Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof die jetzt in § 15a Abs 1 Z 4 MRG (vor dem 3. WÄG in § 16 Abs 2 Z 4 MRG) normierte Obliegenheit des Mieters, dem Vermieter die Unbrauchbarkeit einer die Wohnungskategorie bestimmenden Ausstattung anzuzeigen, um diesem die Möglichkeit einer den höheren Mietzins rechtfertigenden Sanierung zu geben, nicht auf die (gänzliche) Unbrauchbarkeit der gemieteten Wohnung bezogen und die nur mit erheblichem Aufwand zu beseitigende Gefährlichkeit der Elektroinstallationen einer solchen (gänzlichen) Unbrauchbarkeit des Mietobjekts gleich gesetzt hat (Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 8 und 14 zu § 15a MRG). Dementsprechend verneint die Judikatur eine aus § 15a Abs 1 Z 4 MRG ableitbare Obliegenheit des Mieters, dem Vermieter die beim Abschluss des Mietvertrages bzw beim Bezug des Mietobjektes bestehenden, die Unbrauchbarkeit der Wohnung bedingenden Mängel der Elektroinstallationen anzuzeigen (zuletzt 5 Ob 255/98f = EWr I/16/253). Ob diese vor allem von Dirnbacher kritisierte Rechtsprechung (vgl dessen Anmerkungen zu WoBl 1999, 315/147 und EWr I/16/253) angesichts der aus sicherheitstechnischen Gründen immer strenger gehandhabten Pflicht zur Sanierung veralteter Elektroinstallationen (etwa bei höherer Auslastung oder Verwendung neuer Geräte) aufrecht erhalten werden kann, ist hier nicht zu entscheiden. Im konkreten Fall geht es nämlich nicht um die den Mieter bei Abschluss des Mietvertrages bzw der Mietzinsvereinbarung treffende Obliegenheiten; es ist zu prüfen, ob sich der kraft Gesetzes in ein bestehendes Mietverhältnis Eintretende auf die Unbrauchbarkeit der Wohnung berufen und damit dem Vermieter das in § 46 Abs 2 MRG normierte Recht zur Anhebung des Mietzinses streitig machen kann, ohne dem Vermieter durch eine Anzeige der Mängel die Gelegenheit zur Brauchbarmachung des Mietobjektes gegeben zu haben.Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof die jetzt in Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4, MRG (vor dem 3. WÄG in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG) normierte Obliegenheit des Mieters, dem Vermieter die Unbrauchbarkeit einer die Wohnungskategorie bestimmenden Ausstattung anzuzeigen, um diesem die Möglichkeit einer den höheren Mietzins rechtfertigenden Sanierung zu geben, nicht auf die (gänzliche) Unbrauchbarkeit der gemieteten Wohnung bezogen und die nur mit erheblichem Aufwand zu beseitigende Gefährlichkeit der Elektroinstallationen einer solchen (gänzlichen) Unbrauchbarkeit des Mietobjekts gleich gesetzt hat (Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 8 und 14 zu Paragraph 15 a, MRG). Dementsprechend verneint die Judikatur eine aus Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4, MRG ableitbare Obliegenheit des Mieters, dem Vermieter die beim Abschluss des Mietvertrages bzw beim Bezug des Mietobjektes bestehenden, die Unbrauchbarkeit der Wohnung bedingenden Mängel der Elektroinstallationen anzuzeigen (zuletzt 5 Ob 255/98f = EWr I/16/253). Ob diese vor allem von Dirnbacher kritisierte Rechtsprechung vergleiche dessen Anmerkungen zu WoBl 1999, 315/147 und EWr I/16/253) angesichts der aus sicherheitstechnischen Gründen immer strenger gehandhabten Pflicht zur Sanierung veralteter Elektroinstallationen (etwa bei höherer Auslastung oder Verwendung neuer Geräte) aufrecht erhalten werden kann, ist hier nicht zu entscheiden. Im konkreten Fall geht es nämlich nicht um die den Mieter bei Abschluss des Mietvertrages bzw der Mietzinsvereinbarung treffende Obliegenheiten; es ist zu prüfen, ob sich der kraft Gesetzes in ein bestehendes Mietverhältnis Eintretende auf die Unbrauchbarkeit der Wohnung berufen und damit dem Vermieter das in Paragraph 46, Absatz 2, MRG normierte Recht zur Anhebung des Mietzinses streitig machen kann, ohne dem Vermieter durch eine Anzeige der Mängel die Gelegenheit zur Brauchbarmachung des Mietobjektes gegeben zu haben.
