhoben die Antragsteller Rekurs mit dem Antrag, diesen Punkt aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, daß der im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Verteilungsschlüssel betreffend die Wärmeversorgungsanlage unzulässig sei und sämtliche Wohnungseigentümer der Stiegen römisch eins, römisch zwei und römisch drei, somit auch der Antragsgegner, gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG in der Fassung des MRG die Heizkosten zu tragen hätten, und zwar 60 % der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, den Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes hingegen nach dem Verhältnis ihrer Anteile.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller Folge und änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß dahin ab, daß er zu lauten habe:
1. Die Vereinbarung Punkt III des Wohnungseigentumsvertrages vom 17.10.1978 über die Aufteilung der Heizungs- und Warmwasserkosten nach dem Verbrauch ist insoweit unwirksam, als dadurch der 60 % der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, der auf die zentrale Wärmeversorgung entfällt, übersteigende Restbetrag entgegen der zwingenden Verteilungsvorschrift des § 19 Abs. 1 Z 1 2. Halbsatz WEG nicht nach dem Verhältnis der Anteile der die Anlage benützenden Wohnungseigentümer zu tragen ist.1. Die Vereinbarung Punkt römisch drei des Wohnungseigentumsvertrages vom 17.10.1978 über die Aufteilung der Heizungs- und Warmwasserkosten nach dem Verbrauch ist insoweit unwirksam, als dadurch der 60 % der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, der auf die zentrale Wärmeversorgung entfällt, übersteigende Restbetrag entgegen der zwingenden Verteilungsvorschrift des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Halbsatz WEG nicht nach dem Verhältnis der Anteile der die Anlage benützenden Wohnungseigentümer zu tragen ist.
2. Der weitere Antrag auf Feststellung des Verteilungsschlüssels für die Heizkosten wird abgewiesen.
Das Rekursgericht führte aus:
Gemäß § 19 Abs. 1 WEG in der Fassung des MRG seien die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beträge zur Rücklage von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Ein hievon abweichender Verteilungsschlüssel könne vereinbart werden:Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WEG in der Fassung des MRG seien die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beträge zur Rücklage von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Ein hievon abweichender Verteilungsschlüssel könne vereinbart werden:
1. von der Mehrheit der Miteigentümer hinsichtlich der Aufwendungen für Anlagen, die nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugute kämen, wie etwa für einen Personenaufzug oder eine Zentralheizung (zentrale Wärmeversorgungsanlage), nach dem Verhältnis ihrer unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit; sei der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar, so seien von den Miteigentümern, die die Anlage benützen, 60 % der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes aber nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen;
2. von allen Miteigentümern hinsichtlich einzelner oder aller sonstiger Aufwendungen für die Liegenschaft und der Beiträge der Rücklage; diese Vereinbarungen bedürften zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Unbestritten seien die Wohnungseigentümer, deren Eigentumswohnungen in den Stiegen I-III lägen, von Anfang an an die zentrale Wärmeversorgungsanlage angeschlossen gewesen. Hätten sie über die Aufteilung der Kosten dieser Wärmeversorgungsanlage eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Kosten nur von jenen Miteigentümern zu tragen seien, für deren Wohnungseinheiten die Wärmeversorgung erfolgt sei, so hätten sich damit jene Wohnungseigentümer zur Kostentragung verpflichtet, die damals an die zentrale Wärmeversorgung angeschlossen gewesen seien. Ein