[5] Die dagegen vom Beklagten erhobene außerordentliche Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher zurückzuweisen.
[6] 1. Der Revisionswerber argumentiert, die Frist des § 933 (Abs 1) ABGB (in der hier noch anzuwendenen Fassung vor dem GRUG; vgl § 1503 Abs 20 ABGB) beginne zu laufen, sobald der Erwerber Kenntnis von den objektiven Umständen habe, die den Rechtsmangel begründen würden. Auf die subjektive Überzeugung, dass ein Rechtsmangel tatsächlich vorliege, komme es nicht an, sodass die Frist bereits am 1. Juni 2018 in Gang gesetzt worden sei. 1. Der Revisionswerber argumentiert, die Frist des Paragraph 933, (Absatz eins,) ABGB (in der hier noch anzuwendenen Fassung vor dem GRUG; vergleiche Paragraph 1503, Absatz 20, ABGB) beginne zu laufen, sobald der Erwerber Kenntnis von den objektiven Umständen habe, die den Rechtsmangel begründen würden. Auf die subjektive Überzeugung, dass ein Rechtsmangel tatsächlich vorliege, komme es nicht an, sodass die Frist bereits am 1. Juni 2018 in Gang gesetzt worden sei.
[7] 1.1 Nach gesicherter Rechtsprechung können einem Miteigentümer Sondernutzungsrechte (vgl 5 Ob 74/21z [Rz 12]; 5 Ob 7/17s [Pkt 2]) an verfügbaren allgemeinen Teilen der Liegenschaft bereits im Wohnungseigentumsvertrag wirksam eingeräumt werden, soweit dem nicht § 38 WEG 2002 bzw § 24 WEG 1975 entgegensteht bzw -stand (zum WEG 2002: 5 Ob 135/21w [Rz 9]; zum WEG 1975: 5 Ob 108/92; 5 Ob 101/90). Die Nichtigkeit der Nutzungsvereinbarung und der daraus abzuleitende Rechtsmangel resultierten daher ausschließlich aus der im Revisionsverfahren unstrittigen Tatsache, dass sich der Beklagte die Sondernutzungsrechte als Wohnungseigentumsorganisator vorbehalten hatte (§ 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002 bzw § 24 Abs 1 Z 1 WEG 1975). Dass gerade dieser Umstand (oder auch nur die ihm zugrundeliegenden Fakten) in der Eigentümerversammlung thematisiert oder dem Kläger sonst bekannt gemacht worden wären, ist aber weder festgestellt, noch hat es der Beklagte in erster Instanz behauptet. Auch in der Revision zeigt er nicht auf, welche deutlichen Anhaltspunkte im Sinne konkreter Verdachtsmomente – in Anlehnung an schadenersatzrechtliche Judikatur (8 Ob 113/21g [Rz 20]) – in dieser Hinsicht bestanden haben sollen (vgl RS0034327 [T42]; 5 Ob 116/23d [Rz 23]). Ob die vom Revisionswerber angeführte Rechtsprechung, wonach das für den Verjährungsbeginn maßgebliche Wissen rein tatsächlich zu verstehen ist (RS0034321), auf § 933 Abs 1 ABGB überhaupt übertragbar ist, kann deswegen dahinstehen. 1.1 Nach gesicherter Rechtsprechung können einem Miteigentümer Sondernutzungsrechte vergleiche 5 Ob 74/21z [Rz 12]; 5 Ob 7/17s [Pkt 2]) an verfügbaren allgemeinen Teilen der Liegenschaft bereits im Wohnungseigentumsvertrag wirksam eingeräumt werden, soweit dem nicht Paragraph 38, WEG 2002 bzw Paragraph 24, WEG 1975 entgegensteht bzw -stand (zum WEG 2002: 5 Ob 135/21w [Rz 9]; zum WEG 1975: 5 Ob 108/92; 5 Ob 101/90). Die Nichtigkeit der Nutzungsvereinbarung und der daraus abzuleitende Rechtsmangel resultierten daher ausschließlich aus der im Revisionsverfahren unstrittigen Tatsache, dass sich der Beklagte die Sondernutzungsrechte als Wohnungseigentumsorganisator vorbehalten hatte (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 bzw Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975). Dass gerade dieser Umstand (oder auch nur die ihm zugrundeliegenden Fakten) in der Eigentümerversammlung thematisiert oder dem Kläger sonst bekannt gemacht worden wären, ist aber weder festgestellt, noch hat es der Beklagte in erster Instanz behauptet. Auch in der Revision zeigt er nicht auf, welche deutlichen Anhaltspunkte im Sinne konkreter Verdachtsmomente – in Anlehnung an schadenersatzrechtliche Judikatur (8 Ob 113/21g [Rz 20]) – in dieser Hinsicht bestanden haben sollen vergleiche RS0034327 [T42]; 5 Ob 116/23d [Rz 23]). Ob die vom Revisionswerber angeführte Rechtsprechung, wonach das für den Verjährungsbeginn maßgebliche Wissen rein tatsächlich zu verstehen ist (RS0034321), auf Paragraph 933, Absatz eins, ABGB überhaupt übertragbar ist, kann deswegen dahinstehen.