Diesbezüglich teilt der erkennende Senat die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass den gemäß § 14 MRG in die Rechtsstellung des Mieters Eintretenden die Obliegenheit trifft, dem Vermieter die Mängel anzuzeigen, die im Lauf des Mietverhältnisses zur Unbrauchbarkeit der Wohnung geführt haben. Die dagegen im Revisionsrekurs vorgebrachten Argumente sind nicht stichhältig (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 Satz 2 ZPO):Diesbezüglich teilt der erkennende Senat die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass den gemäß Paragraph 14, MRG in die Rechtsstellung des Mieters Eintretenden die Obliegenheit trifft, dem Vermieter die Mängel anzuzeigen, die im Lauf des Mietverhältnisses zur Unbrauchbarkeit der Wohnung geführt haben. Die dagegen im Revisionsrekurs vorgebrachten Argumente sind nicht stichhältig (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO):
Dass sich die dem Mieter in § 15a Abs 1 Z 4 MRG auferlegte Obliegenheit, dem Vermieter schon bei Abschluss des Mietvertrages bzw der Mietzinsvereinbarung vorhandene, mietzinsrelevante Mängel anzuzeigen, nicht auf die Unbrauchbarkeit des Mietobjektes an sich bezieht, ist ua damit zu begründen, dass der Vermieter dem Mieter das Mietobjekt in brauchbarem Zustand zu übergeben hat (vgl Würth aaO, Rz 10 zu § 3 MRG). In diesem Sinn stellt die Brauchbarmachung eines zu vermietenden Objektes eine Erhaltungsarbeit dar (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG). Der Vermieter eines erst zu vermietenden Objektes hat also die Verpflichtung und dazu auch noch die Gelegenheit, sich vor Übergabe an den Mieter über den Zustand des Mietobjektes zu informieren und erforderlichen Falls die Brauchbarkeit herzustellen. Wird ein bereits vermietetes Objekt unbrauchbar, sind die Informationsmöglichkeiten (entsprechend § 8 Abs 2 MRG) und Erhaltungspflichten des Vermieters (entsprechend § 3 Abs 2 Z 2 MRG) beschränkt. Korresponierend damit ist der Mieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen, wenn die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig wird (§ 8 Abs 1 letzter Satz MRG).Dass sich die dem Mieter in Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4, MRG auferlegte Obliegenheit, dem Vermieter schon bei Abschluss des Mietvertrages bzw der Mietzinsvereinbarung vorhandene, mietzinsrelevante Mängel anzuzeigen, nicht auf die Unbrauchbarkeit des Mietobjektes an sich bezieht, ist ua damit zu begründen, dass der Vermieter dem Mieter das Mietobjekt in brauchbarem Zustand zu übergeben hat vergleiche Würth aaO, Rz 10 zu Paragraph 3, MRG). In diesem Sinn stellt die Brauchbarmachung eines zu vermietenden Objektes eine Erhaltungsarbeit dar (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG). Der Vermieter eines erst zu vermietenden Objektes hat also die Verpflichtung und dazu auch noch die Gelegenheit, sich vor Übergabe an den Mieter über den Zustand des Mietobjektes zu informieren und erforderlichen Falls die Brauchbarkeit herzustellen. Wird ein bereits vermietetes Objekt unbrauchbar, sind die Informationsmöglichkeiten (entsprechend Paragraph 8, Absatz 2, MRG) und Erhaltungspflichten des Vermieters (entsprechend Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) beschränkt. Korresponierend damit ist der Mieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen, wenn die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig wird (Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz MRG).