einseitiges Abgehen eines einzelnen Wohnungseigentümers von dieser vertraglichen Regelung vermöge an der Wirkung der Vereinbarung nichts zu ändern, denn entgegen der Ansicht des Erstgerichtes und des Antragsgegners lasse sich der Vereinbarung nicht entnehmen, daß sich die Verpflichtung zur Bezahlung der Heizkosten auf jene Wohnungseigentümer beschränke, die gerade die zentrale Wärmeversorgung in Anspruch nähmen. Dies würde nämlich dazu führen, daß jeder Wohnungseigentümer nach seinem Belieben auf die Teilnahme an der zentralen Wärmeversorgungsanlage verzichten und unter Berufung auf diesen Verzicht einen sich stets ändernden Aufteilungsschlüssel begehren könnte. Dies wäre im übrigen auch nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung vor dem 1.1.1982 unzulässig gewesen (MietSlg. 33.485, 34.553 u.a.). Daß die Vertragspartner mit der Vereinbarung Punkt III des Wohnungseigentumsvertrages diese Absicht verfolgt hätten, könne unter Berücksichtigung all dieser Umstände aus der Vereinbarung nicht abgeleitet werden. Daraus folge, daß die Vereinbarung auch nicht den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung vor dem 1.1.1982 widerspreche. (Auf die Auswirkungen der Änderung dieser Bestimmungen durch § 56 MRG ab 1.1.1982 werde noch im folgenden näher eingegangen werden.) Durch die vereinbarte Kostenaufteilung zwischen den Wohnungseigentümern der Stiegen I-III nach dem Verbrauch werde nämlich der Kostentragung "nach dem Verhältnis der unterschiedlichenUnbestritten seien die Wohnungseigentümer, deren Eigentumswohnungen in den Stiegen I-III lägen, von Anfang an an die zentrale Wärmeversorgungsanlage angeschlossen gewesen. Hätten sie über die Aufteilung der Kosten dieser Wärmeversorgungsanlage eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Kosten nur von jenen Miteigentümern zu tragen seien, für deren Wohnungseinheiten die Wärmeversorgung erfolgt sei, so hätten sich damit jene Wohnungseigentümer zur Kostentragung verpflichtet, die damals an die zentrale Wärmeversorgung angeschlossen gewesen seien. Ein einseitiges Abgehen eines einzelnen Wohnungseigentümers von dieser vertraglichen Regelung vermöge an der Wirkung der Vereinbarung nichts zu ändern, denn entgegen der Ansicht des Erstgerichtes und des Antragsgegners lasse sich der Vereinbarung nicht entnehmen, daß sich die Verpflichtung zur Bezahlung der Heizkosten auf jene Wohnungseigentümer beschränke, die gerade die zentrale Wärmeversorgung in Anspruch nähmen. Dies würde nämlich dazu führen, daß jeder Wohnungseigentümer nach seinem Belieben auf die Teilnahme an der zentralen Wärmeversorgungsanlage verzichten und unter Berufung auf diesen Verzicht einen sich stets ändernden Aufteilungsschlüssel begehren könnte. Dies wäre im übrigen auch nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung vor dem 1.1.1982 unzulässig gewesen (MietSlg. 33.485, 34.553 u.a.). Daß die Vertragspartner mit der Vereinbarung Punkt römisch drei des Wohnungseigentumsvertrages diese Absicht verfolgt hätten, könne unter Berücksichtigung all dieser Umstände aus der Vereinbarung nicht abgeleitet werden. Daraus folge, daß die Vereinbarung auch nicht den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung vor dem 1.1.1982 widerspreche. (Auf die Auswirkungen der Änderung dieser Bestimmungen durch Paragraph 56, MRG ab 1.1.1982 werde noch im folgenden näher eingegangen werden.) Durch die vereinbarte Kostenaufteilung zwischen den Wohnungseigentümern der Stiegen I-III nach dem Verbrauch werde nämlich der Kostentragung "nach dem Verhältnis der unterschiedlichen
(objektiven: vgl MietSlg. 33.485 ua) Nutzungsmöglichkeit" Rechnung getragen. Einer Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels sei damit die Grundlage entzogen.(objektiven: vergleiche MietSlg. 33.485 ua) Nutzungsmöglichkeit" Rechnung getragen. Einer Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels sei damit die Grundlage entzogen.