[8] 1.2 Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die kenntnisabhängige Frist bei Rechtsmängeln nicht schon mit der Anspruchserhebung durch einen Dritten beginnt, wenn der Verkäufer den Erwerber daraufhin beschwichtigt und ihm zusichert, der im Raum stehende Rechtsmangel liege tatsächlich nicht vor. Wird darüber ein Rechtsstreit geführt, darf der Erwerber sogar dessen Abschluss abwarten (6 Ob 353/04m). Diese Entscheidung erging zwar noch zur Rechtslage vor dem GewRÄG 2001, wird aber auch zum neuen Recht ohne Ablehnung rezipiert (Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 933 Rz 9; Hödl in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 § 933 Rz 10; Kodek in Bydlinski, Das neue Gewährleistungsrecht [2022] 138; Reischauer in Rummel/Lukas4 § 933 ABGB Rz 97). Weitere Überlegungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich auch deshalb, weil der Revisionswerber selbst ausdrücklich auf dem Standpunkt steht, die Novellierung habe in Bezug auf den Inhalt dessen, worauf sich die Kenntnis beziehen müsse, keine Änderungen gebracht. 1.2 Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die kenntnisabhängige Frist bei Rechtsmängeln nicht schon mit der Anspruchserhebung durch einen Dritten beginnt, wenn der Verkäufer den Erwerber daraufhin beschwichtigt und ihm zusichert, der im Raum stehende Rechtsmangel liege tatsächlich nicht vor. Wird darüber ein Rechtsstreit geführt, darf der Erwerber sogar dessen Abschluss abwarten (6 Ob 353/04m). Diese Entscheidung erging zwar noch zur Rechtslage vor dem GewRÄG 2001, wird aber auch zum neuen Recht ohne Ablehnung rezipiert (Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 933, Rz 9; Hödl in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 Paragraph 933, Rz 10; Kodek in Bydlinski, Das neue Gewährleistungsrecht [2022] 138; Reischauer in Rummel/Lukas4 Paragraph 933, ABGB Rz 97). Weitere Überlegungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich auch deshalb, weil der Revisionswerber selbst ausdrücklich auf dem Standpunkt steht, die Novellierung habe in Bezug auf den Inhalt dessen, worauf sich die Kenntnis beziehen müsse, keine Änderungen gebracht.
[9] 1.3 Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung berücksichtigt. Seine Ansicht, nicht schon die allgemeine und überdies vom Beklagten bestrittene Behauptung eines anderen Miteigentümers, ebenfalls zur Benützung der Sauna und der Teeküche berechtigt zu sein, sondern frühestens die Zustellung des Protokolls im Sommer 2022 habe die Frist des § 933 Abs 1 ABGB in Gang gesetzt, wendet die daraus abzuleitenden Grundsätze in vertretbarer Weise auf den vorliegenden Einzelfall an (vgl RS0034524 [T41]; RS0113916) und bedarf keiner Korrektur. 1.3 Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung berücksichtigt. Seine Ansicht, nicht schon die allgemeine und überdies vom Beklagten bestrittene Behauptung eines anderen Miteigentümers, ebenfalls zur Benützung der Sauna und der Teeküche berechtigt zu sein, sondern frühestens die Zustellung des Protokolls im Sommer 2022 habe die Frist des Paragraph 933, Absatz eins, ABGB in Gang gesetzt, wendet die daraus abzuleitenden Grundsätze in vertretbarer Weise auf den vorliegenden Einzelfall an vergleiche RS0034524 [T41]; RS0113916) und bedarf keiner Korrektur.
[10] 2. Entgegen der Revision hat das Berufungsgericht den aufrechnungsweise eingewandten Anspruch auf Benützungsentgelt umfänglich auch unter dem Aspekt geprüft, dass zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung über die Abtretung der Nutzungsrechte bestand. Indem der Revisionswerber diese Ausführungen schlicht übergeht, führt er die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend aus (vgl RS0043605 [T13]). 2. Entgegen der Revision hat das Berufungsgericht den aufrechnungsweise eingewandten Anspruch auf Benützungsentgelt umfänglich auch unter dem Aspekt geprüft, dass zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung über die Abtretung der Nutzungsrechte bestand. Indem der Revisionswerber diese Ausführungen schlicht übergeht, führt er die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend aus vergleiche RS0043605 [T13]).