Nun mag zweifelhaft sein, ob die in § 8 Abs 1 letzter Satz MRG normierte Anzeigepflicht des Mieters unmittelbar greift, wenn eine Elektroinstallation so schad- oder mangelhaft wird, dass eine für die Mieter des betreffenden Objekts gefährliche Situation entsteht. Andererseits ist die dem Mieter in § 15a Abs 1 Z 4 MRG auferlegte Obliegenheit zur Mängelanzeige nicht auf den gemäß § 14 MRG in ein Mietverhältnis Eintretenden zugeschnitten. Für diesen Fall fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Geht man jedoch von den erkennbaren Wertungen des Gesetzgebers aus, dass der Mieter den Vermieter zumindest über jene für die Höhe des zulässigen Mietzinses relevanten Mängel des Mietobjektes informieren soll, die dem Vermieter bei Wahrnehmung seiner Vertragspflicht zur Übergabe des Mietobjektes in brauchbarem Zustand nicht ohnehin auffallen mussten (§ 15a Abs 1 Z 4 MRG), und dazu noch über besonders gravierende, ernste Schäden des Hauses bewirkende Mängel (§ 8 Abs 1 letzter Satz MRG), dann ist daraus durch Analogie der Rechtssatz zu gewinnen, dass der gemäß § 14 MRG in ein bestehendes Mietverhältnis Eintretende dem Vermieter die offenbar im Lauf des Mietverhältnisses eingetretene Unbrauchbarkeit der Elektroinstallation anzeigen und die Möglichkeit geben muss, durch Sanierung der Mängel die Mietzinsanhebungsmöglichkeit nach § 46 Abs 2 MRG zu wahren.Nun mag zweifelhaft sein, ob die in Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz MRG normierte Anzeigepflicht des Mieters unmittelbar greift, wenn eine Elektroinstallation so schad- oder mangelhaft wird, dass eine für die Mieter des betreffenden Objekts gefährliche Situation entsteht. Andererseits ist die dem Mieter in Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4, MRG auferlegte Obliegenheit zur Mängelanzeige nicht auf den gemäß Paragraph 14, MRG in ein Mietverhältnis Eintretenden zugeschnitten. Für diesen Fall fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Geht man jedoch von den erkennbaren Wertungen des Gesetzgebers aus, dass der Mieter den Vermieter zumindest über jene für die Höhe des zulässigen Mietzinses relevanten Mängel des Mietobjektes informieren soll, die dem Vermieter bei Wahrnehmung seiner Vertragspflicht zur Übergabe des Mietobjektes in brauchbarem Zustand nicht ohnehin auffallen mussten (Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4, MRG), und dazu noch über besonders gravierende, ernste Schäden des Hauses bewirkende Mängel (Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz MRG), dann ist daraus durch Analogie der Rechtssatz zu gewinnen, dass der gemäß Paragraph 14, MRG in ein bestehendes Mietverhältnis Eintretende dem Vermieter die offenbar im Lauf des Mietverhältnisses eingetretene Unbrauchbarkeit der Elektroinstallation anzeigen und die Möglichkeit geben muss, durch Sanierung der Mängel die Mietzinsanhebungsmöglichkeit nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG zu wahren.
Da dies im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist, haben die Vorinstanzen die auf eine sofortige Verneinung eines solchen Mietzinserhöhungsanspruchs abzielenden Feststellungsbegehren der Antragstellerin zu Recht abgewiesen. Die im Revisionsrekurs mit einer abweichenden Rechtsansicht begründeten Verfahrens- und Feststellungsmängel liegen nicht vor.