Es sei nur mehr zu prüfen, inwieweit die hier in Rede stehende Vereinbarung bezüglich der Aufteilung der Kosten der zentralen Wärmeversorgungsanlage von der Änderung des § 19 WEG durch § 56 MRG berührt worden sei. § 19 Abs. 1 Z 1 WEG in der Fassung des MRG sehe vor, daß dann, wenn der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch eines jeden einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar sei, von den Miteigentümern, die diese Anlage benützten, 60 % der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes aber nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen sei. Mit dieser durch § 56 Z 2 MRG neu geschaffenen Bestimmung habe der Gesetzgeber einen zwingenden Heizkostenschlüssel bei Vorhandensein von Meßgeräten normiert, der einer abweichenden Vereinbarung der Mehrheit der Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 Z 1 WEG und einer rechtsgestaltenden Neuregelung durch das Gericht nach § 19 Abs. 2 Z 2 WEG nicht zugänglich sei. Der Gesetzgeber habe damit für den Fall des Vorhandenseins von Meßgeräten, welche die Messung des individuellen Energieverbrauches ermöglichten, bereits abstrakt den den allfälligen unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten entsprechenden Verteilungsschlüssel für die Heizkosten festgesetzt. Für eine Korrektur dieses Schlüssels durch das Gericht gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 WEG bleibe kein Raum (vgl. MietSlg. 36.640). Da die Vereinbarung ohnedies die Aufteilung der Heizkosten im Verhältnis zu den unterschiedlichen Verbrauchsanteilen vorsehe, sei sie (durch die in Rede stehende gesetzliche Bestimmung) lediglich für die Aufteilung des (60 % übersteigenden) Restbetrages ("Sockelbetrages") der Verbrauchskosten und der sonstigen Kosten des Betriebes ersetzt worden, wonach dieser Betrag nach dem Verhältnis der Anteile der die Anlage benütztenden (objektive Benützungsmöglichkeit genüge) Wohnungseigentümer (der Stiegen I-III) zu tragen sei. Da diese Aufteilungsvorschrift - wie oben ausgeführt - die vertragliche Aufteilungsregelung ex lege ersetzt habe, sei die dadurch im aufgezeigten Umfang herbeigeführte Unwirksamkeit der Vereinbarung aus Anlaß der Überprüfung der Vereinbarung auf ihre Zulässigkeit auszusprechen gewesen. Der Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels sei hingegen mangels der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 2 WEG abzuweisen gewesen. Gegen den abändernden Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß Punkt III des Wohnungseigentumsvertrages als zulässig erkannt wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Es sei nur mehr zu prüfen, inwieweit die hier in Rede stehende Vereinbarung bezüglich der Aufteilung der Kosten der zentralen Wärmeversorgungsanlage von der Änderung des Paragraph 19, WEG durch Paragraph 56, MRG berührt worden sei. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG in der Fassung des MRG sehe vor, daß dann, wenn der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch eines jeden einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar sei, von den Miteigentümern, die diese Anlage benützten, 60 % der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes aber nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen sei. Mit dieser durch Paragraph 56, Ziffer 2, MRG neu geschaffenen Bestimmung habe der Gesetzgeber einen zwingenden Heizkostenschlüssel bei Vorhandensein von Meßgeräten normiert, der einer abweichenden Vereinbarung der Mehrheit der Wohnungseigentümer nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG und einer rechtsgestaltenden Neuregelung durch das Gericht nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, WEG nicht zugänglich sei. Der Gesetzgeber habe damit für den Fall des Vorhandenseins von Meßgeräten, welche die Messung des individuellen Energieverbrauches ermöglichten, bereits abstrakt den den allfälligen unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten entsprechenden Verteilungsschlüssel für die Heizkosten festgesetzt. Für eine Korrektur dieses Schlüssels durch das Gericht gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, WEG bleibe kein Raum vergleiche MietSlg. 36.640). Da die Vereinbarung ohnedies die Aufteilung der Heizkosten im Verhältnis zu den unterschiedlichen Verbrauchsanteilen vorsehe, sei sie (durch die in Rede stehende gesetzliche Bestimmung) lediglich für die Aufteilung des (60 % übersteigenden) Restbetrages ("Sockelbetrages") der Verbrauchskosten und der sonstigen Kosten des Betriebes ersetzt worden, wonach dieser Betrag nach dem Verhältnis der Anteile der die Anlage benütztenden (objektive Benützungsmöglichkeit genüge) Wohnungseigentümer (der Stiegen I-III) zu tragen sei. Da diese Aufteilungsvorschrift - wie oben ausgeführt - die vertragliche Aufteilungsregelung ex lege ersetzt habe, sei die dadurch im aufgezeigten Umfang herbeigeführte Unwirksamkeit der Vereinbarung aus Anlaß der Überprüfung der Vereinbarung auf ihre Zulässigkeit auszusprechen gewesen. Der Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels sei hingegen mangels der Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, WEG abzuweisen gewesen. Gegen den abändernden Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß Punkt römisch drei des Wohnungseigentumsvertrages als zulässig erkannt wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsteller beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.